Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

B 12 R 3/10 R

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Selbstständiger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und ob er deshalb Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen hat.

Der 1966 geborene Kläger machte sich nach längerer Tätigkeit als Angestellter im IT-Bereich zum 1.1.2002 als EDV-Berater selbstständig. Zuvor hatte er im November 2001 mit der m. AG (im Folgenden: m. ) einen unbefristeten Rahmenvertrag über Beraterdienstleistungen und Projektrealisierungen abgeschlossen. Darin verpflichtete sich die m. , dem Kläger nach freiem Ermessen Projekteinzelverträge über entsprechende Dienstleistungen anzubieten, ohne dass für den Kläger ein Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags oder die Pflicht zur Annahme der angebotenen Projekte bestand. In der Folgezeit bis Ende 2004 schloss der Kläger aufgrund des Rahmenvertrags mit der m. Einzelverträge über Beratungen und Ausarbeitungen für Endkunden. Im Jahr 2003 war der Kläger auch für die O. tätig. Im März 2004 schloss er einen unbefristeten Rahmenvertrag mit der S. GmbH über Beraterdienstleistungen, der zum Abschluss eines Einzel-Projektvertrages mit diesem Unternehmen führte. Für das Jahr 2005 schloss er einen Einzelprojektvertrag mit dem Unternehmen r.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stellte als Rechtsvorgängerin der beklagten DRV Bund mit Bescheid vom 17.3.2005 fest, dass der Kläger ab 1.1.2002 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei und Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.3.2005 in Höhe von insgesamt 9003,90 Euro zu zahlen seien. Den Widerspruch wies sie zurück. Während das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, hat das LSG mit Urteil vom 15.10.2009 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Kläger sei im streitigen Zeitraum auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, nämlich die m. , tätig gewesen, weil im Vergleich zur Tätigkeit für die m. seine Tätigkeiten für weitere Auftraggeber hinsichtlich der zeitlichen Rahmen und finanziellen Auftragsvolumina unbedeutend gewesen seien.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem Schriftsatz vom 10.3.2010 begründet.

Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag.

Die Beklagte beantragt, 

  • die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Beteiligten unter dem 10.10.2011 darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob die Revision zulässig ist, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Er hat sein Rechtsmittel nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet.

Gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. stellvertretend BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12 S. 65; SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 Satz 2; SozR 3-1500 § 164 Nr. 12 S. 22; jeweils m. w. N.) sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl. auch schon BSG SozR 1500 § 164 Nr. 12 S. 17). Es ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung des Revisionsführers wiedergeben, sondern muss sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit dieser Entscheidung befasst hat und weshalb er dieser aus den in § 162 SGG genannten Gründen nicht folgt. Die Revisionsbegründung soll dabei auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 SGG im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (vgl. hierzu z. B. BSG SozR 4-1500 § 164 Nr. 3 RdNr. 9 ff m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung in dem bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 12.3.2010 - abgesehen von der Revisionsschrift - allein eingegangenen Schriftsatz vom 10.3.2010 nicht.

Weder die Revisionsschrift noch die Revisionsbegründung enthalten einen bestimmten Antrag. Der Kläger rügt darin auch nicht explizit die Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts i. S. von § 162 SGG. Es kann dahinstehen, ob schon allein diese Umstände die Unzulässigkeit der Revision begründen. Jedenfalls lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich mit den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des LSG in der erforderlichen Weise auseinandergesetzt hat. Das LSG hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger der Versicherungspflicht unterliege. Dies hat es mit rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten näher untermauert: Es ist - anders als noch das SG - davon ausgegangen, dass der Kläger bei vorausschauender Betrachtung auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig war. Dies hat das LSG auf Seite 10 2. Absatz und Seite 11 seines Urteils damit begründet, dass der Kläger in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum Januar 2005 zwar insgesamt für vier Auftraggeber im Rahmen von jeweils befristeten aufeinanderfolgenden Projektverträgen tätig gewesen sei, es sich bei der Tätigkeit jedoch jeweils bis Ende 2004 im Wesentlichen nur um eine in weit überwiegendem Maße nur für einen Hauptauftraggeber ausgeübte Tätigkeit gehandelt habe. Weiter hat das LSG ausgeführt, von diesem Auftraggeber sei der Kläger aufgrund der tatsächlich engen Auftragsbeziehung faktisch wirtschaftlich abhängig gewesen. Auch wenn die jeweiligen Folgeaufträge nicht von vornherein festgestanden hätten, so habe doch angesichts des vorhandenen Rahmenvertrages und einer günstigen Gesamtsituation eine begründete Aussicht auf wiederholte Auftragsvergaben bzw. Projektverlängerungen bestanden. Insoweit sei auch bei vorausschauender Betrachtung zumindest für einen längeren, weit über ein Jahr hinausgehenden Zeitraum der Selbstständigkeit die Annahme einer Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gerechtfertigt gewesen. Dies habe auch mit dem Unternehmenskonzept des Klägers in Einklang gestanden.

Mit den rechtlichen Ausführungen und der darauf aufbauenden Subsumtion in der angegriffenen Entscheidung des LSG setzt sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Revisionsverfahren nicht hinreichend auseinander. So entspricht die Revisionsbegründung im Schriftsatz vom 10.3.2010 zum Teil wortgleich schon der bei dem SG eingereichten Klageschrift vom 10.10.2005. Soweit die Revisionsbegründung auf Seite 4 unter IV. und auf Seite 5 und 6 unter V., auf Seite 7 unter VI. und auf Seite 8 unter VII. darüber hinausgehende Ausführungen enthält, sind diese wiederum wortgleich mit dem Vorbringen im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 1.11.2006, dort auf den Seiten 1 bis 5. Auf Seite 7 zitiert die Revisionsbegründung lediglich das erstinstanzliche Urteil. Lediglich die Absätze 2 und 3 auf den Seiten 2 und 7 des Schriftsatzes vom 10.3.2010 enthalten neue Formulierungen. Auf Seite 2 der Revisionsbegründung wird in den ersten Absätzen allein der Verfahrensgang dargestellt und Bezug nehmend auf die Entscheidung des LSG nur knapp dessen Ergebnis dargestellt, indem ausgeführt wird, dieses habe den Kläger „rechtsfehlerhaft“ als rentenversicherungspflichtig eingestuft, da er nach Ansicht des Gerichts auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Auf Seite 7 Absatz 2 und 3 werden dann nur - ohne Bezug zu einem konkreten Tatbestandsmerkmal einer Vorschrift - Ausführungen zum Begriff der „Schutzbedürftigkeit“ gemacht und es wird diskutiert, ob der Umsatz als Kriterium einer möglichen wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie vertragliche Vereinbarungen heranzuziehen sind, dies jedoch, ohne einen konkreten Bezug zu Ausführungen im Urteil des LSG herzustellen. Selbst wenn sich die wesentliche Begründung des LSG - wie der Kläger auf das Anhörungsschreiben des Senats vom 10.10.2011 hin meint - lediglich auf zwei bis drei Sätze der Entscheidungsgründe beschränkt hätte, fehlt in der Revisionsbegründung jedenfalls Vortrag, aus dem entnommen werden kann, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die für das Urteil des LSG vom 15.10.2009 maßgeblich gewesenen tragenden Gesichtspunkte zur Kenntnis genommen und anschließend daraufhin geprüft hat, aus welchen Gründen der Begründung des LSG unter dem (engen) Blickwinkel der prozessrechtlichen Darlegungs- und Begründungserfordernisse speziell in einem hier anhängigen Revisionsverfahren (§§ 162, 164 Abs. 2 SGG) nicht zu folgen sein sollte. Angesichts der im Revisionsverfahren bestehenden Notwendigkeit, die Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts durch das vorinstanzliche Gericht zu rügen und die Gründe für diese (behauptete) Rechtsverletzung zu untermauern, entspricht eine - wie hier - nur wortgleich den unter den abweichenden prozessualen Vorgaben für die Tatsacheninstanzen erfolgten Vortrag aus den Vorinstanzen wiederholende Begründung, die Gegenstand der rechtlichen Würdigung durch das LSG in dessen angegriffenen Urteil gewesen ist, nicht den gesetzlichen Erfordernissen (vgl. allgemein zur revisionsrechtlichen Unzulässigkeit der Verweisung auf vorinstanzliches, bereits vor der Zustellung des LSG-Urteils abgefasstes Vorbringen z. B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 164 RdNr. 9 f m. w. N.). Dies gilt zumal dann, wenn - was in den Tatsacheninstanzen unschädlich ist - auch noch wie im vorliegenden Fall im Revisionsverfahren in der oben geschilderten Weise Ausführungen zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung ineinander übergehen, ohne die Wirkungen des § 163 SGG (Bindung des BSG an die tatsächlichen Feststellungen des LSG vorbehaltlich insoweit vorgebrachter Revisionsgründe) in den Blick zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zusatzinformationen