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B 12 RA 12/04 R

Gründe I.

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 als sog. Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.

Die 1962 geborene Klägerin, selbst Mutter von vier Kindern, ist seit dem 1. Januar 1998 als selbstständige Tagesmutter tätig. Sie betreut bis zu drei weitere Kinder zu unterschiedlichen Tageszeiten, in der Regel auf Grund eines privaten Auftrags, in seltenen Ausnahmefällen auch auf Vermittlung des Jugendamtes.

Am 27. September 2001 bat die Klägerin die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte um Prüfung, ob ihre Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unterfalle. Mit Bescheid vom 3. Juni 2002 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab Januar 1998 als selbstständig Erwerbstätige rentenversicherungspflichtig sei. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag verfügte die Beklagte, dass in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 wegen Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit bestanden habe und ab 1. Januar 2001 wieder Versicherungspflicht vorliege. Während des Widerspruchsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 im Blick auf die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze die Versicherungsfreiheit ab 1. April 2003 festgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2002 bestätigte die Beklagte im übrigen ihre Entscheidung zur Versicherungspflicht.

Die Klägerin hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide vom 3. Juni 2002 mit Urteil vom 12. Dezember 2003 aufgehoben, da die Klägerin nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehöre. Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) am 22. Juni 2004 haben die Beteiligten den Streitstoff einvernehmlich dahingehend begrenzt, dass im vorliegenden Verfahren allein über die Versicherungspflicht der Klägerin als selbstständig Erwerbstätige in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 entschieden werden soll. Das LSG hat mit Urteil vom selben Tag die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin sei zwar selbstständig tätig, werde jedoch von der Rentenversicherungspflicht nicht erfasst. Sie sei nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber und auch nicht im Sinne des Gesetzes als Lehrerin oder Erzieherin tätig gewesen. Sie sei schließlich auch nicht als selbstständig tätige Pflegeperson in der Säuglings- oder Kinderpflege tätig. Hierzu gehörten nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung allein Personen, die in einem Heilhilfsberuf tätig seien.

Die Beklagte hat Revision eingelegt. Ebenso wie der Begriff des Lehrers sei auch derjenige des Erziehers rentenrechtlich in einem weiten Sinne zu verstehen. Es bedürfe daher insbesondere keiner Ausbildung. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im vorliegenden Falle die ihr überlassenen Kinder nicht nur beaufsichtigt habe, sondern über diese Zweckbestimmung hinaus jedenfalls tatsächlich an Stelle der Eltern durch pädagogisches „Handwerkszeug“ wie Spiel, Sport, gemeinsame Mahlzeiten und Ausflüge Persönlichkeit, Charakter und Sozialisation nachhaltig geprägt und damit auch erzieherisch gewirkt habe. Im Blick auf die nahe Verbindung der Berufe der Erzieherin und der Säuglings- und Kinderpflegerin könne je nach Lage des Einzelfalls für die Klägerin auch der letztgenannte in Betracht kommen. Insofern sei die Abhängigkeit von einem Heilkundigen keine Voraussetzung für den Eintritt von Versicherungspflicht.

Die Beklagte stellt sinngemäß den Antrag,

  • das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2004 sowie das Urteil des SG Mannheim vom 12. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Gründe II.

Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung als begründet. Zwar ist das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit als „Tagesmutter“ im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 nicht als Erzieherin i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzusehen ist. Dennoch kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend entschieden werden, ob dies auch zur Rentenversicherungspflicht der Klägerin führt.

Die Klägerin ist ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz), selbstständig tätig gewesen (vgl. zur selbstständigen Ausübung einer Tätigkeit als sog. Tagesmutter etwa BSG Urteil vom 16. September 1999, B 7 AL 80/98 R, SozR 3-4100 § 101 Nr. 10 S. 37, zur Möglichkeit der Ausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung vgl. andererseits BSG Urteil vom 17. Februar 1998, B 2 U 3/97 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 40). Entgegen der Auffassung des LSG entspricht der Inhalt dieser Tätigkeit dem Beruf einer Erzieherin im hier allein maßgeblichenrechtlichen Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kreis der Rentenversicherungspflichtigen wird grundsätzlich und in aller Regel dadurch bestimmt, dass diejenigen kraft Gesetzes in das System einbezogen werden, die ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nachgehen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Soweit über diese Anknüpfung an Modalitäten der Ausübung hinaus durch § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI Personen - wie hier Erzieher - auf Grund der selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, findet dies seine Rechtfertigung grundsätzlich darin, dass bei typisierender Betrachtung gerade hierin eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit zum Ausdruck kommt. Wie diese sind auch Erzieher, soweit sie nicht ausnahmsweise einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb nahezu vom Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens bedürftig angesehen (vgl. zur Einbeziehung Selbstständiger allgemein bereits Entwurf des Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung, RT-Drucks. 1888/89 Nr. 10 S. 73, speziell zur erstmaligen Einbeziehung der Lehrer und Erzieher im Rahmen des Invalidenversicherungsgesetzes <IVG> Entwurf eines IVG vom 19. Januar 1899, RT-Drucks. Nr. 93 S. 240, 241). Dass sich dies seit der erstmaligen Begründung von Versicherungspflicht bis heute geändert hätte, ist nicht erkennbar (vgl. insofern zur Versicherungspflicht von selbstständigen Lehrern bereits Urteile des Senats vom 11. Dezember 1987, 12 RK 58/85, SozR 2400 § 2 Nr. 24 S. 37 und vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S. 28, 32).

Wie der Senat zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer ebenfalls bereits entschieden hat, ist die wegen der vermuteten Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht unter diesen Umständen weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde (Urteil vom 12. Oktober 2000 a.a.O. S. 29), noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt (Urteil vom 12. Oktober 2000 a.a.O. S. 30), noch kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird (Urteil vom 19. Dezember 1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr. 5 S. 8; ebenso für den Bereich der Künstlersozialversicherung Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S. 15). Auch ist aus der Sicht des an der Schutzbedürftigkeit der Ausübenden orientierten Sozialversicherungsrechts selbst im Sonderfall des Lehrens von Kunst (§ 2 Künstlersozialversicherungsgesetz) grundsätzlich unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zu Grunde liegt (vgl. zur Versicherungspflicht einer Eurythmie-Lehrerin BSG Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 62/93, SozR 3-5425 § 2 Nr. 2 S. 9), welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet (BSG Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S. 17 m.w.N.). Für selbstständige Erzieher gilt nichts anderes. Ihre Gleichbehandlung steht zudem in der Tradition der durchgehenden gemeinsamen Rechtsentwicklung, wie sie der Senat im Urteil in der Streitsache B 12 RA 6/04 R vom heutigen Tage (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ausführlich dargelegt hat.

Den Anforderungen des Begriffs des Erziehers genügt demgemäß auch, wer - wie die Klägerin - als „Tagesmutter“ ständig wechselnde Kinder bis zum Kindergartenalter betreut, d.h. sie beaufsichtigt und ihre Primärbedürfnisse wie Essen, Schlafen, Spielen etc, befriedigt oder unterstützt. Bereits eine derartige Betätigung genügt dem - subjektiv - formalen Begriff der Erziehung, wie er von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch ansonsten im Zusammenhang der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegt wird, ohne dass er im Gesetz eine ausdrückliche Bestimmung gefunden hat. Ihm ist die Gesamtheit des tatsächlichen Verhaltens zugeordnet, das nach dem Verständnis und den Vorstellungen der Handelnden dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes zu beeinflussen (BSG Urteil vom 28. Februar 1991, 4 RA 76/90, BSGE 68, 171 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 m.w.N.). In diesem umfassenden Sinne, der die Voraussetzungen der Erziehung grundsätzlich bereits als gegeben ansieht, wenn sich der Erziehende und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt aufhalten (Dederer/Krusemark, DRV 1985, 524, 525), werden zunächst Eltern(teile) bestimmt, die durch die Erziehung von Kindern von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgehalten werden und deshalb im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. etwa BSG Urteil vom 26. November 1970, 12 RJ 368/68, BSGE 32, 117 = SozR RVO zu § 1268 Nr. 18) oder durch Begründung einer Pflichtversicherung für Erziehungszeiten (vgl. BSG Urteil vom 28. Februar 1991 a.a.O.) des Schutzes der Versichertengemeinschaft für bedürftig erachtet werden. Nichts anderes gilt indes, wenn Eltern - auch insofern in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Entscheidungsfreiheit (vgl. BSG Urteil vom 28. Februar 1991 a.a.O. S. 176 m.w.N.) - die Erziehung ihrer Kinder ganz oder teilweise auf andere übertragen und es nunmehr um deren Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der Übernahme dieser Aufgabe im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geht. Auch hier ist in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch und in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Einengung des Begriffs davon auszugehen, dass alles Verhalten der Erziehung dient, das Eltern selbst zur Förderung eines der vorstehend genannten Aspekte der Entwicklung ihres Kindes erbringen und nunmehr teilweise durch Dritte erbringen lassen. Dies gilt jedenfalls ohne weiteres dann, wenn es sich - wie hier - allein um Kinder im Vorschulalter handelt. Nahezu jede länger dauernde Beschäftigung mit Kindern hat nämlich zugleich deren Erziehung zum Gegenstand (insofern zutreffend BFH Urteil vom 17. Mai 1990, IV R 14/87, BFHE 161, 361). Dementsprechend sieht auch der Bundesfinanzhof (BFH) die stundenweise Betreuung von Kindern als Erziehung an (vgl. BFH, Urteil vom 19. Juni 1997, IV R 26/96, BFHE 183, 488).

Soweit gleichwohl insbesondere das Steuerrecht den umfassenden Begriff der Erziehung trotz der unlösbaren Verflochtenheit des einheitlichen Lebensvorgangs (vgl. ausdrücklich BFH Urteil vom 25. April 1974, VIII R 229/71, BFHE 112, 499) einschränkt bzw. von Unterbringung, Verköstigung, Beaufsichtigung sowie sonstiger Betreuung abspaltet, ist dies im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Erkennbar orientiert sich die Rechtsprechung des BFH insoweit nämlich an Differenzierungsbedürfnissen, die sich isoliert im Zusammenhang besonderer steuerrechtlicher Problemlagen wie der Abgrenzung gewerblicher von selbstständiger freiberuflicher Tätigkeit zur Bestimmung der Einkommensart (vgl. BFH Urteile vom 25. April 1974 a.a.O. und vom 27. Juni 1974, IV R 204/70, BFHE 114, 95 und vom 19. Juni 1.997, IV R 26/96, BFHE 183,488) oder der Festlegung des Umfangs der Einkommensteuer- (vgl. BFH Urteil vom 17. Mai 1990, IV R 14/87, BFHE 161, 361) bzw. der Umsatzsteuerpflicht (vgl. BFH Urteil vom 21. Dezember 1965, V 24/62 U, BFHE 84, 503) ergeben. Insbesondere liegt nach den Feststellungen des LSG im Falle der Klägerin kein ausschließlicher oder überwiegender Bezug von gemäß § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz steuerfreien (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks. 14/7725 S. 4 ff.) Leistungen des Jugendamtes bzw. ein bloßer Aufwendungs- und Kostenersatz vor, der ggf. die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht (vgl. hierzu etwa Urteil des Senats vom 26. September 1996, 12 RK 46/95, BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27) entfallen lassen könnte (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28. September 2001, L 3 AL 53/00, juris-Nr. KSRE058190405).

Ob die Klägerin bei dieser Sachlage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterfällt, kann noch nicht abschließend geklärt werden. Das LSG wird hierzu insbesondere noch positiv festzustellen haben, ob die Klägerin die Grenzen einer nur geringfügigen Tätigkeit überschritten hat. Hierzu besteht schon deshalb Anlass, weil die Beklagte die Klägerin sowohl vor als auch nach dem streitbefangenen Zeitraum als geringfügig beschäftigt angesehen hat. Darüber hinaus erfordert der gesetzliche Tatbestand - auch wenn dies im konkreten Zusammenhang eher fernliegend erscheinen mag - eine Aussage zu der negativen Voraussetzung, dass kein Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wurde.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine evtl. Versicherungspflicht bestehen nicht. Der Senat hat im Urteil vom 12. Oktober 2000 (B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5 S. 31 f.) zur Einbeziehung selbstständiger Lehrer bereits entschieden, dass das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch die Anordnung der Rentenversicherungspflicht nicht verletzt ist und in die Rentenversicherungspflicht einbezogene selbstständige Lehrer weder gegenübersonstigen - von der abstrakt-generellen Regelung des Gesetzes nicht betroffenen - Personengruppen noch gegenüber denjenigen gleichheitswidrig benachteiligt sind, die auf Grundmangelhafter Umsetzung des Gesetzes im Einzelfall tatsächlich nicht erfasst und zu Beiträgen herangezogen werden.

Im Blick hierauf ist der Senat von einer Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Normen i.S. von Art 100 GG unverändert und auch insofern, als - wie hier - Erzieher der Rentenversicherungspflicht unterfallen, nicht überzeugt, Ebenso fehlt es an den Voraussetzungen für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof <EuGH> (Urteil des Senats a.a.O. S. 34 f.). Dies gilt umso mehr deshalb, weil der EuGH mittlerweile mit Urteil vom 16. März 2004 in der Rechtssache C-264/01 seine Auffassung zur fehlenden Unternehmenseigenschaft u.a. mit der Verwaltung der gesetzlichen Rentenversicherungssysteme betrauter Einrichtungen nochmals bestätigt hat (SozR 4-6035 Art. 81 Nr. 1 RdNr. 47).

Eine Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI kommt daneben nicht zusätzlich in Betracht. Die Vorschrift betrifft auch soweit sie „in der Kinderpflege tätige Pflegepersonen“ in die Rentenversicherungspflicht einbezieht, nur Angehörige der sog Heilhilfsberufe, die grundsätzlich im Tätigkeitsbereich des Arztes auf dessen Anordnung bzw. Verordnung tätig werden (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Februar 1996, 12 BK 35/95, SozR 3-2600 § 2 Nr. 1 und Urteil des Senats vom 4. Juni 1998, B 12 KR 9/97 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 3). Hierfür ergeben sich aus den Tatsachenfeststellungen des LSG keine Anhaltspunkte. Ebenso kommt eine Versicherungspflicht der bereits spezialgesetzlich und zeitlich vorrangig von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfassten Klägerin nicht auf Grund der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Auffangnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI in Betracht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

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