B 4 RA 55/02 R
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die am 8. November 1936 geborene Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 2001 ein Recht auf die Zusatzleistung eines Steigerungsbetrages nach § 269 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.d.F. des Art. 1 Nr. 86 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1606) zusätzlich zu ihren Rechten auf Altersrente und Zusatzaltersrente nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gemäß Art. 2 § 4 RÜG hat.
Die Klägerin hat ab 1. Dezember 1996 Rechte auf Altersrente und Zusatzaltersrente nach Art. 2 § 4 RÜG. Seit dem 1. Dezember 2001 hat die Klägerin ein Recht auf Regelaltersrente (RAR) nach dem SGB VI, neben dem ihr ein Recht auf die Zusatzleistung eines Steigerungsbetrages nach § 269 Abs. 1 SGB VI zusteht.
Am 26. Februar 1997 erklärte die Klägerin, für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 1996 Höherversicherungsbeiträge zur Angestelltenversicherung im Beitrittsgebiet in Höhe von 18.310,60 DM zahlen zu wollen, die sie am 27. März 1997 zahlte. Mit Beitragsbescheinigung vom 6. August 1997 stellte die Beklagte fest, die Klägerin habe im Jahr 1997 für den Verwendungszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 1996 Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten in Höhe von 18.310,60 DM gezahlt. Unter dem 12. Oktober 1997 beantragte die Klägerin die „Zahlung aus der Höherversicherung“, worauf sie schon seit Dezember 1996 Anspruch habe. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 lehnte die Beklagte ein Recht auf Rente aus der Höherversicherung ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1999 zurück: Ein Recht auf Rente aus der Höherversicherung könne nur neben einem Recht auf Rente nach dem SGB VI (= Art. 1 RÜG) bestehen, nicht aber neben Rechten aus dem Übergangsrecht des Art. 2 RÜG.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des SG vom 30. Januar 2001; Urteil des LSG vom 14. August 2002). Das LSG hat ausgeführt: Ein Anspruch auf einen Steigerungsbetrag nach § 269 SGB VI für die von der Klägerin nach § 234 SGB VI geleisteten Beiträge zur Höherversicherung bestehe nicht. § 269 SGB VI sei durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei überhaupt noch keine Rede von der Notwendigkeit einer Überleitung entsprechender im späteren Beitrittsgebiet erworbener Ansprüche und Anwartschaften gewesen. Der Begriff „Monatsbetrag der Rente“ beziehe sich ausschließlich auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Vorschriften des Art. 2 RÜG seien Ausdruck eines besonderen Vertrauensschutzes für rentennahe Jahrgänge in der früheren DDR. Sie lösten das in Art. 30 Abs. 5 Satz 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr) gegebene Versprechen ein. Durch Art. 2 RÜG sollten ausschließlich Rechtspositionen geschützt werden, die nach dem Rentenrecht der DDR erworben worden seien. Kraft bundesrechtlicher Anordnung habe es im Beitrittsgebiet solche Positionen nur bis zum 31. Dezember 1991 gegeben. Ab 1. Januar 1992 hätten einheitlich im gesamten Bundesgebiet die Vorschriften des SGB VI gegolten. Daneben sei für einen gewissen Beitragszeitraum Vertrauensschutz bezüglich der im DDR-Recht erworbenen Positionen gewährt worden. Art. 2 RÜG erfasse nur Sachverhalte die bis zum 31. Dezember 1991 verwirklicht worden seien. Die Zahlung von Beiträgen zur Höherversicherung im Jahre 1997 für einen Zeitraum im Jahre 1996 könne nur im Rahmen der Regelaltersrente nach dem SGB VI berücksichtigt werden.
Die Klägerin rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung von § 269 SGB VI. Nach dieser Vorschrift würden für Beiträge der Höherversicherung zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Tatbestandsvoraussetzung dieser Vorschrift sei mithin allein, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werde. Auch eine Rente nach Art. 2 RÜG sei eine solche Rente. Nach Art. 30 Abs. 5 EinigVtr sollten die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI in einem Bundesgesetz geregelt werden. Dies sei durch das RÜG erfolgt. Alle Renten, die auf Grund des SGB VI und damit auch des RÜG geleistet würden, seien gesetzliche Renten. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig, sodass für eine teleologische und historische Auslegung kein Raum sei. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen des RÜG, wie sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 86 RÜG ergebe, mit den Besonderheiten, die sich durch die Wiedervereinigung speziell für § 269 SGB VI ergeben hätten, auseinander gesetzt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. | das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. August 2002, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. Januar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 1999 aufzuheben und |
2. | die Beklagte zu verpflichten, ihr neben der Rente nach dem RÜG für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 2001 eine Zusatzleistung nach § 269 SGB VI unter Anrechnung der Höherversicherungsbeiträge zu gewähren. |
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. August 2002 zurückzuweisen. |
Art. 2 RÜG erfasse in Umsetzung der Zusage des EinigVtr nur solche Sachverhalte, die bis zum 31. Dezember 1991 verwirklicht worden seien. Daraus folge, dass zu der allein aus Vertrauensschutzgründen für rentennahe Jahrgänge nach dem RÜG gezahlten Rente Steigerungsbeträge für Beiträge, die erst im Jahre 1997 für einen Zeitraum im Jahre 1996 gezahlt worden seien, nicht zu berücksichtigen seien. Die Beiträge zur Höherversicherung hätten daher erst bei der Gewährung der Regelaltersrente nach dem SGB VI ab Dezember 2001 Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten vom 13. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 1999, ein Recht auf die Zusatzleistung eines Steigerungsbetrages nach § 269 Abs. 1 SGB VI stehe der Klägerin im (noch) streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 2001 nicht zu, ist rechtmäßig.
1. Gegenstand der Klagen ist nur die im Bescheid vom 13. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 1999 von der Beklagten getroffene Entscheidung, der Klägerin stehe kein Recht auf einen Steigerungsbetrag nach § 269 Abs. 1 SGB VI zu. Bei dem Recht auf einen Steigerungsbetrag handelt es sich, wie sich schon aus der Überschrift des 5. Kapitels, 1. Abschnitt, 8. Unterabschnitt des SGB VI ergibt, um ein Recht auf eine Zusatzleistung in Gestalt einer monatlich wiederkehrenden Geldzahlung (Rente). Ebenso wie die Zusatzleistungen des 2. Kapitels, 3. Abschnitt (§§ 106 ff. SGB VI) und die Leistungen des 5. Kapitels, 2. Abschnitt, 6. Unterabschnitt (Zusatzleistungen nach den §§ 315 ff. SGB VI), 8. Unterabschnitt (Zusatzleistung nach § 319a SGB VI) sowie 9. Unterabschnitt (Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI), sind diese Rechte nicht Bestandteile der Rechte auf Renten, neben die sie treten können, sondern Rechte eigener Art (zusammenfassend zu den Zusatzsystemen des SGB VI: BSGE 86, 262, 273 f; siehe auch BSG SozR 3-2600 § 319b Nr. 1 S. 5 f, BSG SozR 3-2600 § 64 Nr. 1 S. 8). Durch die Entscheidung über dieses eigenständige weitere Recht werden demnach die Rechte auf Altersrente und Zusatzaltersrente nach Art. 2 § 4 RÜG nicht abgeändert oder ersetzt. Ebenso wenig hat die Beklagte im Bescheid vom 16. Dezember 1996 ein Recht auf einen Steigerungsbetrag abgelehnt; sie hat darin über ein solches Recht überhaupt nicht entschieden. Das maßgebliche Begehren der Klägerin (§ 123 SGG), die damals Höherversicherungsbeiträge noch nicht einmal gezahlt hatte, ist daher abweichend vom Wortlaut des schriftsätzlich angekündigten Antrags sinngemäß nicht so zu verstehen, dass sie die Aufhebung der damals erteilten Rentenbewilligung begehrt.
2. Die Klägerin hat für die Bezugszeiten vom 1. Dezember 1996 bis 30. November 2001 kein Recht auf eine monatlich wiederkehrende Geldzahlung (Rente) aus einem (Stamm-)Recht der Höherversicherung („Steigerungsbetrag“) nach § 269 Abs. 1 SGB VI.
a) Der sachliche Geltungsbereich des § 269 Abs. 1 SGB VI beschränkt sich auf das SGB VI (Art. 1 RÜG), also ausschließlich auf solche Rechte auf Renten, deren Geldwert (grundsätzlich) als „Monatsbetrag einer Rente“ i.S. von § 64 SGB VI bestimmt ist. Für andere Rechte auf wiederkehrende Geldzahlungen („Rente“; z.B. Recht auf Zuschuss zur Krankenversicherung) gilt er nicht.
b) Aus dem Wortlaut des § 269 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ergibt sich, dass das Recht auf eine Zusatzrente aus dem Stammrecht der Höherversicherung („Steigerungsbetrag“) als akzessorisches Recht ausgestaltet ist, das in seiner Entstehung und in seinem Bestand von einem Recht auf Rente nach dem SGB VI abhängig ist (zur Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung nach § 37a AVG <= § 1260a RVO> als akzessorisches Recht: BSG SozR 3-2600 § 64 Nr. 1 S. 8). Der Gesetzestext lautet: „Für Beiträge der Höherversicherung .... werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet“. Was unter „Monatsbetrag einer Rente“ zu verstehen ist, ist in § 64 SGB VI festgelegt. Der Monatsbetrag einer Rente entspricht dem Wert des Rechts auf RAR nach dem SGB VI bei Rentenbeginn. Dieser ergibt sich rechnerisch als Produkt aus dem Rangstellenwert des Rechtsinhabers (Summe seiner Entgeltpunkte <EP>) und aus Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert (vgl. dazu BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S. 16).
Zwar finden sich auch in Art. 2 RÜG Rentenformeln für die Berechnung von „Monatsbeträgen“ einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (§ 28: Summe von Festbetrag und Steigerungsbetrag) und einer Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR (§ 37: abhängig von dem durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommen und vom Steigerungssatz). Inhaltlich wurden in diesen Bestimmungen jedoch die Regelungen des früheren Rentenrechts der DDR übernommen. Der Ausdruck „Monatsbetrag“ im Übergangsrecht des Art. 2 RÜG hat daher rechtlich eine völlig andere Bedeutung als der „Monatsbetrag einer Rente“ i.S.d. § 64 SGB VI; schon deshalb darf der Text des § 269 Abs. 1 SGB VI nur nach dem Sprachgebrauch des SGB VI verstanden werden.
c) Schließlich sprechen Inhalt und Entstehungsgeschichte des Art. 2 RÜG gegen die Ansicht der Klägerin.
Rechte auf Renten aus Art. 2 RÜG und dem SGB VI bestehen in voneinander getrennten Versicherungssystemen und beruhen auf unterschiedlichen Entstehungsgründen. Mit dem RÜG wurden zunächst durch Art. 1 RÜG die rentenrechtlichen Regelungen des SGB VI, die nach Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) nur im bisherigen Bundesgebiet am 1. Januar 1992 in Kraft treten sollten, auf das Beitrittsgebiet - ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 1992 - übergeleitet (Art. 8, 30 Abs. 5 EinigVtr). Von dieser Erstreckung wurde auch § 269 SGB VI (Art. 1 Nr. 86 RÜG) erfasst. Damit ging das objektive Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets unter. Die auf seiner Grundlage entstandenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung (einschließlich der in diese zum 31. Dezember 1991 überführten Versorgungsberechtigungen) und aus FZR wurden zugleich seit dem 1. Januar 1992 im Wege gesetzlicher Novation grundsätzlich durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt (vgl. BSGE 72, 50, 67 ff.; 76, 136, 140 f; 78, 41, 50). Darüber hinaus garantieren die Vorschriften des Art. 2 RÜG den rentennahen Jahrgängen (Rentenzugänge vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996) für eine Übergangszeit einen Bestandsschutz unter inhaltlich weitgehender Übernahme des Rentenrechts der DDR. Mit Art. 2 RÜG hat der Gesetzgeber ein eigenständiges Gesetz geschaffen, mit dem das Versprechen des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl. II 885, 889) eingelöst wurde (vgl. BSG SozR 3-8575 Art. 2 § 31 Nr. 1 S. 4 f; BSG SozR 3-8575 Art. 2 § 6 Nr. 1 S. 10 f; BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 14 S. 82 f; BSG SozR 3-8575 Art. 2 § 10 Nr. 1 S. 3 f; Urteil des Senats vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 9/02 R, nicht veröffentlicht). Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EinigVtr sollte bei Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 begann, diese mindestens in der Höhe des Betrags geleistet werden, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin in der DDR geltenden Rentenrecht ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte, wenn am 30. Juni 1990 ein Rentenanspruch bestanden hätte (Nr. 1), und eine Rente auch dann bewilligt werden, wenn am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin in der DDR geltenden Rentenrecht ein Rentenanspruch bestanden hätte (Nr. 2).
Unter die zweite Garantie fallen auch die Rechte auf Altersrente und Zusatzaltersrente für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres (Art. 2 § 4 RÜG). Die Bestimmungen des Art. 2 RÜG gingen in zweierlei Hinsicht über die Zusage des EinigVtr hinaus. Zum einen erweiterten sie den Kreis der begünstigten rentennahen Jahrgänge, in dem der Zeitraum des Rentenbeginns bis zum 31. Dezember 1996 ausgedehnt wurde. Damit wurde auch die Klägerin erfasst. Zum anderen stellten sie bezüglich des geschützten Rentenwerts auf den 31. Dezember 1991 ab. Damit wurden auch die grundsätzlich höheren Verdienste ab 1. Juli 1990 einbezogen (vgl. BSG SozR 3-8575 Art. 2 § 31 Nr. 1 S. 5). Des Weiteren wurde der nach den Bestimmungen des Art. 2 §§ 27 ff. RÜG ermittelte Betrag der Rente auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht (Art. 2 § 39 RÜG), in dem die Rentenangleichung zum 1. Juli 1990 und die Rentenanpassungen zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 berücksichtigt wurden (dazu BT-Drucks. 12/405 S. 145; BSG SozR 3-8575 Art. 2 § 31 Nr. 1 S. 9 f). Ein neben den einheitlich im gesamten Bundesgebiet geltenden Vorschriften des SGB VI (= Art. 1 RÜG) für einen gewissen Zeitraum ab 1. Januar 1992 gewährter Vertrauensschutz bezüglich der aus dem erloschenen Beitrittsgebietsrecht erworbenen Anwartschaften kann daher allenfalls an den Rechtszustand bis zum 31. Dezember 1991 anknüpfen. Art. 2 RÜG kann immer nur Sachverhalte erfassen, die bis zum 31. Dezember 1991 verwirklicht worden sind. Ein „Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets“ (so die Gesetzesüberschrift des Art. 2 RÜG) bestand auf Grund der besonderen Regelungen des EinigVtr nur bis zum 31. Dezember 1991. Die Vorschriften des Art. 2 RÜG sowohl über die Voraussetzungen der Rentenrechte (Art. 2 §§ 1 ff. RÜG) als auch über die Rentenhöhe (Art. 2 §§ 27 ff. RÜG) stellen deshalb mit Ausnahme des Rentenbeginns in Art. 2 § 1 Nr. 3 RÜG (rentennahe Jahrgänge) ausschließlich auf Tatbestände vor dem 1. Januar 1992 ab. Die Zahlung von Beiträgen zur Höherversicherung zur Angestelltenversicherung, die es vor 1992 im Beitrittsgebiet nicht gab, im Jahre 1997 für einen Zeitraum im Jahre 1996 konnte deshalb nur ab 1. Dezember 2001 neben dem Recht auf RAR durch eine monatlich wiederkehrende Geldzahlung (Rente) aus dem Recht nach § 269 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt werden.
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin gegen das Urteil des … Landessozialgerichts vom 14. August 2002 zurückzuweisen.