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B 4 RA 113/00 R

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren die Dynamisierung des "gemäß Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrages ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet".

Der 1930 geborene Kläger war seit dem Jahre 1954 an der H.-Universität B.  zuletzt als ordentlicher Professor für Theorie und Methodik der  Musikerziehung tätig. Seit dem Jahre 1989 bezog er sowohl eine Invalidenrente  aus der Sozialversicherung in Höhe von 364,00 Mark als auch eine solche aus  dem Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an  wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen  Einrichtungen der DDR gemäß der Verordnung vom 12. Juli 1951 (GBl S 675) in  Höhe von 2.910,00 Mark. Beide Rentenbeträge zusammen (3.274,00 Mark) wurden  am 1. Juli 1990 im Verhältnis 1:1 auf DM festgestellt. Dieser Betrag wurde ab  1. August 1991 gemäß § 10 des Anspruchs- und  Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) auf 2.010,00 DM gekürzt. Zum 31.  Dezember 1991 wurde die bisher gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung in  die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt. Ab 1. Januar 1992  wurde dem Kläger stattdessen ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit  nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zuerkannt (Bescheid vom 3.  Dezember 1991). Deren Wert wurde auf 2.010,00 DM festgesetzt.

Auf Grund einer zwischenzeitlichen Änderung des § 10 AAÜG nahm die Beklagte  mit Bescheid vom 24. August 1993 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides  vom 24. August 1994) den Kürzungsbescheid ab 1. August 1991 insoweit zurück,  als der Wert des Rechts auf Rente auf einen Betrag von unter 2.700,00 DM  monatlich begrenzt worden war. Mit Bescheid vom 27. Februar 1995 wurde die  Erwerbsunfähigkeitsrente unter Zugrundelegung eines monatlichen Zahlbetrages  der Rente von (etwa) 2.700,00 DM neu festgestellt.

Das SG hat die Beklagte unter Abänderung der zuletzt genannten Bescheide vom  24. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1994  sowie vom 27. Februar 1995 verurteilt, dem Kläger ab 1. August 1991 weiterhin  monatlich 3.274,00 DM zu zahlen (Urteil vom 19. Mai 1995). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Verlaufe des  Berufungsverfahrens hat sie die Begrenzung der Rentenhöhe aufgehoben (ua  Bescheid vom 27. Juli 1999) und (zuletzt) mit Bescheid vom 2. Dezember 1999  die Regelaltersrente ab 1. September 1995 und mit Bescheid vom 9. Mai 2000  die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis 31. August 1995 (sowie den  Nachzahlungsanspruch) neu festgestellt. Da der Wert der sich aus dem  individuellen Versicherungsverlauf ergebenden SGB VI-Rente geringer war als  die Summe aus Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente für Juli 1990  in Höhe von 3.274,00 DM, legte die Beklagte in den Bescheiden diesen Betrag  als Wert der SGB VI-Rente zu Grunde und dynamisierte ihn ab 1992 entsprechend  den allgemeinen Anpassungsvorschriften (§§ 63 Abs 7, 68, 69 SGB VI). In der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2000 hat die Beklagte vor dem  LSG die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgenommen. Der Kläger hat  beantragt, unter Abänderung der Bescheide die Beklagte zu verurteilen, den  gemäß EinigVtr garantierten Zahlbetrag ab 1. Juli 1990 an die Lohn- und  Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen. Das LSG hat die Klage(n)  abgewiesen und die Auffassung vertreten: Gegenstand des Verfahrens seien  gemäß § 96 SGG die Rentenbescheide vom 2. Dezember 1999 und vom 9. Mai 2000.  Die ursprünglich angefochtenen Bescheide hätten sich erledigt. Damit  entscheide das LSG erstinstanzlich über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom  2. Dezember 1999 und vom 9. Mai 2000, und zwar allein zur Frage der  Dynamisierung des bestandsgeschützten Betrages. Nach den Entscheidungen des  BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) und des BSG vom 3. August 1999  (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) sei die Zahlbetragsgarantie der  Bestandsrentner an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen. Die  Beklagte habe zutreffend im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG in  Fortführung der Rechtsprechung des BVerfG die verfassungsrechtlich gebotene  Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages entsprechend den allgemeinen  Rentenanpassungen vorgenommen. Auch die Erhöhung der Rente lediglich um den  Inflationsausgleich sei nicht zu beanstanden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Allein eine  Anpassung der Renten gemäß der Entwicklung der Löhne und Einkommen im  Beitrittsgebiet sei nach dem Urteil des BVerfG verfassungsgemäß. Die  wertmäßige Erhaltung des Alterseinkommens stehe nach der Entscheidung des  BVerfG unter Eigentumsschutz und erfordere zumindest für die Zeit ab 1.  Januar 1992 eine "Anpassung Ost". Das Urteil des BSG (aaO) sei hiervon  abgewichen, demnach fehlerhaft und verfassungswidrig. Zudem sei die  Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 aufzuheben. Sie orientiere sich  an der Inflationsrate, nicht an der Entwicklung der Löhne und Gehälter im  Beitrittsgebiet und berücksichtige zudem nicht die durch EinigVtr, GG und  Europäische Menschenrechtskonvention vorgegebenen Unterschiede. Der Abstand  zwischen den beiden aktuellen Rentenwerten Ost und West werde dadurch  erstmals größer statt kleiner. Der aktuelle Rentenwert Ost (§ 228a SGB VI)  erreiche zurzeit etwa 87 % des allgemeinen aktuellen Rentenwertes West.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 31. August 2000 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die Rentenbescheide vom 15. März, 27. Juli, 2. Dezember 1999 und vom 9. Mai 2000 und die als Anpassungsmitteilung ergangene Entscheidung über die Anpassung zum 1. Juli 2000 abzuändern, ihm eine höhere Rente zuzuerkennen und dazu insbesondere den gemäß Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 auch zum 1. Juli 2000 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen sowie der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Dynamisierung sei nach dem Urteil des BSG vom 3. August 1999 (aaO) und damit zutreffend vorgenommen worden. Das BVerfG habe lediglich festgestellt, dass die Bestimmung des EinigVtr keinen statischen Zahlbetragsschutz anordne. Die Art und Weise der Dynamisierung sei den Fachgerichten überlassen worden.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung formell beschwert. Denn das LSG hat die Klagen, mit denen er begehrt hatte, den gemäß EinigVtr garantierten Zahlbetrag (ua) ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, abgewiesen.

Die Revision des Klägers hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg. Das Urteil des  LSG ist lediglich insoweit abzuändern als die Klagen gegen die Bescheide vom  27. Juli und vom 2. Dezember 1999 sowie vom 9. Mai 2000 und die  Anpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 nicht als unbegründet, sondern als  unzulässig abzuweisen sind; über den Bescheid vom 15. März 1999 hat das LSG  im Zusammenhang mit den Bescheiden vom 2. Dezember 1999 und vom 9. Mai 2000  entschieden. Das LSG hätte nicht als erstinstanzliches Gericht in der Sache entscheiden  dürfen. Denn die im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergangenen -  angefochtenen - Verwaltungsakte sind weder kraft gesetzlicher Klageänderung  (§ 96 SGG) noch infolge gewillkürter Klageänderung (§ 99 Abs 1 und 2 SGG)  wirksam in das Verfahren vor dem LSG mit der Folge einbezogen worden, dass  das LSG die Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit hätte überprüfen dürfen.

1. Vergleicht man den prozessualen Anspruch, der zur Entscheidung des SG gestellt worden ist, mit demjenigen, über den das LSG entschieden hat - soweit er Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist -, so wird deutlich, dass sich dieser im Verlaufe des Berufungsverfahrens geändert hat, und somit eine Klageänderung vorlag.

Sie liegt vor, wenn der Streitgegenstand durch eine Erklärung des Klägers  gegenüber dem Gericht geändert wird, etwa durch einen weiteren Antrag  ergänzt, durch neues Begehren ersetzt oder ein weiterer Klagegrund in den  Prozess eingeführt wird. Der Streitgegenstand selbst wird durch den  prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines  konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum  Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die  Rechtsfolge ergeben soll (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9 und Urteil des  Senats vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr 1 -  insoweit nicht veröffentlicht). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gegenstand des Verfahrens vor dem SG war das mit der kombinierten  Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verfolgte Begehren des  Klägers, den Bescheid vom 24. August 1993 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 24. August 1994 sowie den Bescheid vom 27. Februar  1995 insoweit abzuändern, als ein Recht auf eine monatliche Rente von unter  3.274,00 DM monatlich festgesetzt worden war, und ihm eine entsprechende  monatliche Rente zu zahlen. Demgegenüber begehrte der Kläger vor dem LSG mit  der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG)  die Abänderung der Bescheide vom 27. Juli und vom 2. Dezember 1999 sowie vom  9. Mai 2000 und der Anpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 und die  Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente nach einem  Wert von mehr als 3.274,00 DM (früherer Gesamtanspruch aus  Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente, dynamisiert nach den  Anpassungsvorschriften für das Beitrittsgebiet). Nicht mehr im Streit war vor  dem LSG demgemäß das vor dem SG verfolgte - und ausgeurteilte - Begehren auf  Zahlung einer monatlichen Rente von 3.274,00 DM. Nur insoweit hatte die  Beklagte Berufung eingelegt, die sie, nachdem sie den Kläger durch die im  Jahre 1999 und 2000 ergangenen Bescheide klaglos gestellt hatte,  korrespondierend hierzu zurückgenommen hatte. Streitig war vor dem LSG damit  zwar weiterhin die (teilbare) Festsetzung des Rentenwertes (vgl hierzu BSG,  Urteil vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr 1 -  insoweit nicht veröffentlicht -; BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9), jedoch nicht  mehr die Festsetzung und Weiterzahlung einer monatlichen Rente von 3.274,00  DM, sondern die Festsetzung und Zahlung eines darüber hinausgehenden  Rentenbetrages.

2. Durch die hiernach vorliegende (gewillkürte) Klageänderung sind die  Verwaltungsakte jedoch nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens vor dem  LSG geworden. Denn die Voraussetzungen des § 96 SGG liegen nicht vor. Die den  Wert der Rente betreffenden Verwaltungsakte aus den Jahren 1999 und 2000  sowie derjenige über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 haben nicht die  allein den Wert der Rente von unter 3.274,00 DM betreffenden Bescheide vom  24. August 1993 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August  1994) sowie den Bescheid vom 27. Februar 1995 iS von § 96 SGG abgeändert oder  ersetzt. Wie ausgeführt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.  August 2000 vor dem LSG die Bescheide aus den Jahren 1999 und 2000 allein  insoweit angefochten, als eine Rente nach einem Wert von mehr als 3.274,00  DM, ab 1. Januar 1992 dynamisiert nach den Anpassungsvorschriften für das  Beitrittsgebiet, abgelehnt worden war. Wird jedoch - wie hier - ein teilbarer  Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils  (Rentenhöchstwert von 3.274,00 DM) durch einen späteren Verwaltungsakt  abgeändert, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen  Verwaltungsaktes in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes  Verfahren nach § 96 Abs 1 SGG kein Raum (vgl hierzu BSG, Urteil vom 25. März  1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr 1 - insoweit nicht  veröffentlicht). Ein anderes Verständnis des § 96 SGG würde zur Folge haben,  dass ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand der Klage (hier vor dem LSG) werden  könnte, obwohl die in dem neuen Verwaltungsakt getroffene Regelung sich nicht  auf den vom Kläger mit seinem Klagebegehren - im Rahmen seiner  Dispositionsbefugnis - bestimmten und zugleich begrenzten Streitgegenstand  des anhängigen Verfahrens beziehen würde. Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem  Streitgegenstand, dem prozessualen Anspruch, ist aber - auch soweit das BSG  eine analoge Anwendung des § 96 SGG bei Dauerrechtsverhältnissen für geboten  gehalten hat - nicht ausreichend, um einen neuen Verwaltungsakt zum  Gegenstand des Verfahrens iS des § 96 SGG zu machen (so BSG SozR 3-1500 § 96  Nr 9 mwN; vgl hierzu auch BSGE 78, 98, 100 f = SozR 3-2500 § 87 Nr 12; BSG  SozR 3-2600 § 319b Nr 1 S 4; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 111 f).

Das Revisionsgericht hat die Frage, ob die Merkmale des § 96 SGG erfüllt sind  und das LSG als gesetzlicher Richter zur Sachentscheidung befugt war, auch  ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen. Denn insoweit handelt es sich um eine von  Amts wegen zu beurteilende Sachentscheidungsvoraussetzung der  vorinstanzlichen Entscheidung (vgl zur Prüfung von Amts wegen: BSG SozR 1500  § 73 Nr 5 S 12; BGHR ZPO § 295 Rechtsmittelzuständigkeit 1; NJW-RR 1991,  1346; BGH NJW 1989, 588 und 1987, 325), also nicht um einen Fall des § 163  SGG. § 96 SGG (iVm § 153 Abs 1 SGG) enthält (auch) eine Regelung über die  Zuständigkeit des LSG als erstinstanzlichem Gericht. Unter den dort genannten  Voraussetzungen hat das LSG ausnahmsweise entgegen § 29 SGG erstinstanzlich  über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu entscheiden. Im Hinblick auf  Art 101 Abs 1 Satz 2 GG besteht insoweit keine Dispositionsbefugnis der  Beteiligten. Denn die Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen  Richter - niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden -  erfordert eine im Vorhinein rechtmäßige, abstrakt-generelle und  rechtsstaatlich konkrete Zuständigkeitsregelung, die hinreichend bestimmt,  welche Gerichte mit welchem Spruchkörper für welche Verfahren sachlich,  örtlich und instanziell zuständig sind. Damit soll jeder vermeidbare  Spielraum für den Rechtsanwender ausgeschlossen werden (vgl zum Vorstehenden  BVerfGE 95, 322, 328 ff; 82, 286, 298; 48, 246, 253 = SozR 1500 § 160a Nr 30;  BVerfGE 17, 294, 298 ff). Unzulässig wäre es demnach, wenn im Gesetz mehrere  verschiedene Zuständigkeiten für eine Sache ausgestaltet wären (vgl hierzu  Schulze-Fielitz in Dreier, Komm zum GG, Art 101 RdNr 44) oder wenn die  Beteiligten über § 96 SGG die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG  vereinbaren oder trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 96 SGG diese  ausschließen könnten. Infolgedessen wird ein im Verlaufe des Verfahrens vor  dem LSG ergangener Verwaltungsakt, nur wenn die Voraussetzungen des § 96 SGG  vorliegen, kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens. Unberührt bleibt das  Recht des durch § 96 SGG in seiner grundrechtlich geschützten  Dispositionsbefugnis beeinträchtigten Klägers, die - kraft Gesetzes  geänderte - Klage zurückzunehmen.

3. Die somit durch § 96 SGG nicht zugelassene Klageänderung war im Hinblick  darauf, dass die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung am 31. August  2000 vor dem LSG auf sie eingelassen haben, als gewillkürte Klageänderung  zwar prozessual nach § 99 Abs 1 und 2 SGG zulässig. Dies hatte jedoch nicht  zur Folge, dass das LSG befugt war, entgegen § 29 SGG in der Sache zu  entscheiden. Denn eine zulässige Klageänderung entbindet das Gericht nicht  von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten Klage zu prüfen.  Infolgedessen müssen für die geänderte Klage sämtliche  Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl BFHE 106, 8, 12; BVerwGE 65, 45, 49  f; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 99 Nr 13a; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl, § 91 RdNr 31 f), mithin auch die Zuständigkeit des LSG gegeben sein. Da ein  Ausnahmetatbestand für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG hier nicht  vorliegt, sind die Klagen unzulässig.

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG nach alledem insoweit abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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