Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

B 5 RJ 44/98 R

Tatbestand

Der Kläger, Ehemann einer Spätaussiedlerin, begehrt Altersrente.

Der Kläger ist 1920 in der Ukraine geboren. Als Einwohner griechischer Nationalität wurde er 1944 nach Kasachstan und 1945 nach Tadschikistan verbracht, wo er sich auch noch im Mai 1990 aufhielt. Aus Beschäftigungszeiten in der UdSSR ab November 1945 bezog er eine Rente. Im weiteren Verlauf des Jahres 1990 flüchtete er wegen des tadschikischen Bürgerkrieges nach Rußland. Dort beantragte er zusammen mit seiner deutschstämmigen Ehefrau, mit der er seit 1948 verheiratet ist, die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland; nach Erhalt des Aufnahmebescheids im April 1993 reiste er mit ihr am 3. Juli 1993 ein. Seine Ehefrau wurde als Spätaussiedlerin nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt; als ihr Ehegatte wurde der Kläger eingebürgert.

Seinen Antrag vom 7. Juli 1993 auf Gewährung einer Regelaltersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 1994 ab. Klage und Berufung, die der Kläger u.a. auf die Richtlinien des BMI zu § 15 BVFG und die Härtefallregelung des § 27 BVFG stützte, sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 6. Oktober 1995; Urteil des LSG vom 30. September 1998). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI, da keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Zeiten in Form von Beitrags- oder Ersatzzeiten in seinem Versicherungsverlauf vorhanden seien. Die von ihm in der früheren Sowjetunion bzw. deren Nachfolgestaaten zurückgelegten Zeiten könnten infolge der zum 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht berücksichtigt werden. Das Fremdrentengesetz (FRG) gelte nach seinem § 1a nicht mehr für Ehegatten von Aussiedlern i.S. des § 1 Abs. 3 BVFG a.F., die wie der Kläger nicht selbst Vertriebene i.S. des § 1 BVFG oder Spätaussiedler i.S. des § 4 BVFG seien; im Fall des Klägers, der den Aufnahmebescheid erst am 14. April 1993 erhalten habe, greife auch die Übergangsregelung des § 100 Abs. 5 BVFG nicht. Die vorläufige Richtlinie des BMI zu § 15 BVFG vom 15. Juni 1994 i.V.m. der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG könne den Rentenanspruch nicht stützen; sie betreffe nicht die Spätaussiedlereigenschaft. Der Kläger erfülle ferner nicht die Voraussetzungen des § 1b FRG; denn es sei nicht Folge von Kriegseinwirkungen, sondern Folge seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland, daß er einen früher für ihn zuständigen Versicherungsträger im Ausland wegen dort zurückgelegter Versicherungszeiten nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Aus zwischen- oder überstaatlichen Regelungen lasse sich der Klageanspruch ebenfalls nicht herleiten. Die Verordnung der Bundesregierung vom 3. April 1991 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. 1991 II S. 614 und 1992 II S. 1231), nach der u.a. der Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1960 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vorübergehend für weiter anwendbar erklärt sei, beschränke sich auf die Staatsbürger der Vertragsstaaten im Beitrittsgebiet; die EWG-VO 1408/71 zur Sozialen Sicherheit betreffe nur soziale Leistungsansprüche, die aufgrund von im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft zurückgelegten Zeiten erworben seien. Die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Neuregelung verstoße auch weder gegen das Sozialstaatsprinzip noch gegen die Eigentumsgarantie des GG. Der deutsche Gesetzgeber habe schon aus Gründen der langfristigen finanziellen Sicherung der Renten bei nichtdeutschen Ehegatten von Spätaussiedlern die Ansprüche auf eine eigene Rente einschränken können. Eine verbotene Rückwirkung könne nicht angenommen werden, weil die Gesetzesänderung nur Personen betreffe, die nach Verkündung der Gesetzesänderungen in die Bundesrepublik zugezogen seien und nicht die Übergangsregelung in Anspruch nehmen könnten. Wenn der Gesetzgeber für die Begründung und den Wegfall von Ansprüchen grundsätzlich auf den Zeitpunkt einer Wohnsitzbegründung bzw. eines Zuzugs abstelle, handele er nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht sozialstaats- und damit nicht verfassungswidrig.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 GG sowie einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip. Mit der Einreise in die Bundesrepublik habe er seine russischen Rentenansprüche verloren. Sein bei Stellung des Aufnahmeantrags noch vorhandenes berechtigtes Vertrauen, daß er bei seiner Aufnahme einen Rentenanspruch haben werde, habe sich mit dem Aufnahmebescheid entsprechend verdichtet. Wenn er statt einer erwarteten Rente von mindestens 1.500 DM bis 2.000 DM nun allenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen könne, stelle das einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Der Anspruch, den er bei Zuzug mit seiner Ehefrau vor 1992 unstreitig gehabt hätte, sei ihm entzogen worden, ohne daß er vor der Einreise hierauf hingewiesen worden sei und entsprechende Vermögensdispositionen hätte treffen können.

Der Kläger beantragt,

  • die Urteile des SG Hildesheim vom 6. Oktober 1995 und des LSG Niedersachsen vom 30. September 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß eine Regelaltersrente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Berufungsurteil im Ergebnis für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Anspruch auf Regelaltersrente verneint (1.). Gegen die dafür maßgeblichen seit 1. Januar 1993 geltenden Regelungen des § 1 FRG i.V.m. §§ 1, 4 und 100 BVFG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (2.).

1. Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt haben. Auf die Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Der Kläger, der nie bei einem deutschen Rentenversicherungsträger versichert war, könnte die Wartezeit mit den in der UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten nur in Anwendung des FRG erfüllen. Denn wie das LSG zutreffend festgestellt hat, bestehen keine zwischen- oder überstaatlichen Regelungen, nach denen die Beklagte diese Zeiten für einen Anspruch des Klägers berücksichtigen müßte.

Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Voraussetzung ist, daß der Kläger zum Personenkreis gehört, für den das FRG Anwendung findet. § 1 FRG unterscheidet dafür fünf Fallgruppen: Vertriebene i.S. des § 1 BVFG oder Spätaussiedler i.S. des § 4 BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind (§ 1 Buchst. a FRG), Deutsche i.S. des Art. 116 Abs. 1 GG oder frühere deutsche Staatsangehörige i.S. des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, die unabhängig von Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den für sie zuständigen ausländischen Versicherungsträger nicht in Anspruch nehmen können (§ 1 Buchst. b FRG), oder die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden (§ 1 Buchst. c FRG), heimatlose Ausländer i.S. des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben (§ 1 Buchst. d FRG), und schließlich - bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene - Hinterbliebene der genannten Personen (§ 1 Buchst. e FRG). Der Kläger gehört keiner dieser Fallgruppen an. Er ist weder i.S. des § 1 Buchst. a FRG als Vertriebener oder Spätaussiedler anerkannt, noch kann er i.S. des § 1 Buchst. b FRG den für ihn zuständigen russischen Versicherungsträger infolge der Kriegsauswirkungen nicht in Anspruch nehmen. Für die Zugehörigkeit zu einer der übrigen Fallgruppen ergeben sich von vornherein keine Anhaltspunkte.

Die Erfüllung des § 1 Buchst. a FRG scheitert im Fall des Klägers schon daran, daß er nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für das BSG nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG nicht als Vertriebener oder Spätaussiedler durch die dafür zuständige Landesbehörde anerkannt ist. Denn § 1 Buchst. a FRG knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut wie auch nach seinem Sinn und Zweck an die bereits erfolgte Anerkennung an (BSG Beschluß des Großen Senats vom 6. Dezember 1979 - GS 1/79 -- BSGE 49, 175, 181 = SozR 5050 § 15 Nr. 13 S. 37; Urteil vom 11. August 1983 - 5a RKn 15/82 - SozR 2200 § 1290 Nr. 17; Beschluß vom 13. August 1996 - 8 BKn 4/95 - nicht veröffentlicht; zur Feststellungswirkung der Anerkennung vgl. auch BVerwG Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 55/86 - BVerwGE 78, 139, 144).

Ebensowenig erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 1 Buchst. b FRG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift voraussetzt, daß der Versicherte die Rechtsstellung, die er infolge der Kriegsauswirkungen nicht mehr realisieren kann, gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger vor Kriegsende erworben haben muß (vgl. BSG Urteile vom 25. Mai 1972 - 5 RKnU 25/70 - BSGE 34, 182 = SozR Nr. 4 zu § 1 FRG, vom 17. Januar 1973 - 11 RA 34/72 - SozR Nr. 6 zu § 1 FRG und vom 12. März 1981 - 11 RA 30/80 - SozR 1500 § 164 Nr. 18). Denn jedenfalls hat der Kläger seine auf Beitragszeiten ab Kriegsende beruhenden Rentenansprüche nicht als Deutscher infolge von Kriegsauswirkungen verloren. Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, war vielmehr seine Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland ursächlich für den Verlust seiner Rente in Rußland.

2. § 1 Buchst. a FRG hat seine geltende Fassung durch Art. 12 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) erhalten. Es wurde damit eine Anpassung an die mit Art. 1 KfbG erfolgte Änderung des BVFG vorgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/3212 S. 34 zu Art. 12). Das nach Art. 22 Abs. 1 KfbG seit 1. Januar 1993 geltende Recht unterscheidet bei Personen, die als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige die ehemalige Sowjetunion nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen haben, nach dem Zeitpunkt der Ausreise zwischen Vertriebenen und Spätaussiedlern. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemalige Sowjetunion verlassen hat, es sei denn, daß er ohne aus diesem Gebiet vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in diesem Gebiet begründet hat (Aussiedler). Für deutsche Volkszugehörige, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, ist dagegen nach § 4 BVFG der Status als Spätaussiedler vorgesehen. Während der nichtdeutsche Ehegatte eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener gilt, gewährt das Gesetz diesen Status für den nichtdeutschen Ehegatten eines Spätaussiedlers nur noch übergangsweise, wenn er vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid bzw. vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung erhalten hat (§ 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 5 BVFG). Der Ehegatte, der nicht selbst Spätaussiedler ist und nicht unter die Übergangsregelung fällt, wird dem Spätaussiedler nur noch in bezug auf bestimmte Maßnahmen und insbesondere im Status als Deutscher gleichgestellt (vgl. z.B. § 27 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 2 i.V.m. §§ 8, 10 und 11, § 15 BVFG). Rentenansprüche richten sich jedoch nach dem FRG (§ 13 BVFG); indem § 1 Buchst. a FRG sich nur auf anerkannte Vertriebene und Spätaussiedler bezieht, wird der Ehegatte eines Spätaussiedlers, der nicht selbst Spätaussiedler ist, nicht mehr erfaßt.

Diese Rechtsänderung verletzt nicht den Eigentumsschutz des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar können zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören. Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (BVerfG Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 177/77 u.a. und 1 BvR 807/78 - BVerfGE 53, 257, 290 ff. = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 2 ff. und vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83 u.a. - BVerfGE 69, 272, 300 f .= SozR 2200 § 165 Nr. 81 S. 125 f. und Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86 und 1484/86 - BVerfGE 97, 271, 283 f.). Art. 14 GG schützt allerdings nur Rechtspositionen, die dem Betroffenen bereits zustehen (BVerfG Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 - BVerfGE 68, 193, 222 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1 S. 6 m.w.N.; BSG Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - SozR 3-5050 § 22 Nr. 6 S. 13 f.). Der Kläger hat jedoch im Zeitpunkt der Gesetzesänderung keine derartige durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition gehabt. Die Leistungen nach dem FRG beruhen auf dem Gedanken der Eingliederung (BVerfG Beschluß vom 26. Januar 1977 - 1 BvL 17/73 - BVerfGE 43, 213, 226 = SozR 5050 § 22 Nr. 5 S. 11; BSG Beschluß vom 6. Dezember 1979 - GS 1/79 - BSGE 49, 175, 181 = SozR 5050 § 15 Nr. 13 S. 40 m.w.N.). Anwartschaften und Ansprüche auf diese Leistungen können daher nicht vor der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet begründet werden. Diese erfolgte beim Kläger erst nach der Rechtsänderung. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob ein vom FRG gewährter Rentenanspruch - mangels eigener Leistungen des Rentenempfängers an den Rentenversicherungsträger - in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt den Schutz der Eigentumsgarantie genießen kann (vgl. BVerfG Beschluß vom 23. Juni 1970 - 2 BvL 8/65 - BVerfGE 29, 22, 34 = SozR Nr. 83 zu Art. 3 GG Ab 78, 80).

Es ist auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Vertrauensschutz verletzt, auf den sich auch Ausländer berufen können (BVerfG Beschluß vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66 u.a. - BVerfGE 30, 367, 386). Zwar hat der Gesetzgeber die Rechtslage für aussiedlungswillige Personen wie den Kläger ab 1. Januar 1993 verschlechtert. Darin liegt aber weder eine sog „echte“ verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässige, noch eine sog „unechte“ unter leichteren Voraussetzungen zulässige Rückwirkung.

Eine echte Rückwirkung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Vorschriften ab 1. Januar 1993 nur mit Wirkung für die Zukunft gelten (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 353, vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200, 241 und vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91, 2 BvR 1206/91 u.a. - BVerfGE 92, 277, 344). Es liegt aber auch keine unechte Rückwirkung vor. Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß sich das für die Zukunft geltende Gesetz auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bezieht bzw. künftige Rechtsfolgen von tatsächlichen Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig macht und damit auf vorrangig grundrechtlich geschützte Rechtspositionen einwirkt (BVerfG Beschlüsse vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 353 und vom 15.  Mai 1995 - 2 BvL 19/91, 2 BvR 1206/91 u.a. - BVerfGE 92, 277, 344). Solche Rechtspositionen sind hier aber nicht vorhanden.

Daß der Kläger die Aufnahme vor Inkrafttreten des KfbG beantragt hat, begründete noch keine Rechtsposition in diesem Sinne. Der Antrag verschaffte ihm lediglich eine Aussicht, nach günstigem Abschluß des Aufnahmeverfahrens als Ehemann einer deutschstämmigen Frau, die die Voraussetzungen für einen Aussiedlerstatus nach dem BVFG erfüllt, in die Bundesrepublik ausreisen und dort denselben Status erwerben zu können. Irgendwelche gesicherten Dispositionen ließen sich im Hinblick auf diese bloße Aussicht noch nicht treffen und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen. Bei Einreise in die Bundesrepublik mit seiner deutschstämmigen Ehefrau ohne einen Aufnahmebescheid konnte er nicht mit irgendwelchen Statusanerkennungen oder Eingliederungshilfen nach dem BVFG rechnen. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für den Statuserwerb unverändert bleiben würden, bestand daher bei Stellung des Aufnahmeantrags nicht; erst recht konnte der Kläger nicht auf gleichbleibende Leistungen zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung vertrauen, solange er nicht tatsächlich in die Bundesrepublik aufgenommen war (vgl. auch BVerwG Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391/94 - BVerwGE 99, 133, 138). Soweit bereits die Erteilung des Aufnahmebescheids als Voraussetzung für Eingliederungsleistungen nach erfolgter Einreise eine berechtigte Erwartung begründete, hat der Gesetzgeber dem Rechnung getragen. Er hat die Vorteile des alten Rechts denjenigen Personen erhalten, denen unter dessen Geltung bereits ein Aufnahmebescheid bzw. eine Übernahmegenehmigung erteilt war (§ 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 5 BVFG). Dies war aber beim Kläger nicht der Fall; er hat - wie das LSG festgestellt hat und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - den Aufnahmebescheid erst am 14. April 1993 und damit erst unter der Geltung des neuen Rechts erhalten.

Der Ausschluß des Klägers von den Leistungen des FRG verletzt auch nicht das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Dieses enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (so schon BVerfG Beschluß vom 19. Dezember 1951 - 1 BvR 220/51 - BVerfGE 1, 97 105 = SozR Nr. 1 zu Art. 1 GG). Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit läßt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, daß der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. Insoweit hat der Kläger aber bereits Anspruch auf Sozialleistungen wie andere Bedürftige auch. Soweit es nicht um die genannten Mindestvoraussetzungen geht, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderen gleichrangigen Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll (BVerfG Beschluß vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121, 133 = SozR 2400 § 44 Nr. 1 S. 2). Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG Beschluß vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - BVerfGE 59, 231, 263 m.w.N.).

Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluß vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 1231/85 - BVerfGE 83, 395, 401). Das BVerfG hat allerdings wiederholt betont, daß es Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche einzelnen Elemente eines zu regelnden Lebenssachverhalts er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Dabei ist sein Gestaltungsraum weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reichs vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten betroffen sind (vgl. BVerfG Beschluß vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 155 m.w.N.). Er ist erst überschritten, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen vornimmt, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BVerfGE a.a.O.; BVerfG Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 - BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg. Nr. 1 S. 7). Der Kläger ist im Vergleich zu nichtdeutschen Ehegatten von Aussiedlern, die bereits vor dem 1. Januar 1993 im Wege des Aufnahmeverfahrens die ehemalige Sowjetunion verlassen haben bzw. einen Aufnahmebescheid schon vor diesem Zeitpunkt erhalten haben, schlechter gestellt, weil auf diesen Personenkreis das FRG noch Anwendung findet. Dies ist jedoch Folge einer verfassungsrechtlich zulässigen Stichtagsregelung. Die Statusänderung nach dem BVFG und damit verbunden auch die Einschränkung von Leistungen nach dem FRG durch das KfbG wurden im Hinblick auf die sozialen und finanziellen Probleme vorgenommen, die nach Änderung der politischen Verhältnisse mit der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung einer Vielzahl aussiedlungswilliger Personen verbunden waren. Die Änderungen sollten eine sozialverträgliche Aufnahme von Aussiedlern gewährleisten, ohne diese zeitlich zu beschneiden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks. 12/3212 S. 19 f., 22). Die Stichtagsregelung orientiert sich in sachgerechter Weise an dem Zeitpunkt der Einreise und gewährleistet auch einen ausreichenden Vertrauensschutz im Hinblick auf einen zuvor erteilten Aufnahmebescheid. Härten, die jeder Stichtagsregelung innewohnen, müssen dabei hingenommen werden (BVerfG Beschlüsse vom 27. Juni 1961 -1 BvL 17, 20/58 - BVerfGE 13, 31, 38 und vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 753/68 u.a. - BVerfGE 29, 245, 248). Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes ist diese daher nicht zu beanstanden.

Schließlich widerspricht der Wegfall von Leistungen nach dem FRG für die nichtdeutschen Ehegatten von Spätaussiedlern nicht dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsnorm begründet für den Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Die Leistungen nach dem BVFG für den nichtdeutschen Ehegatten dienen diesem Zweck. Sie helfen die Konfliktlage zwischen Spätaussiedlung und Ehe zu lösen, indem sie einen Anreiz bieten, dem deutschstämmigen Partner zu folgen (vgl. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Komm zum BVFG B 1 § 1 BVFG a.F. Anm. 12, Stand: Juli 1994). Allerdings läßt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG - auch i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip - kein konkreter Anspruch auf bestimmte Leistungen herleiten (BVerfG Beschluß vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86 - BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 S. 5 ff.). Der Gesetzgeber konnte vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit entscheiden, in welcher Weise er nichtdeutschen Ehegatten von Vertriebenen zum Zwecke des Eheerhalts weiterhin Eingliederungshilfen gewährt. Dafür sind auch die nach dem BVFG noch gewährten Hilfen geeignet: Im Aufnahmeverfahren (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG), im Verteilungsverfahren (§ 7 Abs. 2 und § 8 BVFG), bei der Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen (§ 7 Abs. 2 und § 10 BVFG) und bei der Ausstellung von Bescheinigungen (§ 15 Abs. 2 BVFG) werden die nichtdeutschen Ehegatten der Spätaussiedler den Spätaussiedlern gleichgestellt. Sie erhalten wie diese bestimmte Leistungen aus der Krankenversicherung (§ 7 Abs. 2 und § 11 BVFG) und Eingliederungshilfen der Bundesanstalt für Arbeit (§ 418 SGB III; bis 31. Dezember 1997: § 62a AFG). Mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des BVFG erwerben sie die Rechtsstellung als Deutsche und sind auf Antrag nach Maßgabe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes einzubürgern (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 BVFG); auf diese Weise haben sie Zugang zu weiteren Sozialleistungen wie andere hier lebende Deutsche. Der Auftrag aus Art. 6 GG ist damit hinreichend erfüllt (vgl. auch Schenckendorff a.a.O. B 2 § 4 BVFG n.F. Anm. 9a, Stand: April 1998).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Zusatzinformationen