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4 RA 21/96

Tatbestand

Streitig ist ein Recht auf Halbwaisenrente für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. April 1995.

Der im Arpil 1974 geborene Kläger legte im Mai 1993 das Abitur ab und leistete anschließend von Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 Zivildienst. Im Anschluß an den Zivildienst wollte er Informatik studieren. Die Aufnahme des Studiums war jedoch frühestens zum Wintersemester 1995/1996 möglich, weil die Zentrale Vergabestelle (ZVS) solche Studienplätze lediglich zum Wintersemester verteilte.

Mit Bescheiden vom 13. November 1990, 10. November 1992 und 21. September 1993 hatte die Beklagte dem Kläger eine Halbwaisenrente nach seinem verstorbenen Vater K.S. bewilligt. Seinen Antrag auf Wiedergewährung der Halbwaisenrente ab Januar 1995 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 1995 - und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 6. April 1995 - mit der Begründung ab: Für einen Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werde Waisenrente nur gewährt, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt bis zum Ablauf des vierten auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats beginne. Entsprechendes gelte für die Aufnahme der Ausbildung nach Beendigung des Zivildienstes. Da der Kläger den Zivildienst am 31. Dezember 1994 beendet habe und das Studium erst zum Wintersemester 1995/1996 aufnehme, habe er keinen Anspruch auf die Halbwaisenrente. Der Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 1994 - 4 RA 45/92 - (= SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3) sei nicht zu folgen.

Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat durch Urteil vom 24. August 1995 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. April 1995 Waisenrente zu gewähren. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 4. Senats (a.a.O.) hat es ausgeführt: Unvermeidbare Zwischenzeiten zwischen Schulbesuch, Wehr-/Zivildienst und anschließendem Studium dürften nicht zu weiteren Benachteiligungen der hiervon betroffenen Waisen führen; daher sei es gerechtfertigt, daß zumindest für einen Teil der Zwischenzeit, nämlich für die Dauer von vier Monaten, durch Zahlung von Waisenrente ein gewisser Ausgleich geschaffen werde. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat durch Urteil vom 21. März 1996 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen folgende Auffassung vertreten: Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Waisenrente gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) lägen nicht vor, da der Kläger sich in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1995 nicht in Schul- oder Berufsausbildung befunden habe. Zwar würden als unvermeidbare, zur Ausbildung gehörende Zwischenzeiten auch die Zeiten zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn eines weiteren Ausbildungsabschnittes, zwischen Schulende und Beginn des Zivildienstes sowie zwischen Ende des Zivildienstes und Beginn eines weiteren Ausbildungsabschnittes anerkannt; Voraussetzung sei jedoch, daß der neue Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monats beginne. Mithin stünde dem Kläger ein Anspruch auf Waisenrente für die Dauer von vier Monaten nur zu, wenn er das Studium noch im April 1995 begonnen hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Argumentation im Urteil des BSG vom 22. Februar 1990 - 4 RA 38/89 - (= SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1) sei nach wie vor überzeugend. Danach sei in Anknüpfung an § 2 Abs. 2 Satz 4 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nur ein Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten der Ausbildung zuzurechnen. Bei einem längeren Zeitraum sei es der Waise zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus der Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente könne nichts anderes gefolgert werden. Auch die Besonderheiten des Wehr-/Zivildienstes rechtfertigten keine andere Beurteilung. Bei der Entscheidung des 4. Senats vom 30. März 1994 (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3) habe es sich um eine einzelfallorientierte Entscheidung gehandelt.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 48 Abs. 1 und 4 Nr. 2a SGB VI i.V.m. § 2 Abs. 2 BKGG sowie von Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und trägt vor, die unvermeidbare Zwangspause zwischen dem Ende des Zivildienstes am 31. Dezember 1994 und Studienbeginn zum Wintersemester 1995/1996 sei noch der Schul- und Berufsausbildung zuzurechnen. Das Ende des Zivildienstes und der Beginn des Hochschulstudiums hätten von ihm nicht beeinflußt werden können. Für den Beginn des Studiums im Wintersemester 1995/1996 seien ausschließlich hochschulorganisatorische Gründe maßgebend gewesen. Die nachteiligen Folgen dieses durch den Zivildienst bedingten Zeitverlustes seien entsprechend der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3) durch die Weitergewährung der Waisenrente für die Dauer von vier Monaten auszugleichen. Andernfalls würden diejenigen Waisen schlechtergestellt, die aus von ihnen nicht zu vertretenden zivildienst- und hochschulorganisationsbedingten Gründen das Studium erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen könnten. Sie seien jedoch besonders schutzwürdig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  • das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 1996 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. August 1995 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Entscheidungserheblich sei, ob unter Beachtung der zu § 48 Abs. 4 Nr. 2a SGB VI ergangenen Rechtsprechung des 4. Senats vom 30. März 1994 (a.a.O.) ein Anspruch auf Waisenrente auch dann für die Dauer von vier Monaten bestehe, wenn der Zeitraum zwischen Beendigung des Zivildienstes und dem nächsten Ausbildungsabschnitt länger als vier Monate sei. Ein derartiges Ergebnis mache jedoch keinen Sinn und sei auch nicht durch die oben genannte Entscheidung geboten. Denn dort sei lediglich zum Ausdruck gekommen, daß bei einer unvermeidbaren Ausbildungspause von insgesamt vier Monaten ein Anspruch auf Waisenrente bestehe. Dies stehe im Einklang mit § 2 Abs. 2 BKGG i.d.F. des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959). Unterbrechungen von mehr als vier Monaten seien nach wie vor rentenschädlich.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Denn dieses hat der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers für den noch streitigen Zeitraum zu Recht zum Erfolg verholfen, weil die Ablehnung des Weitergewährungsantrages insoweit rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Entgegen der Auffassung des LSG steht dem Kläger nämlich ein Recht auf Halbwaisenrente für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1995 gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2a SGB VI zu. Zwar hat er in dieser Zeit keine Ausbildung erhalten und keinen anderen Verlängerungstatbestand erfüllt. Der Zeitraum von vier Monaten nach Beendigung des (Wehr--, sonstigen Ersatz- oder) Zivildienstes ist aber eine der Berufsausbildung gleichzustellende generell unvermeidbare Zwangspause, die im wesentlichen sowohl auf zivildienst- als auch auf schul- bzw. hochschulorganisatorisch bedingten Gründen beruht und die typischerweise alle erfaßt, die während eines laufenden Ausbildungsabschnittes aus dem staatlich angeordneten Dienst entlassen werden. Infolge der von hoher Hand festgelegten Zivildienstzeiten war es auch dem Kläger nicht mehr möglich, mit dem Studium der Informatik, das bundeseinheitlich jeweils sogar nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann, bereits im Wintersemester 1994/1995 zu beginnen; denn sein Zivildienst endete am 31. Dezember 1994.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 30. März 1994 -  RA 45/92 - (= SozR 3--2200 § 1267 Nr. 3) fest. Danach steht der (volljährigen) Waise ein Recht auf Rente für die Dauer von (bis zu) vier Monaten auch zu, wenn sie nach Beendigung des Wehr--/Zivildienstes aus generell unvermeidbaren schul- bzw. hochschulorganisatorischen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Ausbildung innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten aufzunehmen.

Der Senat hat bereits (u.a. in der Entscheidung vom 30. März 1994, a.a.O., m.w.N.; siehe auch Urteil vom 27. Februar 1997, 4 RA 5/96) hierzu u.a. ausgeführt: Ausbildungspausen, d.h. z.B. Zeiträume zwischen Schulende und Beginn der Berufsausbildung, sind der Ausbildung gleichzustellen, wenn es sich um generell unvermeidbare Zwischenzeiten handelt. Nach dem Normprogramm des § 48 SGB VI (bzw. des früher gültigen § 44 Angestelltenversicherungsgesetzes <AVG>) soll der typische Bedarf der Waise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gedeckt werden. Dies gilt auch für die Zeit danach, sofern sich die Waise in Ausbildung befindet (oder ein anderer Verlängerungstatbestand vorliegt). Denn mit Hilfe der Rente soll der Unterhalt der Waise für die Dauer der Ausbildung sichergestellt werden, um ihr einen möglichst qualifizierten Berufsabschluß zu ermöglichen. Zur Ausbildung zählen deshalb auch Ausbildungspausen (z.B. Schul- oder Semesterferien), ferner Unterbrechungen der Ausbildung beim Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder Ausbildungsgängen. Denn es kann heute nicht mehr davon ausgegangen werden, daß z.B. Schul- und Berufsausbildung nahtlos ineinander übergehen. Dabei gehört jedoch nicht jede Ausbildungspause noch zur Ausbildung, sondern nur diejenige, für die einzustehen der Versichertengemeinschaft zumutbar ist. Gemeint sind diejenigen objektiv für jeden Betroffenen - unabhängig von in seinem jeweiligen Lebensbereich liegenden Umständen - unvermeidbaren Zwangspausen, die sich daraus ergeben, daß die staatliche bzw. gesellschaftliche Organisation von Ausbildungsgängen und -abschnitten einen zeitlich „nahtlosen“ Übergang zwischen diesen von vornherein und für alle Ausbildungswilligen nicht zuläßt. Wird „Ausbildung“ für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten, ist dies den Waisen nicht anzulasten. Zu berücksichtigen sind daher nicht sämtliche individuell „unverschuldeten“, sondern nur generell unvermeidbare Zwangspausen, die der Ausbildungsorganisation eigentümlich und für sie typisch sind und im wesentlichen auf (abstrakten) ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhen.

Der Senat (a.a.O.) hat ferner geklärt, daß außerdem die unvermeidbare Zwangspause zwischen Abitur und Beginn des Wehr-/Zivildienstes und auch diejenige zwischen Wehr-/Zivildienstende und Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung bis zu vier Monaten den Verlängerungstatbestand der (Schul- oder Berufs-)Ausbildung (in ausdehnender Auslegung) erfüllt. Zum einen wird nämlich die Waisenrente nach § 48 Abs. 5 SGB VI bei Verzögerung oder Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst um die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. des Zivildienstes weitergewährt, diese Zeit also der Ausbildung gleichgestellt. Dadurch wird die Benachteiligung der Wehr-/Zivildienstleistenden, denen der Staat im Interesse der Allgemeinheit u.a. ein Opfer an Lebenszeit abverlangt, möglichst gering gehalten. Zum anderen kann es den Wehr- oder Ersatzdienstleistenden gerade nicht angelastet werden, daß sie aufgrund der von hoher Hand festgelegten Dienstzeiten zu einem Zeitpunkt entlassen werden, in dem es ihnen aufgrund der staatlichen bzw. gesellschaftlichen Organisation der Ausbildungsgänge und -abschnitte generell nicht möglich ist, binnen vier Monaten ihre Ausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen. Wenn also die Ausbildung der Wehr-/Zivildienstleistenden sich aufgrund der vom Staat festgelegten Einberufungstermine und wegen der ebenfalls staatlich festgelegten Dauer des Dienstes verzögert und nicht nahtlos an den Dienst anschließt, muß den Waisen ein finanzieller Ausgleich für ihren Unterhalt gewährt werden. Es kann ihnen nicht zugemutet werden, jede innerhalb einer solchen Ausbildungs-Zwangspause erreichbare Beschäftigung aufzunehmen und sich nach erfolgloser Arbeitsuche für diese Zeitspanne auf Sozialhilfe verweisen zu lassen. Daher ist auch eine derartige unvermeidbare Zwangspause längstens für die Dauer von vier Monaten als Ausbildungszeit zu berücksichtigen.

Diese Zeitgrenze ergibt sich in Anlehnung an § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG n.F. bzw. § 2 Abs. 2 Satz 4 (bzw. Satz 5) BKGG a.F. Dort hat das SGB für eine Zwangspause beim Übergang von der Schul- in die Berufsausbildung die Zeitgrenze von höchstens vier Monaten vorgegeben, weil ein Ausbildungswilliger sich bei einer mehr als vier Monate dauernden Pause zumutbarerweise darauf einstellen kann, sich selbst zu unterhalten. Denn er kann regelmäßig aufgrund der abstrakt vorgegebenen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Organisation der Ausbildungsabschnitte und -gänge innerhalb von vier Monaten erkennen und sich dann ggf. darauf einrichten, daß er seine Berufsausbildung erst nach einer Zwischenzeit von mehr als vier Monaten wird aufnehmen oder fortsetzen können. Derjenige darf schon nach dem Zweck des § 48 Abs. 5 SGB VI nicht schlechtergestellt werden, den der Staat von hoher Hand zur Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes aus seinem Ausbildungsprozeß herausnimmt und nach einer hoheitlich festgesetzten, aber auch während des Dienstes durch den Staat veränderbaren Dienstzeit, zu einem Zeitpunkt wieder entläßt, in dem aufgrund der abstrakten Ausbildungsorganisation alsbald klar ist, daß er seine Ausbildung erst nach Ablauf von mehr als vier Monaten aufnehmen oder fortsetzen kann. Dieser - im Vergleich zur Mehrzahl der in der Ausbildung Stehenden - zusätzliche Nachteil in der Ausbildung kann ggf. für den einzelnen nicht auch noch um die Last vertieft werden, unmittelbar ab Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst - ohne Übergangszeit - die unterhaltssichernde Waisenrente nicht zu erhalten, weil der Staat Anfang und Ende des Dienstes nicht mit dem ausbildungsorganisatorisch vorgegebenen Beginn der Ausbildungsgänge und -abschnitte abgestimmt hat. Die Einstandspflicht ist der Versichertengemeinschaft wegen der Beiträge des verstorbenen Versicherten, die dem Recht auf Waisenrente zugrunde liegen, zumutbar. Deshalb steht der Waise ein Recht auf Waisenrente auch dann zu, wenn sie schon bei Beendigung des Wehr--/Zivildienstes weiß, daß sie erst nach Ablauf von vier Monaten ihre Berufsausbildung aufnehmen oder fortsetzen kann, und zwar - anders als beim Recht des Kindergeldberechtigten - für die Dauer von vier Monaten. Die Interessen der Versichertengemeinschaft, also der aktuellen Beitragszahler, werden ggf. durch die Anrechnung von Einkommen nach § 97 SGB VI ausreichend geschützt.

Die Bedenken des LSG und der Beklagten gegen diese Rechtsprechung vermögen nicht zu überzeugen. Verkannt wird, daß die Waisenrente den Unterhalt der Waise sicherstellen soll und daß das Gesetz hierbei typisierend verschiedene Bedarfslagen der Waise berücksichtigt hat. Grundsätzlich soll für die Entstehung des Rechts nicht die durch den Tod von Vater und/oder Mutter konkret eingetretene Beeinträchtigung des Unterhalts, sondern eine typisiert erfaßte Bedarfslage der Waise maßgeblich sein, die durch den im allgemeinen anzunehmenden Ausfall an Unterhalt entsteht. Daher hat die Waise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzungen ein Recht auf Rente, weil diese Altersgruppe typischerweise auf Unterhalt angewiesen, da nämlich noch in Schul- oder Berufsausbildung ist. Über diese Altersgrenze hinaus (heute bis zum 27. Lebensjahr) hat die Waise ein Recht auf Rente nur, wenn sie sich noch in der Ausbildung befindet (oder einen anderen Verlängerungstatbestand erfüllt); dabei wird von der hierbei typischen Situation ausgegangen, daß sie sich während dieses Zeitraums - unter Vernachlässigung individueller Verhältnisse - nicht selbst unterhalten kann (vgl. BVerfG SozR 2400 § 44 Nr. 1). Leistet die Waise Wehr-/Zivildienst, so hat sie über die Altersgrenze von 27 Jahren hinaus das Recht auf Rente, sofern sie sich noch in der Ausbildung befindet, weil die durch diesen Dienst bedingte Verzögerung des Ausbildungsabschlusses und damit die - typischerweise gegebene - Verlängerung des Unterhaltsbedarfs nicht ihr, sondern der Allgemeinheit zuzurechnen ist. Dies muß gerade auch für eine Zwangspause von bis zu vier Monaten gelten, die im wesentlichen deswegen eintritt, weil der Staat die von ihm auferlegte Dienstzeit nicht mit den Ausbildungszeiten abgestimmt hat. Die Dauer des im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Dienstes wird vom Staat hoheitlich bestimmt; der Zeitrahmen einer Übergangszeit von vier Monaten zwischen den Ausbildungsabschnitten erweist sich bei einer Entlassung während eines laufenden Ausbildungsabschnitts - anders als im typischen Fall der Schul- und Berufsausbildung - als nicht sachgerecht, soweit das Dienstende nicht auf den organisationstypischen Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts abgestimmt ist. Der empirische Anknüpfungspunkt für die normative Typisierung der Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt hier, bei von hoher Hand erzwungenen Ausbildungsunterbrechungen, nicht vor. Deshalb droht den wehr-/ersatzdienstleistenden Waisen ein zusätzlicher, im System der Hinterbliebenenversicherung weder sachgerechter noch verhältnismäßiger Nachteil (Art. 3 Abs. 1 GG) aus der Ableistung des hoheitlich gebotenen Dienstes. Dieser kann jedoch - gemäß dem Schutzzweck des § 48 Abs. 5 SGB VI - dadurch ausgeschlossen werden, daß die der Typisierung im Normalfall der „Zwangspause“ zugrundeliegende Regel hier (ausdehnend) mit individualisierender Komponente angewandt wird; dann ist das Ende der Dienstzeit derart einzuordnen, als ob es so gelegt worden wäre, daß der Dienstleistende „seinen“ nächsten Ausbildungsabschnitt hätte (wie in BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3) spätestens am Tag nach Ablauf von vier Monaten seit dem Dienstende beginnen können.

Die Revision des Klägers hat mithin Erfolg; ihm steht - wie das SG richtig entschieden hat - ein Recht auf Waisenrente für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1995 zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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