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3 RK 12/95

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Künstlersozialabgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Die klagende GmbH betreibt ein Unternehmen, das Musikstücke auf Tonträger aufzeichnet, zumindest seit 1983, zunächst unter anderer Firmenbezeichnung. Sie gewährt anderen Unternehmen Lizenzen, stellt aber auch selbst Schallplatten, Compact-Discs (CD's) und Musikkassetten (MC's) her. Für deren Vertrieb übernimmt sie die künstlerische Gestaltung der Hüllen (Covers) und Texthefte (Booklets) und erstellt die hierfür notwendigen Vorlagen. Die beklagte Künstlersozialkasse stellte wegen der Herstellung bespielter Bild- und Tonträger ihre Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach bestandskräftig fest (Bescheid vom 8. November 1983). Nach einer Betriebsprüfung setzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 bis 1990 auf 1.404.603,12 DM fest. Dabei berücksichtigte sie auch Honorare, die an selbständige Künstler im Bereich Bildende Kunst/Design und Wort geleistet worden waren. Diese wurden aufgewendet für die künstlerische bzw. textliche Gestaltung der Covers bzw. Booklets für vervielfältigte Tonträger wie Schallplatten, MC's und CD's (im folgenden zusammenfassend als Cover bezeichnet). Darüber hinaus bezog die Beklagte auch Nebenleistungen an Künstler, wie etwa Reisekosten, in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ein (Bescheid vom 30. September 1991, Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1992).

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage hinsichtlich Covergestaltung in der Zeit bis Ende 1988 stattgegeben und sie wegen der Nebenkosten und der Covergestaltung ab 1. Januar 1989 abgewiesen (Urteil vom 6. Juli 1994). Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Rücknahme der Klage hinsichtlich der Nebenkosten auf die Berufung der Klägerin den Bescheid im übrigen aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 9. Februar 1995). Die für die Covergestaltung gezahlten Entgelte seien auch ab 1989 nicht abgabepflichtig.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1, 5 und 7; Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KSVG n.F. sowie § 24 Abs. 1 Nrn 1, 3 und 5 KSVG a.F. Entgegen der Auffassung des LSG sei die Covergestaltung der Tätigkeit eines Herstellers von bespielten Tonträgern zuzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. Februar 1995 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 1994 insoweit abzuändern, als Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und/oder Publizisten aus den Bereichen Bildende Kunst und Wort für die Gestaltung von Schallplattenhüllen (Covers und Booklets) in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis einschließlich 31. Dezember 1988 einbezogen werden und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt zur Abweisung der Klage hinsichtlich der nunmehr allein streitigen Covergestaltung. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig.

Entgegen der Auffassung des LSG ist die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, daß auch Entgelte, die im Zusammenhang mit der Gestaltung von Schallplattenhüllen bzw. CD-Booklets (Covergestaltung) an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden, zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe i.S. von § 25 Abs. 1 KSVG zählen. Die Klägerin unterliegt nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG (i.d.F. vom 27. Juli 1981, BGBl. I 705 = KSVG 1981) bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG (i.d.F. vom 20. Dezember 1988, BGBl. I 2306 = KSVG 1989) dem Grunde nach der Künstlersozialabgabepflicht. Das ist unter den Beteiligten nicht umstritten und mit bindendem Bescheid vom 8. November 1983 festgestellt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG zählen alle Entgelte zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe, die im Rahmen der „die Abgabepflicht begründenden Tätigkeit“ an selbständige Künstler oder Publizisten für die Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen gezahlt werden. Bei der Klägerin besteht die die Abgabepflicht begründende Tätigkeit in der Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern. Die Unternehmenstätigkeit „Herstellen bespielter Tonträger“ i.S. des Schallplattenproduzenten umfaßt die Gestaltung der Covers. Die vervielfältigten Tonträger lassen sich, anders als dies bei der bloßen Verwertung einer Erstaufnahme der Fall ist, generell nicht ohne Cover vermarkten. Neben den künstlerischen Leistungen, die für die Herstellung der Erstaufnahme erforderlich sind, müssen zwangsläufig zusätzliche künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen werden, um den vervielfältigten Tonträger vermarkten zu können.

Die in § 25 KSVG mit der Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG 1981 (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG 1989) angesprochene Tätigkeit „Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung)“ ist i.S. eines „Schallplattenproduzenten“ zu verstehen und meint nicht nur den Vorgang der Tonaufzeichnung. Der Senat folgt damit nicht der Auffassung des LSG, die Herstellung der Covers und Booklets gehöre nicht zur Herstellung der bespielten Tonträger (wohl: i.S. der Erstaufzeichnung). Daher erfülle ihre Herstellung nicht den Abgabetatbestand der Herstellung von Bild- und Tonträgern. Beide Tätigkeiten (wohl: die Erstaufzeichnung und die Vervielfältigung einschließlich Vertrieb) seien nicht einem einheitlichen Unternehmenszweck zuzuordnen und unterfielen nicht gemeinsam der Abgabepflicht. Die beiden Vorgänge seien sachlich, räumlich und zeitlich vom Ablauf und von den beteiligten Personen her voneinander getrennt. Bei weitem nicht alle Bild- und Tonträger produzierende Unternehmen stellten auch Plattenhüllen (Covergestaltung) her. Es gebe Hunderte von Tonträgerherstellern (Hersteller von Erstaufzeichnungen), die die von ihnen erstellten Tonaufnahmen ausschließlich von Dritten vertreiben ließen.

Der Begriff „Tonträger“ ist eine Sammelbezeichnung für alle Vorrichtungen, auf denen Schallvorgänge aufgezeichnet und gespeichert werden können (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Auflage; ähnlich: Fromm / Nordemann, UrhG, § 85 RdNr. 2; siehe auch die Definition in § 16 Abs. 2 UrhG). Der Begriff kennzeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch nach seinem Wortsinn in erster Linie die Herstellung der einzelnen Schallplatte, MC oder CD, wobei die Herstellung den gesamten Arbeitsablauf von der Aufzeichnung, z.B. des Musikstücks, bis zum Vertrieb der Tonträger umfaßt. Er entspricht damit z.B. dem Begriff des Schallplattenproduzenten. Er findet daneben auch für die Aufzeichnung Verwendung. Bei der Aufzeichnung wird ein unbespielter Tonträger bespielt, also kein Tonträger im Wortsinn „hergestellt“. Die Aufnahme als Herstellung des ersten bespielten Tonträgers im Gegensatz zur Herstellung weiterer bespielter Tonträger durch Vervielfältigung (z.B. durch Kopieren) wird nachfolgend als Erstaufnahme bezeichnet. Die Tätigkeit eines Schallplattenproduzenten erfüllt vom Wortsinn her gesehen eher den Tatbestand „Herstellen bespielter Tonträger“ als ein Tonstudio, das nur Erstaufnahmen herstellt, z.B. zur Ausstrahlung durch Rundfunkanstalten. Die Einengung des Begriffs auf die Erstaufzeichnung widerspricht damit dem Wortsinn.

Eine Einengung auf die Tonaufzeichnung wird auch durch Sinn und Zweck der Regelung ausgeschlossen. Die Regelung will nicht Arbeitsvorgänge oder Arbeitstechniken erfassen, sondern die Vermarktung. Sie findet nach der Gesetzesbegründung ihre Rechtfertigung darin, „daß die Werke und Leistungen der selbständigen Kulturschaffenden meist überhaupt erst durch das Zusammenwirken mit dem Vermarkter (Verleger, Schallplattenproduzent, Konzertdirektion, Theater, Galerie und andere) dem Endabnehmer zugänglich werden“ (BT-Drucks. 9/26 S. 16; vgl. auch BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1). Mit dem Abgabegrund der „Kunstvermarktung“ wäre es unvereinbar, bei einem Schallplattenproduzenten den Abgabetatbestand auf die Erstaufzeichnung zu beschränken und die unmittelbar auf die Einnahmenerzielung ausgerichtete Vervielfältigung einschließlich Vertrieb auszuschließen. Dem steht die Behandlung von Unternehmen, die nur die Erstaufnahme erstellen und an Rundfunk- oder Fernsehsender oder an Unternehmen zur Vervielfältigung und zum Vertrieb veräußern, nicht entgegen. Denn bei derartigen Unternehmen wird die Einnahmenerzielung mit umfaßt, die nach der Auffassung des LSG beim Schallplattenproduzenten ausgeklammert werden soll.

Auch die weitere Rechtfertigung der Abgabepflicht, daß die Vermarkter vergleichbar Arbeitgebern tätig würden, erfordert es, den Begriff „Hersteller bespielter Tonträger“ wie den des Schallplattenproduzenten auch auf die im Unternehmen vorgenommene Vervielfältigung einschließlich Vertrieb zu erstrecken. Das Gesetz geht insoweit, wie im Gesetzgebungsverfahren unwidersprochen hervorgehoben, davon aus, daß die Kulturschaffenden - wie Arbeitnehmer - ihre persönliche Arbeitsleistung einbringen, während die Vermarkter - wie Arbeitgeber - vorwiegend ihre technischen Apparate (z.B. Druckereien und andere Vervielfältigungseinrichtungen) und ihre kaufmännischen Fähigkeiten und organisatorischen Voraussetzungen (Verteilernetz) zur Verfügung stellen (BT-Drucks. 9/26 S. 17; vgl. auch hierzu BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1). Insoweit spricht auch die Parallelität zwischen dem Schallplattenproduzenten mit eingegliedertem Preßwerk und dem Verlag mit eingegliederter Druckerei dafür, daß der Abgabetatbestand im Grundsatz das ganze Unternehmen einschließlich Vertrieb umfaßt.

Die Klägerin vermag auch mit ihrem Einwand nicht zu überzeugen, für die Abgabetatbestände des § 24 KSVG genüge es, daß die Tatbestände im Kernbereich erfüllt würden, und deshalb sei der Abgabetatbestand auch in Anwendung des § 25 KSVG jeweils auf diesen Kernbereich zu beschränken. Der Abgabetatbestand ist vielmehr zu den §§ 24 und 25 KSVG unterschiedlich auszulegen, je nach der Zweckrichtung der jeweiligen Norm. Ein Unternehmen unterliegt der Abgabepflicht, wenn es den Abgabetatbestand, wenn auch nur im Kernbereich, erfüllt. Eine Abweichung des Unternehmens nur im Randbereich des jeweiligen Abgabetatbestandes kann in Ansehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz <GG>) eine Freistellung von der Abgabepflicht nicht rechtfertigen. Diese Gründe für eine Reduzierung auf den Kernbereich treffen auf § 25 KSVG, soweit dieser auf § 24 verweist, nicht zu. Insoweit ist der Abgabetatbestand auf alle Aktivitäten des abgabepflichtigen Unternehmens zu erstrecken, soweit sie nicht den privaten Bereich des Unternehmers betreffen. Das hat in der Regel zur Folge, daß alle vom Unternehmen an Künstler gezahlten Entgelte abgabepflichtig sind. Die Bezugnahme auf § 24 KSVG schließt eine Einbeziehung der an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte nur dann aus, wenn Tätigkeiten, die dem jeweils betroffenen Tatbestand fremd sind, nicht nebenher, sondern in einer organisatorisch verselbständigten Betriebseinheit wahrgenommen werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 7). In Anwendung des § 25 KSVG sind damit die Abgabetatbestände jeweils weit auszulegen.

Desgleichen beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Klammerzusatz „(ausgenommen alleinige Vervielfältigung)“. Die Ausnahme bestätigt vielmehr, daß die Herstellung bespielter Tonträger i.S. der Nr. 3 an sich (ohne Klammerzusatz) die Vervielfältigung mit umfaßt. Der Klammerzusatz besagt nur, daß Unternehmen, die allein die Vervielfältigung betreiben, nicht abgabepflichtig sind. Damit ist nichts anderes als die rein technische Herstellung gemeint, vergleichbar dem Buchdruck in einer Druckerei. Ausgenommen von der Abgabepflicht sind allein solche Unternehmen, die sich auf die bloße Vervielfältigung beschränken, also das Schallplattenpreßwerk, das Kassetten-Kopierwerk und die CD-Fertigungsstätte.

Der Unterschied in der Gesetzesfassung, beim Verlag fehlt ein Klammerzusatz „ausgenommen alleiniges Druckunternehmen“, erklärt sich daraus, daß sich die Begriffe Verlag und Druckerei eindeutig unterscheiden, während die alleinige Vervielfältigung auch als Herstellung bespielter Tonträger bezeichnet wird. Die unterschiedliche Fassung kann mithin nicht dafür angeführt werden, daß für Verlag und Tonträgerhersteller ein unterschiedlicher Maßstab gelten soll. Es gelten vielmehr dieselben Grundsätze: Die selbständige Druckerei und das selbständige Preßwerk (alleinige Vervielfältigung) sind nicht abgabepflichtig. Die Abgabepflicht des Verlages erstreckt sich auf eine vom Verlag betriebene Druckerei, und die Abgabepflicht des Herstellers bespielter Tonträger erstreckt sich auf eine von ihm betriebene Vervielfältigung (vgl. Böckel, KSVG, 3. Aufl., S. 27).

Die ausdrückliche Beschränkung auf Fälle der „alleinigen“ Vervielfältigung widerlegt zugleich den Einwand der Klägerin, der Klammerzusatz stelle mit der Vervielfältigung auch die Covergestaltung von der Abgabepflicht frei, da Vervielfältigung und Covergestaltung in einem engen Zusammenhang stünden. Auch die weitere Argumentation der Klägerin, die Freistellung einer Betätigung durch einen Klammerzusatz des § 24 Abs. 1 KSVG schließe zugleich eine Anwendung der Generalklausel in § 24 Abs. 2 KSVG aus, verkennt die Bedeutung der Klammerzusätze und der Generalklausel. Soweit der Tatbestand der Generalklausel erfüllt ist, ergänzt die dadurch begründete Abgabepflicht die einzelnen Abgabetatbestände, ohne danach zu unterscheiden, ob diese von vornherein zu eng gefaßt sind oder ob diese erst aufgrund eines zu weit gefaßten Klammerzusatzes hinter der Generalklausel zurückbleiben.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des LSG, daß es auch Unternehmen gibt, die sich auf die Fixierung der Erstaufnahme und deren Verwertung beschränken, ohne selbst eine Vervielfältigung durchzuführen. Insoweit ist bei der Herstellung bespielter Tonträger eine Wandlung der Betriebsstruktur zu beobachten. Der Gesetzgeber hatte noch das traditionelle Bild des Schallplattenproduzenten vor Augen, der das Werk des Künstlers umfassend begleitete und in dessen Unternehmen alle erforderlichen Arbeitsgänge von der Vorbereitung über die technische Herstellung bis zum Vertrieb stattfanden (BT-Drucks. 9/26, S. 17). Zwischenzeitlich ist es im Gefolge technischer Innovationen und/oder neuer betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse vielfach zu einer Aufspaltung des „Herstell-Unternehmens“ in zwei oder drei Unternehmen entsprechend den drei Tätigkeitsbereichen Erstaufzeichnung, Vervielfältigung (Preßwerk) und Vertrieb gekommen. Diese Veränderung gibt keine Veranlassung, die am Beispiel des Schallplattenproduzenten ausgerichteten Gesetzesvorschriften im Wege der Rechtsfortbildung anzupassen. Denn die Covergestaltung als Schaffung der hierfür nötigen Druckvorlagen bleibt ungeachtet einer solchen Aufspaltung abgabepflichtig. Damit entfällt die Frage, ob eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, durch eine solche Unternehmensaufspaltung die Covergestaltung von der Abgabe freizustellen, gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde.

Die Aufspaltung hebt die Abgabepflicht der neu entstandenen Unternehmen, die jeweils nur noch Teilbereiche der gesamten Vermarktung betreiben, nicht auf, solange in den Unternehmen Tätigkeiten anfallen, die zum Kernbereich eines die Abgabepflicht begründenden Tatbestandes zählen, wie dies bei der Coverherstellung der Fall ist. Dies ist, ausgehend von dem beschriebenen Rechtfertigungsgrund für die Künstlersozialabgabe, eine zwingende Folge des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. hierzu BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 und BSGE 74, 117, 125 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4). Findet die Aufteilung in der Weise statt, daß ein Unternehmen die Erstaufnahmen und die Druckvorlagen für die Covers erstellt und an ein anderes Unternehmen zur Vervielfältigung, zum Coverdruck und zum Vertrieb veräußert, dann ist das erstgenannte Unternehmen hinsichtlich der an selbständige Künstler für die Erstellung der Cover-Druckvorlagen gezahlten Entgelte abgabepflichtig, wie der Senat in einem solchen Falle entschieden hat (BSG Urteil vom 28. Februar 1996 - 3 RK 15/95 -). Übernimmt das zweite Unternehmen die Covergestaltung und die Vervielfältigung, dann ist dieses für die Covergestaltung abgabepflichtig, weil es nicht die „alleinige Vervielfältigung“ betreibt. Der Abgabepflicht unterfallen sowohl die Herstellung und Verwertung der Erstaufnahme als auch Lizenznehmer, die den Tonträger herstellen (lassen) und mit eigenem Cover vertreiben.

Eine Einschränkung auf die Erstaufnahme läßt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz - (UrhG) ableiten. Nach dessen Satz 1 (i.d.F. vom 23. Juni 1995 und den früher geltenden Fassungen) hat „der Hersteller eines Tonträgers“ das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das dort begründete Verwertungsrecht (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht) des Herstellers steht nur dem Hersteller der Erstaufnahme zu (Schricker, UrhG, § 85 RdNr. 15; Fromm / Nordemann, UrhG, § 85 RdNr. 3). Nach § 85 Abs. 1 Satz 3 UrhG entsteht das Recht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. Dieser Satz zeigt, daß der Begriff „Hersteller eines Tonträgers“ auch im Urheberrecht die Vervielfältigung mit umfaßt, die deshalb ausdrücklich ausgenommen wird. Aber selbst wenn diese Regelung als eine auf die Erstaufzeichnung beschränkte Gesetzesdefinition des Tonträgerherstellers verstanden wird, könnte diese nicht auf das KSVG übertragen werden. Das Verwertungsrecht bietet dem Hersteller unterschiedliche Formen der wirtschaftlichen Nutzung. Er kann die Erstaufnahme durch Einzelwiedergabe, etwa im Rundfunk oder bei Veranstaltungen, nutzen oder hiervon Vervielfältigungsstücke herstellen bzw., u.U. nach Lizenzvergabe, herstellen lassen. Der künstlersozialversicherungsrechtliche Abgabetatbestand ist nicht auf diese urheberrechtlich geschützten Verwertungsformen beschränkt. Anders als beim Urheberrecht geht es im Beitragsrecht des KSVG nicht um den Verwertungsschutz des Herstellers, sondern um die Finanzierung der sozialen Sicherung des Künstlers, die nach der dem KSVG zugrundeliegenden Intention eine möglichst umfassende Einbeziehung aller wirtschaftlichen Vorteile erforderlich macht, die sich aus der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen ergeben.

Die gesetzliche Regelung verstößt in dieser Auslegung nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Die Klägerin sieht einen Gleichheitsverstoß darin, daß die Abgabe für die Covers nur bei denjenigen Herstellern der Erstaufnahme anfalle, die auch die Erstaufnahmen vervielfältigen, was jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Die Klägerin wird entgegen ihrer Auffassung auch keiner verfassungswidrigen Sonderbehandlung auf dem Unterhaltungssektor unterworfen. Ihr Einwand, die Hersteller von Spiel- oder Sportgeräten, mit denen sie im Hinblick auf die Freizeitgestaltung im Wettbewerb stehe, müßten für die Verpackung ihrer Produkte keine Künstlersozialabgabe zahlen, greift nicht durch. Dieser Tatbestand ist ab 1989 nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG zu beurteilen. Für eine Übergangszeit war das Fehlen einer solchen Generalklausel nicht als gleichheitswidrig zu beanstanden, da der Gesetzgeber insoweit zunächst Erfahrungen sammeln durfte (entsprechend zum Fehlen des Abgabetatbestandes der Eigenwerbung in der ursprünglichen Fassung des KSVG: BVerfG SozR 5425 § 1 Nr. 1). Die ab 1989 fortgeltenden Unterschiede sind nur geringfügig. Auch diese Unternehmen unterliegen ab 1989 der Abgabepflicht, wenn sie zur Gestaltung von Verpackungen nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 2 KSVG 1989). Die Ungleichbehandlung der Klägerin besteht demnach nur darin, daß bei ihr auch in bezug auf die Covergestaltung jede Inanspruchnahme eines selbständigen Künstlers oder Publizisten die Abgabepflicht auslöst, auch wenn sie auf diesem Gebiet nur gelegentlich erfolgt. Diese Folge tritt allerdings bei jedem Unternehmen ein, das nach der dem KSVG zugrundeliegenden Systematik als typischer Verwerter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen angesehen wird und einem der in § 24 Abs. 1 KSVG aufgeführten Tatbestände zuzuordnen ist. Bei ihnen ist jeder Kunsterwerb, der mit der unternehmerischen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht, abgabepflichtig. Ausgenommen bleibt allein der private Bereich des Unternehmers. Der Gesetzgeber war jedoch nicht verpflichtet, die umfassende Abgabepflicht auf den Kernbereich der in § 24 Abs. 1 KSVG aufgeführten Tätigkeit zu beschränken. Er durfte sich vielmehr von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die in bezug auf die Gruppe der gelegentlichen Kunstverwerter offensichtlich sind (vgl. hierzu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG). Bei einer umfassenden Abgabepflicht der gelegentlichen Kunstverwerter stünde schon die erforderliche Kontrolle von Kunstverwertungsvorgängen in keinem Verhältnis zu dem damit erzielbaren Ertrag.

Die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitragsschuld ist von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Die Beklagte war auch berechtigt, die Künstlersozialabgabe für einen zurückliegenden Zeitraum zu erheben, denn die Abgabepflicht entsteht nicht erst mit der bescheidmäßigen Festsetzung durch die Beklagte, sondern bereits mit der Aufnahme der die Abgabepflicht begründenden unternehmerischen Tätigkeit (vgl. BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 7).

Die Forderung für das Jahr 1986 ist auch nicht verjährt. Gemäß § 31 KSVG gilt für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechend. Danach verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Künstlersozialabgabe wird erst am 31. März des Folgejahres für das jeweilige Kalenderjahr fällig (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Auf die Fälligkeit der Vorauszahlung kommt es nicht an, wenn, wie hier, um die endgültige Festsetzung der Abgabe gestritten wird. Die Festsetzung der endgültigen Abgabe setzt nicht voraus, daß überhaupt ein Bescheid über die Festsetzung der Vorauszahlung ergangen ist. Die damit am 31. Dezember 1991 eintretende Verjährung wurde durch Erlaß des Bescheides vom 30. September 1991 unterbrochen, obgleich dieser lediglich die Abgabeschuld feststellt und keine Zahlungsaufforderung enthält, sondern hinsichtlich der unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen noch offenen Forderung einen Abrechnungsbescheid ankündigt. Gemäß § 52 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) unterbricht ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Zur Durchsetzung ergeht der Verwaltungsakt, der den Verpflichteten erstmals zur Leistungserbringung auffordert (Schroeder-Printzen in: Schroeder-Printzen / Engelmann / Schmalz/ Wiesner / von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 2. Aufl. 1990, § 52 Anm. 2). Hierzu genügt die Festsetzung der von der Verwaltungsbehörde erhobenen Forderung. Eine Zahlungsaufforderung i.S. des jeweils anzuwendenden Vollstreckungsrechts, bei einer Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes, also i.S. des § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG (vgl. hierzu BFHE 147, 5), ist nicht erforderlich. Im übrigen hat die Beklagte unter dem 22. Oktober 1991 von der Klägerin eine Nachzahlung von 6.979,06 DM gefordert und damit noch rechtzeitig eine Zahlungsaufforderung erlassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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