3/12 RK 31/92
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind.
Die Kläger betrieben seit Anfang 1986 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „Triton Show Produktion“ eine Konzert- und Gastspieldirektion. Die Gesellschaft wurde zum 31. Juli 1991 aufgelöst. Die Kläger veranstalteten selbst keine Konzerte oder Gastspiele. Zum Teil nahmen sie die Künstler selbst unter Vertrag, zahlten an sie ein Entgelt und veräußerten deren Darbietungen an interessierte Veranstalter, die ein mit den Klägern vereinbartes, über dem Honorar der Künstler liegendes Entgelt an die Kläger zahlten. Zum Teil vermittelten sie Künstlern als deren Auftragnehmer oder Vertreter Vertragsbeziehungen zu Veranstaltern, die den Künstlern ein Entgelt zahlten; hieraus zahlten die Künstler eine Provision an die Kläger.
Die beklagte LVA (Künstlersozialkasse) stellte die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fest (Bescheid vom 10. März 1989) und setzte die Abgabenschuld für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Mai 1989 im Wege der Schätzung auf 24.189,20 DM fest (Bescheid vom 15. Juni 1989). Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. April 1990). Nach Klageerhebung hat die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 1990 auch für den anschließenden Zeitraum bis April 1990 im Wege der Schätzung die Abgabenschuld errechnet und insgesamt 31.952,80 DM gefordert. Mit Bescheid vom 25. Mai 1991 erhöhte die Beklagte ihre Gesamtforderung um die für den Zeitraum von Juli 1990 bis April 1991 ebenfalls im Wege der Schätzung ermittelte Abgabe einschließlich Säumniszuschlägen auf 40.793,06 DM und forderte eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 587,45 DM ab Mai 1991. Am 12. Januar und 4. Juni 1993 sind von der Beklagten für die nachfolgenden Jahre weitere Beitragsbescheide erlassen worden.
Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteile des Sozialgerichts (SG) Trier vom 2. September 1991 und des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1992 sowie Berichtigungsbeschluß und Ergänzungsurteil vom 19. März 1992).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung der §§ 24, 25, 26, 27 und 35 KSVG sowie Art. 3, 20 Grundgesetz (GG). Sie vertreten die Auffassung, daß sie eine Vermittlungskonzertdirektion betrieben haben, die sowohl nach der bis Ende 1988 als auch nach der ab Anfang 1989 geltenden Fassung des § 24 KSVG nicht abgabepflichtig sei. Als Vermittlungskonzertdirektion seien sie i.S. des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG a.F. ausschließlich vermittelnd tätig gewesen. Die Festsetzung der Abgabenschuld sei zudem rechtswidrig, weil sie auf einer Schätzung beruhe, die jedenfalls bis 1989 nicht zulässig gewesen sei. Die Abgabenerhebung für 1990 und 1991 sei rechtswidrig, weil der Abgabensatz so überhöht gewesen sei, daß die Abgaben 1992 und 1993 für den Bereich Musik mit Null festgesetzt worden seien.
Die Kläger beantragen,
- die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts sowie die Bescheide der Beklagten vom 10. März 1989 und 15. Juni 1989 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1990 sowie die Bescheide vom 22. Mai 1990 und 25. Mai 1991 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
- die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger war zurückzuweisen.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 10. März 1989 und 15. Juni 1989 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1990 sowie die Bescheide vom 22. Mai 1990 und 25. Mai 1991. Die erst im Verlauf des Revisionsverfahrens erlassenen Beitragsbescheide vom 21. Januar und 4. Juni 1993 sind dagegen, wovon auch die Beteiligten ausgehen, nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Die erhobene Anfechtungsklage war zulässig. Hinsichtlich der nach Erhebung der Klage vor dem SG im April 1990 erlassenen Bescheide vom 22. Mai 1990 und 25. Mai 1991 bedurfte es der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht, da sie, wie das LSG zu Recht erkannt hat, jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden sind. Selbst wenn durch diese Bescheide der Erfassungsbescheid vom 10. März 1989 sowie der Beitragsbescheid vom 15. Juni 1989 weder abgeändert noch ersetzt wurde, sondern lediglich wiederholend die Abgabepflicht bestätigt und zusätzlich für den weiteren Zeitraum von Juni 1989 bis April 1990 (Bescheid vom 22. Mai 1990) sowie die Zeit von Mai 1990 bis April 1991 (Bescheid vom 25. Mai 1991) die Höhe der Abgabe festgesetzt wurde, sind sie in entsprechender Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ergehende Bescheide, die das streitige Rechtsverhältnis für einen weiteren Zeitraum regeln, der sich an den anschließt, über den der angefochtene Bescheid entschieden hat, werden ebenfalls Gegenstand des Verfahrens (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 14). Dies gilt für Beitragsbescheide, die sich auf nachfolgende Zeiträume beziehen jedenfalls dann, wenn die gleichen Einwände wie gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhoben werden (BSGE 18, 93, 94; vgl.. auch BSG SozR 5557 Anl. 1 Nr. 1). Dies war hier der Fall. Auch wenn das SG über die genannten Folgebescheide nicht entschieden hat, konnte das LSG sie in seine Entscheidung einbeziehen, da das Begehren der Kläger auch dahin ging, diese Bescheide aufzuheben und die Beklagte dem nicht widersprochen hat (vgl.. BSGE 61, 45, 48 m.w.N. = SozR 4100 § 113 Nr. 5).
2. In den streitigen Bescheiden sind die Abgabepflichtigen hinreichend bezeichnet. Sie sind gerichtet an die „Triton Show Produktion“ bzw. die „Triton Showpromotion R. K. und E. B.“. R. K. und E. B. handelten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts unter dem Namen „Triton Show Produktion“. Den angefochtenen Bescheiden kann daher mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß sie sich an die Kläger richteten. Die Beklagte war auch berechtigt, zunächst einen sogenannten Erfassungsbescheid zu erlassen, durch den nur die Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG) festgestellt wird (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr. 2; BSGE 69, 259, 261 f. = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1; SozR 3-5425 Nr. 3).
3. Der Erfassungsbescheid vom 10. März 1989 und die nachfolgenden Abgabebescheide betreffen die Zeit ab dem 1. Januar 1986. In dem danach streitigen Zeitraum richtete sich die Abgabepflicht zunächst nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG i.d.F. vom 27. Juli 1981 (BGBl I S 705). Hiernach ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eine Konzertdirektion betreibt, sofern diese nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG 1981). Die Einfügung von § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG betreffend die Eigenwerbung von Unternehmen durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2794) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 hat hieran nichts geändert. Durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606) wurde die Regelung der Nr. 2 wiederum unter Nennung der Konzertdirektion nunmehr als § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 neu gestaltet.
Die Kläger sind als Betreiber einer Konzertdirektion abgabepflichtig. Sie sorgten nach den von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG dafür, daß Konzerte veranstaltet wurden. Dabei haben sie die Musiker entweder selbst durch Verträge verpflichtet, an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten gegen ein von ihnen zu zahlendes Entgelt aufzutreten oder sie haben Vertragsbeziehungen zu Veranstaltern als Auftragnehmer oder Vertreter der Künstler vermittelt und hierfür Provisionen erhalten. Der Senat unterstellt zugunsten der Revision, daß die Kläger nicht als Veranstalter, sondern nur als Zulieferer der Veranstalter auftraten, und daß sie zwar im eigenen Namen, aber wirtschaftlich gesehen ähnlich wie eine Agentur tätig wurden. Denn die Kläger haben auch dann das Unternehmen einer Konzertdirektion betrieben.
Die Revision will zwischen der Konzertdirektion i.S. des Gesetzes sowie der Konzertagentur einerseits und der Vermittlungskonzertdirektion andererseits unterscheiden, die beide vom Gesetzesbegriff nicht umfaßt würden. Dabei bezeichnet sie als Vermittlungskonzertdirektion ein Unternehmen, das zwar mit dem Künstler einerseits und dem Veranstalter andererseits jeweils im eigenen Namen getrennte Verträge abschließt, das aber nicht unmittelbar selbst aufführen und darbieten läßt, sondern unter Einschaltung eines Veranstalters, als dessen Zulieferer die Vermittlungskonzertagentur auftritt. Die Abgabepflicht nach dem KSVG betreffe vorrangig den Veranstalter.
§ 24 KSVG ergibt in den beiden hier anzuwendenden Fassungen mit der für Abgabegesetze zu fordernden Deutlichkeit, daß auch die Vermittlungskonzertdirektion i.S. des Revisionsvorbringens eine Konzertdirektion i.S. des Gesetzes ist. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der objektivierte Wille des Gesetzes so wie er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt. Bei Auslegung abgaberechtlicher Normen, zu denen § 24 KSVG rechnet (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1), ist zusätzlich der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit zu beachten, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert, daß der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Belastung vorausberechnen kann (BVerfGE 19, 253, 267; 34, 348, 365) und daß unbestimmte Rechtsbegriffe den Grundsätzen der Normenklarheit und der Justitiabilität genügen (BVerfGE 49, 343, 362). Aus einer unterschiedlichen Auslegung von Bestimmungen durch die Gerichte allein läßt sich jedoch nicht auf deren mangelnde Bestimmtheit schließen (BVerfGE 34, 348, 367 zur unterschiedlichen Auslegung einerseits durch den Bundesfinanzhof (BFH) und andererseits durch den Europäischen Gerichtshof). Bei einem Übergewicht der Gründe für die weitere Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der die Abgabepflicht begründet, ist der die Abgabepflicht einschränkenden engeren Auslegung nur bei gewichtigen Zweifeln und nicht schon dann der Vorzug zu geben, wenn noch irgendwelche Zweifel bleiben. Die hier verbleibenden Zweifel haben jedenfalls nicht ein solches Gewicht, daß die Anwendung des Grundsatzes, im Zweifel gegen eine Abgabepflicht, in Betracht kommt.
Die Revision gebraucht bei ihrer Abgrenzung der Vermittlungskonzertdirektion von der veranstaltenden Konzertdirektion den Begriff des Veranstalters so, wie er im Ordnungs- und Polizeirecht verstanden wird (vgl. zur Haftung einer Konzertdirektion als Veranstalter für die durch ein Popkonzert veranlaßten Kosten des Einsatzes auswärtiger Polizeikräfte VGH Mannheim NJW 1981, 1226 und VGH Mannheim NVwZ 1986, 657). Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich bisher mit der Frage, ob die Tätigkeit einer Konzertdirektion kraft Definition unmittelbar auf die eigene und vollständige Durchführung der Aufführung i.S. einer eigenen Veranstaltung gerichtet sein muß, noch nicht befaßt. Es hat zwar eine Betätigung als Konzertdirektion darin gesehen, daß ein Volksbildungswerk, das nicht über ein eigenes Orchester verfügte, jährlich sechs bis acht Konzerte mit fremden, in den meisten Fällen dafür honorierten Musikern „veranstaltete“ und dabei überwiegend Einnahmen erzielte (BSG Urteil vom 8. Dezember 1988 - 12 RK 8/88 - SozSich 1989, 351 = BR / Meuer KSVG § 24). Gegenstand der Entscheidung war die Einbeziehung von Unternehmen der öffentlichen Hand, und hierzu wurde lediglich entschieden, daß die „veranstaltende Konzertdirektion“ (jedenfalls) eine Konzertdirektion i.S. der Nr. 2 des § 24 Abs. 1 KSVG (1981) ist.
Der Gesetzgeber hat den Begriff der Konzertdirektion soweit ersichtlich nur in § 24 KSVG verwandt und ihn dort nicht näher erläutert. Betreiber von Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen sind nach dem Wortsinn Unternehmen, die dafür sorgen, daß Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern oder Orchestern zu sein (Nordhausen in Finke/Brachmann/ Nordhausen, Künstlersozialversicherungsgesetz, 2. Aufl., § 24 RdNr. 74 unter Berufung auf den Musikbrockhaus, 1982). Dafür sorgen, daß Konzerte veranstaltet werden, ist weniger als selbst veranstalten. Die dort (a.a.O.) angeführte Entscheidung des BFH (BFHE 142, 35 = NJW 1985, 2159) betrifft eine ausländische Konzertdirektion, die sich gegenüber einem inländischen Veranstalter verpflichtet, im Inland durch Dritte künstlerische Leistungen erbringen zu lassen, gebraucht den Begriff also auch im aufgezeigten Sinne. Im übrigen führt der Kläger selbst in seiner Firma die Bezeichnung Konzertdirektion für eine zuliefernde Tätigkeit. Ob der Begriff der Konzertdirektion von den beteiligten Verkehrskreisen in einem engeren Sinne verstanden wird, wenn er neben und im Gegensatz zu der Bezeichnung Konzertagentur gebraucht wird, bedarf keiner Feststellung, weil das KSVG den Begriff nicht in dieser Weise verwendet. Von der Konzertagentur ist weder in § 24 KSVG 1981 noch in § 24 KSVG 1989 die Rede. Im übrigen bestätigt auch die Wortbildung, daß es sich bei der Vermittlungskonzertdirektion lediglich um eine besondere Variante der Konzertdirektion handelt.
4. Weder § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1981 noch die Neufassung der Regelung durch das Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1988 - nunmehr als § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989 (dazu nachfolgend 5.) - geben vom Wortlaut her einen Hinweis darauf, daß als Konzertdirektion nur die veranstaltende Konzertdirektion gemeint sein soll. Der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG 1981 angefügte Nebensatz („sofern diese nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt“), bezieht sich nicht auf die dem Veranstalter zuliefernde Konzertdirektion, auch wenn diese dem Veranstalter die Künstler „vermittelt“. Die Revision meint zwar, ein Unternehmen, das Künstler und Veranstalter nur zusammenbringt (Gelegenheitsnachweis) oder als Vertreter des Künstlers Verträge unmittelbar zwischen Künstler und Veranstalter zustande bringe, werde nicht als Konzertdirektion, sondern als Konzertagentur bezeichnet. Die Konzertagentur werde vom Gesetzesbegriff der Konzertdirektion ohnehin nicht erfaßt, ohne daß es insoweit in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG 1981 einer Sonderregelung bedurft hätte. Der Ausschluß in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG 1981 („sofern sie nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben“) müsse deshalb, damit der Ausschluß überhaupt einen Sinn bekomme, auf die nur als Zulieferer tätige Konzertdirektion bezogen werden. Indessen führt erst die nach Wortlaut und Sinnzusammenhang nicht gebotene einengende Auslegung des Begriffs der Konzertdirektion, die makler- und handelsvertreterähnliche Tätigkeiten ausklammert, dazu, daß der Zusatz in der nach seinem Wortlaut und Sinnzusammenhang gebotenen Auslegung als bloße Wiederholung erscheint.
Der Ausdruck „vermittelnde Tätigkeit“ ist i.S. einer den Vertragsschluß zwischen Künstler und Abnehmer vermittelnden Tätigkeit zu verstehen. Der Gesetzgeber hat die Vermarktung der Kunst im Zusammenhang mit dem Handelsgesetzbuch (HGB) gesehen. § 25 Abs. 3 KSVG 1981 spricht ausdrücklich das Kommissionsgeschäft an - nach der amtlichen Begründung, weil im Kunsthandel Kommissionsgeschäfte häufig sind. Dabei wird auf § 383 HGB hingewiesen und auf den Unterschied zwischen dem Handel mit Waren und Wertpapieren und dem vom KSVG betroffenen Handel mit Kunstwerken und künstlerischen Darbietungen (BT-Drucks. 9/26 S 21 zu § 25). Im Handelsrecht wird zur Vermarktung von Waren oder Wertpapieren nach der Funktion unterschieden zwischen dem Eigenhändler, dem Kommissionär, dem selbständigen Handelsvertreter und dem Makler. In der Definition des Kaufmanns (§ 1 HGB) werden neben der Anschaffung und Weiterveräußerung (Eigenhändler) die Geschäfte des Kommissionärs, des Handelsvertreters und des Handelsmaklers genannt. Der Eigenhändler wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Der Kommissionär handelt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (§ 383 HGB). Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 HGB). Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt (§ 93 HGB). Die Bezeichnung „vermittelnde Tätigkeit“ ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie bezieht sich auf eine Tätigkeit nach Art des Handelsmaklers i.S. des Gelegenheitsnachweises. Auf eine solche Tätigkeit haben sich die Kläger, die im eigenen Namen Verträge abschlossen, nicht beschränkt. Die dem Begriff der Konzertdirektion angefügte Einschränkung (sofern diese nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt) bestätigt, daß die Konzertdirektion nach der maßgebenden Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich auch durch eine nur vermittelnde Tätigkeit (i.S. einer Maklertätigkeit) und damit erst recht auch durch eine Agenturtätigkeit (i.S. einer Handelsvertretung) ausgeübt werden kann.
5. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989 ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen betreibt, dessen Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten. Die zum Unternehmenszweck verwandte Formulierung besagt nicht, daß dieser Zweck in dem Sinne „unmittelbar“ verfolgt werden muß, daß der Unternehmer selbst die Aufführung (als Veranstalter) herbeiführt. Ein Unternehmen ist auch dann „mittelbar“ auf den Zweck ausgerichtet, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, wenn es deren Aufführung durch Dritte erreichen will. Im übrigen neigt der Senat zu der Auslegung, daß sich der Relativsatz nur auf das letzte Glied der Aufzählung (ein sonstiges Unternehmen) bezieht. Hiernach würde es bei den konkret bezeichneten Unternehmen genügen, daß diese regelmäßig auf das benannte Ziel ausgerichtet sind. Nur bei den sonstigen Unternehmen ist die Zielrichtung in einem strengeren Sinne gefordert.
Die Gesetzesmaterialien des Änderungsgesetzes stehen der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe den Nebensatz der früheren Nr. 2 („sofern diese nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt“) durch die Formulierung „dessen Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten“ ersetzt, um damit klarzustellen, daß die vermittelnde Tätigkeit weit auszulegen und auch auf die zuliefernde Konzertdirektion zu beziehen sei. Im Regierungsentwurf zum Änderungsgesetz war der Nr. 3 hinter den Worten „künstlerische Leistungen darzubieten“ angefügt, „sofern dieses nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt“ (BT-Drucks. 11/2964 S 8). Die amtliche Begründung ergibt überdies, daß die Abgabepflicht nicht eingeschränkt, sondern ausgedehnt werden sollte. Nach ihr wurde die bisherige Nr. 2 als Nr. 3 neu gefaßt und aus Gründen der Gleichbehandlung um eine Generalklausel erweitert, um neben den abgabepflichtigen Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen weitere vergleichbare Unternehmen zu erfassen, die künstlerische Werke aufführen oder künstlerische Leistungen darbieten (BT-Drucks. 11/2964 S 18). Der Nebensatz (sofern dieses nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt) wurde erst in der Ausschußberatung gestrichen, um einer weiten Auslegung des Begriffs „vermittelnde Tätigkeit“ im Hinblick auf die Erweiterung der Abgabepflicht auf im Namen des Künstlers oder Publizisten abgeschlossene Geschäfte (vgl.. Art. 1 Nr. 6 - § 25 -) vorzubeugen (BT-Drucks. 11/3629 S 7 zu Nr. 5 (§ 24)). Das bestätigt, daß vermittelnde Tätigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Maklertätigkeit meint und jedenfalls nicht eine zuliefernde Tätigkeit. Dem Änderungsgesetz von 1988 ist zudem die Tendenz zu entnehmen, den Kreis der abgabepflichtigen Vermarktung auf die Verwertung von Kunst und Publizistik zu erweitern (BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1).
6. Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, daß die Kläger zwar im eigenen Namen gehandelt haben, aber wirtschaftlich gesehen wie eine Agentur tätig geworden seien, deren Tätigkeit nach § 25 KSVG keine Abgabepflicht auslöse. Selbst wenn die Kläger vor dem verbindlichen Abschluß mit dem Künstler dessen Zulieferung durch Vertrag mit dem Veranstalter nach Art eines Deckungsgeschäfts sichergestellt haben, wurden sie hierdurch weder als Kommissionär noch als Handelsvertreter tätig. Sie waren dem Künstler gegenüber nicht verpflichtet, über die „Weiterveräußerung“ an den Veranstalter Rechenschaft zu geben. Aber selbst wenn die Kläger einem Handelsvertreter (einer Konzertagentur) gleichzustellen wären, dessen Geschäfte erst ab 1989 nach § 25 KSVG abgabepflichtig sind, würde das die Abgabepflicht des Unternehmens dem Grunde nach nicht ausschließen.
Der Begriff der Konzertdirektion in § 24 KSVG alter und neuer Fassung umfaßt alle genannten Handelsfunktionen (als Handelsvertreter, Kommissionär oder Eigenhändler) unabhängig davon, ob derartige Geschäfte nach § 25 KSVG die Abgabepflicht auslösen. Auch die anderen in § 24 angeführten Unternehmensbezeichnungen unterscheiden nicht danach, in welcher Handelsfunktion die Geschäftstätigkeit erfolgt. Welcher Handelsfunktion ein Geschäft zuzuordnen ist, wird nach § 25 KSVG erst für die Bestimmung des abgabepflichtigen Entgelts bedeutsam. Nach § 25 Abs. 3 KSVG 1981 ist Entgelt im Sinne des Abs. 1 auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Das wurde im Entwurf des KSVG mit dem Hinweis begründet, daß im Kunsthandel Kommissionsgeschäfte häufig sind (BT-Drucks. 9/26 S 21 zu § 25). Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 Buchst c des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten abgeschlossen. Die Einbeziehung aller Handelsfunktionen gilt insbesondere für den „Kunsthandel“. Unternehmen, die ausschließlich Kunsthandel in fremden Namen betrieben, waren schon vor dem 1. Januar 1989 dem Grunde nach abgabepflichtig, auch wenn erst die seither abgeschlossenen Geschäfte die konkrete Abgabepflicht auslösen, wie vom BSG bereits entschieden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 3). Das Betreiben einer der unter § 24 KSVG fallenden Unternehmensarten löst die Abgabepflicht auch dann aus, wenn die gewählte Betriebsweise keine nach § 25 KSVG abgabepflichtigen Geschäfte umfaßt, wie das z.B. beim Betrieb eines Theaters der Fall ist, das ausschließlich von anderen Bühnen (Tourneetheatern) bespielt wird (BSG SozR 5425 § 24 Nr. 3).
7. Sinn und Zweck der Abgabepflicht bestätigen, daß das Gesetz die Konzertdirektion auch beim Vorliegen der von der Revision herausgestellten Besonderheiten als abgabepflichtig ansieht. Die §§ 24 und 25 KSVG 1981 und KSVG 1989 bezwecken, das vom Vermarkter an den Künstler gezahlte Entgelt zur Abgabe heranzuziehen. Die Inanspruchnahme der Vermarkter findet ihre Rechtfertigung darin, daß die Werke und Leistungen der selbständigen Kulturschaffenden meist überhaupt erst durch das Zusammenwirken mit dem Vermarkter (Verleger, Schallplattenproduzent, Konzertdirektion, Theater, Galerie und anderen) dem Endabnehmer zugänglich werden (BT-Drucks. 9/26 S 16; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1). Die Kulturschaffenden bringen - wie Arbeitnehmer - ihre persönliche Arbeitsleistung ein, während die Vermarkter - wie Arbeitgeber - vorwiegend ihre technischen Apparate (z.B. Druckereien und andere Vervielfältigungseinrichtungen) und ihre kaufmännischen Fähigkeiten und organisatorischen Voraussetzungen (Verteilernetz) zur Verfügung stellen (BT-Drucks. a.a.O. S. 17). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Begriff des professionellen Vermarkters insoweit in einem weiten Sinne verstanden und es i.S. des Gleichheitssatzes beanstandet, wenn der Gesetzgeber wie im KSVG 1981 weiterhin daran festhalte, die Verwertung von Kunst oder künstlerischen Darbietungen zur Eigenwerbung von Unternehmen nicht der Abgabepflicht zu unterwerfen (BVerfG a.a.O. SozR 5425 § 1 Nr. 1). Hiernach ist dem inneren Grund für die Abgabepflicht dadurch genügt, daß die Konzertdirektion als Zwischenglied zwischen Künstler und Kunstkonsument den Absatz mit ihren technischen Hilfsmitteln in einer Art und Weise ermöglicht, die üblicherweise zum Erwerb des Lebensunterhalts verwandt wird, wie dies dem weiten Wortsinn der Konzertdirektion entspricht. Für den Umfang der von der Konzertdirektion „als Arbeitgeber“ erbrachten Mitwirkung bei der Vermarktung, insbesondere der „technischen Hilfen“, etwa die Organisation von Fahrzeugen für eine Tournee (vgl.. zur Haftung wegen geschäftsmäßiger Personenbeförderung in solchen Fällen: BGHZ 114, 348, 352 und OLG Celle NZV 1992, 485) oder die Prüfung der Verkehrssicherheit auf einer Bühne (vgl. BGH VersR 1984, 554), ist es unerheblich, ob die Konzertdirektion als Veranstalter oder als Zwischenglied zwischen Künstler und Veranstalter auftritt, ob sie ein Eigengeschäft macht oder ob sie wie ein Kommissionär tätig wird.
Die §§ 24 und 25 KSVG bezwecken, wie ausgeführt, das vom „Vermarkter“ an den Künstler gezahlte Entgelt zur Abgabe heranzuziehen. Dem KSVG liegt nicht das Regelungskonzept zugrunde, daß der Veranstalter, wenn nicht ausschließlich, so doch in erster Linie abgabepflichtig sei, wie die Revision hilfsweise annimmt. Die Revision wendet insoweit zu Unrecht ein, wenn die vermittelnde Konzertdirektion für die Aufführung abgabepflichtig sei, trete deren Abgabepflicht neben die Abgabepflicht des Veranstalters, was zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen doppelten Abgabepflicht führe. Das Konzept der einmaligen Abgabepflicht ist dem Gesetz in der Tat zu entnehmen; es spricht indes nicht gegen, sondern für eine Abgabepflicht der vermittelnden Konzertdirektion.
Bei einem mehrstufigen Kunsthandel wird die Abgabepflicht auf die erste Stufe beschränkt. Wertzuwächse oder Wertverluste beim Weiterverkauf bleiben unberücksichtigt. Das ergibt sich aus § 25 KSVG 1981 und den späteren Fassungen dieser Vorschrift. Denn § 25 KSVG knüpft ausschließlich an das dem Künstler zufließende Entgelt an, nicht an das vom Endabnehmer gezahlte Entgelt. Die Nennung des Endabnehmers neben dem Vermarkter im Allgemeinen Teil der amtlichen Gesetzesbegründung zum KSVG 1981 (BT-Drucks. 9/26 S 16) rechtfertigt es nicht, die Vermarktung vom Endabnehmer her zu betrachten und dann umgekehrt den „Verkauf“ an den Endabnehmer als den eigentlich abgabepflichtigen Tatbestand zu sehen, wie dies die Revision will. Wird neben dem Veranstalter eine Vermittlungsdirektion tätig, wie das bei dem vom Kläger praktizierten Verfahren der Fall ist, so zahlt der Veranstalter sein Entgelt nicht an den Künstler, sondern an die Vermittlungsagentur, hier also an den Kläger. Damit ist der Veranstalter nicht Abgabeschuldner.
Gegen eine vorrangige Inanspruchnahme des Veranstalters spricht ferner die in § 25 Abs. 4 KSVG zum abgabepflichtigen Entgelt getroffene Regelung. Hiernach ist, wenn ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, erwirbt, auch das Entgelt abgabepflichtig, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat (Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt (Satz 2). Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird (Satz 3). § 25 Abs. 4 wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst d des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989 eingefügt. Der Regelung liegt die Beobachtung zugrunde, daß Unternehmer sich verschiedentlich der Abgabepflicht entzogen haben, indem sie Kunstwerke nicht unmittelbar vom Künstler, sondern über einen ausländischen Unternehmer erworben haben (BT-Drucks. 11/2979 S 8 Nr. 8). § 25 Abs. 4 Satz 3 wurde erst in der Ausschußberatung eingefügt. Er soll eine Umgehung der Abgabepflicht durch Einschaltung einer ausländischen Person auch bei der Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen verhindern (BT-Drucks. 11/3629 S. 8 zu Nr. 7 Buchst. c). Die Regelung bestätigt, daß bei Kunstwerken und bei der Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen nur der Erwerb vom Künstler, und nicht der Erwerb von einem Zwischenhändler abgabepflichtig ist.
Die Frage der Doppelbelastung ist auf dieser Grundlage nicht für den Tatbestand regelungsbedürftig, daß zwischen Künstler und Veranstalter Zwischenglieder treten, die nach Art eines selbständigen Zwischenhändlers oder eines Kommissionärs tätig werden, so daß der Veranstalter nicht unmittelbar an den Künstler ein Entgelt zahlt. Die Frage der Doppelbelastung ist vielmehr ausschließlich für den Fall zu regeln, daß zwischen Veranstalter und Künstler eine nach Art eines Handelsvertreters tätige Konzertdirektion tritt. Denn bei der Zwischenschaltung eines Handelsvertreters erwirbt der Veranstalter nicht vom Handelsvertreter, sondern aufgrund der Rechtsfigur der Vertretung unmittelbar vom Künstler, und er zahlt auch das Entgelt unmittelbar an diesen. Es spricht damit gegen die These, daß der Veranstalter primär abgabepflichtig sei, und für die These einer Heranziehung der ersten Handelsstufe hinter dem Künstler, daß der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 KSVG das Kommissionsgeschäft und das Geschäft eines Handelsvertreters anspricht und die Doppelbelastung nur für die Einschaltung eines Handelsvertreters ausschließt.
Nach § 25 Abs. 3 KSVG 1981 ist Entgelt im Sinne des Abs. 1 auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. c des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606) mit Wirkung vom 1. Januar 1989 gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten abgeschlossen.
§ 24 Abs. 3 KSVG 1981 steht der Auslegung, daß die erste Handelsstufe hinter dem Künstler herangezogen werden soll, nicht entgegen. Wird für einen der in Abs. 1 und 2 Genannten eine Leistung oder ein Werk in selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erbracht, das Entgelt jedoch von einem Dritten geleistet, so ist dieser neben den in Abs. 1 und 2 Genannten gesamtschuldnerisch zur Abgabe verpflichtet. Die Vorschrift stützt nicht die Auffassung der Revision, daß nach der Grundkonzeption des Gesetzes der Veranstalter hafte, und daß ein eingeschalteter Dritter, der das Entgelt an den Künstler im eigenen Namen zahle, also seinerseits vom Veranstalter ein Entgelt erhalte, nur als Gesamtschuldner neben dem Veranstalter als dem eigentlichen Schuldner hafte. Denn die Vorschrift ergänzt nicht für einen Sondertatbestand die ohnehin bestehende Abgabepflicht des Veranstalters um die gesamtschuldnerische Haftung des Dritten, sondern sie begründet sowohl für den Veranstalter als auch für den Dritten eine Abgabeschuld, die sonst nicht bestehen würde.
Die Vorschrift ordnet eine gesamtschuldnerische Haftung an, betrifft also nicht die Abgabepflicht dem Grunde nach, sondern regelt die Abgabeschuld für bestimmte Geschäfte. Dies gehört nach der Gesetzessystematik zu § 25 KSVG. Die Haftung des Dritten enthält allerdings stillschweigend die Anordnung, daß dieser dem Grunde nach abgabepflichtig ist, und nur insoweit kann § 24 KSVG als richtiger Standort angesehen werden. Die Vorschrift soll Umgehungen verhindern (BT-Drucks. 8/3172 S. 24 zu § 24). Sie greift ein, wenn der Dritte, der das Entgelt an den Künstler leistet, nicht zu den Personen des § 24 Abs. 1 gehört. Verpflichtet eine nicht unter Abs. 1 und 2 fallende Person die Künstler gegen ein von ihm zu zahlendes Entgelt und überträgt er das Recht auf die Darbietung an den Veranstalter, der unter Abs. 1 oder 2 fällt, so wäre der Dritte nicht abgabepflichtig, weil er nicht unter Abs. 1 oder 2 fällt, und der Veranstalter wäre für dieses Geschäft nicht abgabepflichtig, weil er kein Entgelt an den Künstler zahlt. Für diesen Tatbestand sollen Veranstalter und Dritter als Gesamtschuldner haften.
Gerade der von der Revision angeführte Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit verbietet es, den Veranstalter, der sein Entgelt nicht an den Künstler, sondern an eine zuliefernde Konzertdirektion zahlt, als abgabepflichtig anzusehen, was die Revision in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Wäre bei einer solchen Fallgestaltung weder die veranstaltende Konzertdirektion noch die Vermittlungsdirektion abgabepflichtig, wie dies die Revision in der mündlichen Verhandlung annahm, so würde für eine solche Vermarktung trotz der Zwischenschaltung berufsmäßiger Vermarkter keine Abgabe erhoben, was gegen den Grundsatz einer gleichmäßigen Heranziehung der professionellen Vermarkter verstoßen würde. Die aus dem Wortlaut abgeleitete Auslegung entspricht damit auch Sinn und Zweck der Regelung. Die Auffassung der Revision, eine Auslegung, die den Nebensatz, sofern diese nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausübt, wörtlich nehme, sei mit Sinn und Zweck des KSVG schlechthin nicht zu vereinbaren, berücksichtigt den Auslegungsstoff nur unzureichend.
Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, daß die Inanspruchnahme der ersten Handelsstufe anders als die Inanspruchnahme des Veranstalters die Gefahr der Doppelerhebung berge und deshalb die gesetzliche Regelung in dieser Auslegung verfassungswidrig sei. Denn die Gefahr der Doppelerhebung besteht nicht. Nach § 27 KSVG hat der Abgabepflichtige seine Abgabeschuld selbst zu berechnen. Es ist also Aufgabe der Konzertdirektion, bei ihrer Einschaltung als Zulieferer oder Handelsvertreter zu klären, ob ihr Abnehmer nach § 24 KSVG abgabepflichtig ist, und gegebenenfalls das Entgelt bei der Abgabeberechnung unberücksichtigt zu lassen. Desgleichen ist für den Veranstalter erkennbar, ob er an den Künstler zahlt oder an eine Konzertdirektion. Ob der zu benutzende Meldevordruck entsprechende Angaben vorsieht, was nach Auffassung der Revision nicht der Fall ist, kann dahinstehen. Denn der Vordruck ist für den Inhalt der Selbstberechnung nicht maßgebend.
8. Auch der Beitragsbescheid vom 15. Juni 1989 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1990 sowie die Beitragsbescheide vom 22. Mai 1990 und 25. Mai 1991 sind rechtmäßig. Die Beklagte war berechtigt, die als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legenden Entgelte zu schätzen. Dies folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung (a.a.O.). Diese Vorschrift ist am 1. Januar 1989 in Kraft getreten und durfte der Festsetzung der Künstlersozialabgabe ab 1. Januar 1989 auch für davorliegende Zeiträume zugrunde gelegt werden. Das Gesetz sieht eine Begrenzung der Regelung auf Bemessungszeiträume ab Beginn des Jahres 1989 nicht vor. Neue Rechtsnormen gelten grundsätzlich mit sofortiger Wirkung. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind, erfaßt das neue Recht ab seinem Inkrafttreten auch die bereits unter dem früheren Recht begründeten Rechte und Rechtsverhältnisse, soweit diese in diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig abgeschlossen waren (Kopp, SGb 1993, 593, 597). Anderes gilt nur dann, wenn schutzwürdige Belange, etwa als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG) oder grundrechtlich geschützte Positionen entgegenstehen. Da für die Zeit vor dem 1. Januar 1989 noch keine Beitragsbescheide ergangen waren und damit insoweit das Verfahren noch nicht abgeschlossen war, konnte § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG auch für Beitragsforderungen vor dem 1. Januar 1989 angewendet werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger darin, daß für die Zeit vor dem 1. Januar 1989 nicht im Wege der Schätzung der gezahlten Entgelte Abgaben erhoben würden, ist nicht ersichtlich. Es kann daher dahinstehen, ob die Befugnis zur Schätzung der abgabepflichtigen Entgelte für die Zeit vor dem 1. Januar 1989, wie die Beklagte annimmt, auf eine entsprechende Anwendung von § 318c Reichsversicherungsordnung oder der §§ 162 Abgabenordnung und 287 Zivilprozeßordnung gestützt werden konnte (vgl.. BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2).
Gegen die konkrete Durchführung der Schätzung bestehen gleichfalls keine Bedenken. Die Schätzung unterliegt als Tatsachenfeststellung der Überprüfung durch die Tatsacheninstanzen. Die Gerichte haben eine eigene Schätzungsbefugnis und dürfen auch eine andere als die von der Verwaltung angewandte Schätzungsmethode zugrunde legen (BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2). Das LSG hat die von der Beklagten vorgenommene Schätzung, die von der durchschnittlichen Entgeltsumme der abgabepflichtigen Unternehmen der Branche der Kläger ausgeht, als rechtmäßig angesehen. Diese Feststellungen sind von den Klägern nicht mit Revisionsrügen angegriffen worden.
9. Die Beitragsbescheide vom 22. Mai 1990 und 25. Mai 1991 sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Abgabesatz für den Bereich Musik - wie die Kläger meinen - für die Jahre 1990 und 1991 überhöht festgesetzt worden ist. Die Kläger ziehen aus der Tatsache, daß der Abgabesatz im Bereich Musik in den Jahren 1992 und 1993 auf Null festgelegt worden ist, zu Unrecht den Schluß, daß der Abgabesatz in den Jahren 1990 und 1991 überhöht gewesen sei.
Nach § 26 Abs. 1 KSVG ist der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 KSVG getrennt nach den Bereichen Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst so festzusetzen, daß das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuß ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse in dem jeweiligen Bereich für ein Kalenderjahr zu decken. § 26 Abs. 2 KSVG bestimmt, daß der Bedarf der Künstlersozialkasse sich berechnet aus den im Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Zuschußberechtigten obliegen (Nr. 1), dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 KSVG (Nr. 2) und den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres (Nr. 3). § 26 Abs. 2 Nr. 3 KSVG ordnet damit an, daß sich Überschüsse erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung auf die Höhe der Abgabenlast auswirken. Diese Vorgabe muß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beachten, wenn er gemäß § 26 Abs. 5 KSVG im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bis zum 30. September eines Jahres durch Rechtsverordnung die Vomhundertsätze für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs nach Abs. 2 festlegt. Da die Ermittlung des Abgabensatzes nach dieser Ermächtigung auch auf Schätzungen beruht, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, daß das Abgabeaufkommen tatsächlich geringer oder höher ausfällt, als es für die zu deckenden Ausgaben erforderlich ist und es zu Fehlbeträgen oder Überschüssen kommt, bewußt in Kauf genommen. Soweit der Verordnungsgeber von zutreffenden Schätzungsgrundlagen ausgegangen ist, kann ein nachträglich eintretender Überschuß nicht die Rechtswidrigkeit der Abgabenverordnung für das jeweilige Jahr begründen.
Nach der Künstlersozialabgabeverordnung 1990 (BGBl. I 1989, 1779) war für den Bereich Musik der Abgabesatz auf 6,2 v.H. festgelegt. Die Künstlersozialabgabeverordnung 1991 (BGBl. I 1990, 2114) bestimmte für den Bereich Musik für das Jahr 1991 den Abgabesatz auf 3,3 v.H. Demgegenüber legten die Künstlersozialabgabeverordnung 1992 (BGBl I 1991, 2133) für das Jahr 1992, die Künstlersozialabgabeverordnung 1993 (BGBl. I 1992, 1651) und die Künstlersozialabgabeverordnung 1994 (BGBl. I 1993, 1661) den Abgabesatz für den Bereich Musik mit Null fest. Gleichwohl liegen keine Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, daß bei der Ermittlung des Finanzbedarfs für die Jahre 1990 und 1991 unzutreffende Zahlen über die tatsächlichen Einnahmen der jeweils vorvergangenen Kalenderjahre und/oder über den voraussichtlichen Bedarf der Künstlersozialkasse zugrunde gelegt wurden. Ein solcher Schluß läßt sich nicht schon aus der Tatsache herleiten, daß der Abgabensatz für den Bereich Musik seit 1992 auf Null festgesetzt worden ist. Es spricht vielmehr eine tatsächliche Vermutung dafür, daß erstmals 1990 zusätzliche Mehreinnahmen aus vorangegangenen Jahren eingegangen sind, die durch die nachträgliche und intensive Erfassung weiterer Vermarkter durch die Künstlersozialkasse entstanden sind. Hinzu kam die Ausweitung des Kreises der Abgabepflichtigen aufgrund der Änderung des KSVG zum 1. Januar 1989 (a.a.O.). Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 8. November 1991 (auszugsweise abgedruckt in: Finke / Brachmann / Nordhausen, Künstlersozialversicherungsgesetz, 2. Aufl. 1992, § 27 RdNr. 16). Daß eine solche Entwicklung nicht ohne weiteres vorhersehbar war, wird aus der Tatsache deutlich, daß der Gesetzgeber anläßlich des Änderungsgesetzes vom 30. Dezember 1988 (a.a.O.) die Einführung einer Belastungsobergrenze (§ 26 Abs. 3 KSVG 1989) für erforderlich hielt und für die Jahre 1990 und 1991 noch mit einem steigenden Abgabesatz rechnete (vgl.. BR-Drucks. 367/88, S. 32). Die Obergrenze wurde für 1990 auf 6,5 v.H. und für 1991 auf 7 v.H. festgesetzt und lag damit noch höher als der tatsächlich festgesetzte Abgabesatz. Angesichts der zunächst bestehenden Schwierigkeiten der Künstlersozialkasse, die Abgabepflichtigen zu erfassen, und insbesondere der zögerlichen Zahlungsweise vor allem im Hinblick auf Verfassungsbeschwerden, die beim BVerfG anhängig waren, konnte zwar vermutet werden, daß sich das Abgabevolumen nach einer Entscheidung des BVerfG und nach Überwindung der Anfangsschwierigkeiten erhöhen würde. Diesen Umstand mußte (und durfte) der Verordnungsgeber bei der Festsetzung des Abgabesatzes jedoch erst dann berücksichtigen, wenn er sich realisiert hatte. § 26 Abs. 2 Nr. 3 KSVG läßt eine Ermittlung des Abgabesatzes aufgrund mutmaßlicher Einnahmeentwicklungen nicht zu.
10. Der Bescheid vom 25. Mai 1991 ist letztlich auch insoweit rechtmäßig, als er die Kläger zur Zahlung von Säumniszuschlägen (nach § 30 Abs. 1 KSVG) in Höhe von 639,00 DM verpflichtet. Der genannte Bescheid hat insofern keine neue eigenständige Regelung getroffen. Die Säumniszuschläge wurden vielmehr schon in dem als Mahnung bezeichneten Bescheid vom 30. Juli 1990 festgesetzt, der von den Klägern nicht angefochten worden ist. Selbst wenn dieser Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein sollte, ist eine Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich, da die Vorinstanzen nicht über ihn entschieden und § 96 nicht angewandt haben. Ein Verstoß gegen § 96 stellt keinen in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar (BSG SozR 1500 § 53 Nr. 2). Eine entsprechende Revisionsrüge haben die Kläger nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.