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4 RA 46/92

Tatbestand

Streitig ist die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung.

Die 1944 geborene Klägerin, eine deutsche Staatsbürgerin, heiratete im November 1963 einen in Berlin stationierten us-amerikanischen Berufssoldaten. Vom 1. April 1963 bis zum 30. April 1965 war sie in Berlin rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Am 27. Oktober 1964 gebar sie ihren ersten Sohn Richard, den sie bis Mitte August 1965 in Berlin erzog. Im Juni 1965 gewährte ihr die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die wegen der Eheschließung beantragte Beitragserstattung. Mitte August 1965 verzog die Familie in die USA. Im November 1966 wurde der damalige Ehemann der Klägerin erneut nach Deutschland versetzt. Am 12. Juli 1967 wurde der Sohn Robert in Würzburg geboren und von der Klägerin in Kitzingen erzogen. Die Ehe wurde 1972 geschieden. Seit Mai 1970 war die Klägerin mit Unterbrechungen, ab Juli 1972 durchgehend angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt.

Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten gab die Beklagte mit Blick auf die Erziehung des Sohnes Richard für die Zeit vom 1. November 1964 bis zum 31. August 1965 statt (Bescheid vom 7. September 1988; angenommenes Teilanerkenntnis vom 19. Juni 1992). Hingegen lehnte die BfA die Vormerkung einer Kindererziehungszeit für den Sohn Robert ab (Bescheid vom 7. September 1988; Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1988).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte verpflichtet, auch die Zeiten der Erziehung von Richard im September und Oktober 1965 und die der Erziehung von Robert vom 1. August 1967 bis zum 31. Juli 1968 vorzumerken (Urteil vom 21. Januar 1991). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abgeändert und die Klage auf Vormerkung weiterer Zeiten der Erziehung von Richard abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG in: SozR 3-6180 Art 13 Nr 2; ebenso Urteil vom 25. Februar 1992 - 4 RA 68/90) stehe Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung iher Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen (NATO-TrStatZAbk) vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II S 1183, 1218) iVm den Vorschriften des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-TrStat) vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S 1190), beide für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1963 in Kraft getreten (BGBl II S 745), der Vormerkung einer Pflichtversicherungszeit wegen Kindererziehung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Angehörige eines Truppenmitgliedes das gemeinsame Kind erst nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland erzogen habe. Die Klägerin habe seit April 1963 bis 1965 eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit in Berlin ausgeübt. Zwar habe sie sich die Beiträge wegen Heirat erstatten lassen. Dies habe nach § 83 Abs 3 iVm § 82 Abs 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF zur Folge gehabt, daß das Versicherungsverhältnis insgesamt aufgelöst worden sei. Da aber die Pflichtversicherungszeit wegen Kindererziehung überhaupt nicht von Vor-Beiträgen abhängig sei, komme es nur darauf an, daß die Klägerin früher bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Inland ausgeübt habe und dadurch in das hiesige Sozialversicherungssystem eingebunden worden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG liege damit ein inländischer Anknüpfungspunkt vor, weil Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts nur ausschließe, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen sonst Rechte und Pflichten allein schon wegen des Umstandes begründen würden, daß die Angehörigen sich im Bundesgebiet tatsächlich aufgehalten oder tatsächliche oder rechtliche Beziehungen nur zum Entsendestaat und zueinander gehabt haben. An den damals zulässigerweise begründeten Anknüpfungspunkt des - inzwischen aufgelösten - Versicherungsverhältnisses knüpfe das Recht der Klägerin zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit der Heiratserstattung an (§ 282 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch <SGB VI>). Die Nachzahlung könne zwar die Verfallswirkung der Beitragserstattung nicht wieder aufheben; jedoch führten auch freiwillige Beiträge zu Beitragszeiten. Darüber hinaus seien ab 1970, durchgehend ab 1972 wieder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden. Im übrigen liege rechtlich betrachtet sogar eine "Vorversicherungszeit" vor, weil die von der Beklagten anerkannte Pflichtbeitragszeit für die Erziehung des Kindes Richard zu einem Pflichtversicherungsverhältnis geführt habe. Die Klägerin sei also nicht nur in ihrer Eigenschaft als damalige Angehörige eines Mitglieds einer NATO-Truppe angesprochen.

Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 56, 249 SGB VI. Das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des BSG auf Sachverhalte angewendet, an deren Regelung der 4. Senat bei der Abfassung seiner Entscheidungen nicht gedacht habe. Insbesondere habe es den Begriff des "zusätzlichen Anknüpfungspunktes" fehlerhaft ausgelegt. Das BSG habe darunter grundsätzlich nur ein vorher bestehendes Versicherungsverhältnis verstanden, das auch weiter bestehe. Hingegen sei das 1963 begründete Versicherungsverhältnis durch die Beitragserstattung wegen Heirat rückwirkend und endgültig aufgelöst worden (Hinweis auf das Urteil des 8. Senats des BSG vom 18. September 1991 - 8 RKn 9/90, in: Breithaupt 92, 389 ff). Die Nachzahlungsmöglichkeit nach Art 2 § 27 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) bzw nach § 282 SGB VI führe nicht zum Wiederaufleben des durch die Erstattung erloschenen Beitragskontos. Mangels eines vorher bestehenden Versicherungsverhältnisses könne eine Pflichtbeitragszeit für die Erziehung von Robert nicht vorgemerkt werden.

Die Beklagte beantragt,

  • unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Urteils des SG Berlin vom 21. Januar 1991 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Revision der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere knüpfe die Kindererziehungszeit bei ihr nicht nur an ihren damaligen Status als Angehörige eines Mitglieds einer NATO-Truppe an.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß die Klägerin Anspruch auf Vormerkung (auch) der Zeit der Erziehung ihres Sohnes Robert vom 1. August 1967 bis zum 31. Juli 1968 hat. Die Klärung des Versicherungskontos iS von § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI hat nämlich ergeben, daß sie in dieser Zeit eine Pflichtbeitragszeit iS von § 3 Satz 1 Nr 1 iVm § 56 Abs 1 bis 3 und Abs 5, § 249 Abs 1 SGB VI zurückgelegt hat.

Nach diesen Vorschriften sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Dies ist ua dann der Fall, wenn ein Elternteil sein Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten hat, die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen und er nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor. Sie hat den Tatbestand einer Kindererziehungszeit, einer Pflichtbeitragszeit iS von § 54 Abs 1 Nr 1 Buchst a, § 55 Satz 2, § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VI, erfüllt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die den Senat binden (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG), hat sie als Mutter ihr leibliches Kind Robert in dem mit Ablauf des Geburtsmonats (Juli 1967) beginnenden Jahr (1. August 1967 bis 31. Juli 1968) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland "erzogen" und sich mit dem Kind hier "gewöhnlich aufgehalten", weil Mutter und Kind bei Beginn und während der Dauer der Erziehungszeit bereits (faktisch) den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse dauerhaft im Inland hatten und sich (materiell-rechtlich) erlaubt und rechtlich beständig hier aufhalten durften (näher dazu und zum folgenden: BSGE 70, 138 ff = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 mwN).

Ferner ist die Erziehungszeit der Klägerin iS von § 56 Abs 2 SGB VI der Klägerin "zuzuordnen". Zwar lassen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, ob die Klägerin das Kind iS von § 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI "allein" oder aber iS von Satz 2 aaO "gemeinsam" mit ihrem Ehemann erzogen hat. Im letztgenannten Fall haben die Eltern von ihrer Befugnis keinen Gebrauch gemacht, durch eine - für Erziehungszeiten (Kalendermonate) vor dem 1. Januar 1992 nicht nach Abs 2 Satz 5 und 6 aaO zu beurteilende - übereinstimmende Erklärung die Erziehungszeit einem von ihnen zuzuordnen. Ausgeschlossen ist aber, daß die Zeit nach Abs 2 Satz 9 aaO einem Dritten zuzuordnen ist. Bei einer derartigen Sachlage ist die Zuordnung der Zeit zur Mutter aber auf wahlweiser Grundlage geboten. Hat sie nämlich ihr Kind "allein" erzogen, steht ihr die Zeit schon nach Abs 2 Satz 1 aaO zu. Lag aber eine "gemeinsame" Erziehung mit dem Ehemann vor, ist ihr die Zeit aus folgenden Gründen gutzuschreiben: Nach Abs 2 Satz 8 aaO ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen, wenn die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben haben; dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob diese nach dem Gesetzestext zwingende Zuordnungsregel mit dem Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 des Grundgesetzes (GG) vereinbar oder verfassungskonform auf eine widerlegliche Vermutung einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zugunsten der Mutter zu reduzieren ist; denn Umstände, die gegen diese Vermutung sprechen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Zum anderen ist der Klägerin die Zeit der uU "gemeinsamen" Erziehung auch deswegen zuzuordnen, weil ihr Ehemann gemäß § 56 Abs 4 Nr 1 Buchst b Regelung 1 SGB VI von der Anrechnung dieser Zeit "ausgeschlossen" ist. Ein solcher Ausschluß von der Anrechnung liegt vor, wenn ein Elternteil ua während der Erziehungszeit eine Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hat, die aufgrund einer Regelung des zwischenstaatlichen Rechts den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt. Der Ehemann der Klägerin hat während der Erziehungszeit als Berufssoldat der USA in Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt, die nach dem Truppenvertragsrecht den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterlag. Es gibt keinen Anhaltspunkt, daß er in den Jahren 1967/1968 daneben noch eine dem deutschen Sozialrecht unterliegende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Ist somit der Ehegatte von der Anrechnung der Kindererziehungszeit ausgeschlossen, muß sie dem anderen Elternteil auch ohne übereinstimmende Erklärung beider Eltern zugeordnet werden, wenn er - wie die Klägerin - die übrigen Voraussetzungen von § 56 Abs 1 bis Abs 3 SGB VI erfüllt und nicht ebenfalls nach Abs 4 aaO von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Letztgenanntes ist bei der Klägerin nicht der Fall; denn sie hat weder während der Erziehungszeit noch unmittelbar vor der Geburt des Kindes Robert eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt, die den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterlegen hätte (Abs 4 Nr 1 aaO; Nrn 2 und 3 aaO greifen ersichtlich nicht ein).

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht Art 13 Abs 1 Satz 1 des NATO-TrStatZAbk vom 3. August 1959 (BGBl II 1961, 1183, 1218) iVm den Vorschriften des NATO-TrStat vom 19. Juni 1951 (BGBl II 1961, 1190), beide Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1963 in Kraft getreten (BGBl II 745), oder anderes zwischenstaatliches Recht (überstaatliches Europarecht kommt nicht in Betracht) der Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts und der Vormerkung einer Kindererziehungszeit für die Klägerin nicht entgegen:

Nach Art 13 Abs 1 Satz 1 des NATO-TrStatZAbk werden zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über Soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige (s Art I Abs 1 Buchst a bis c NATO-TrStat; "Entsandte") nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Der Senat (BSGE 70, 138 ff = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 S 11 ff mwN) hat bereits im einzelnen klargestellt, daß diese Norm eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrages, der - in Bundesrecht transformiert - kraft Spezialität den Vorschriften des SGB VI vorgeht, ausschließlich eine Kollisionsnorm des internationalen Sozialrechts enthält. Deren eng begrenzter Regelungsgehalt beschränkt sich darauf, die Gebiets- und ggf Personalhoheit der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiete des Sozialrechts nur soweit zurückzudrängen, wie es der Schutz des internen Organisations- und Wirkbereichs der nach Vereinbarung nach Deutschland entsandten Streitkräfte, dem auch der Troß (Zivilgefolge) und die engsten Familienangehörigen, dh die Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder zugeordnet sind, unabweisbar verlangt. Dieser auf der Organisationshoheit und Wehrgewalt des Entsendestaates beruhende interne Wirkbereich der ausländischen Streitkräfte soll vor vermeidbaren Einwirkungen deutscher Hoheitsgewalt bewahrt bleiben. Deshalb ist für den Sachbereich der Sozialen Sicherheit zum Schutz des sozialen Friedens innerhalb der entsandten Streitkräfte, ihres Gefolges und ihrer engsten Familienbeziehungen vereinbart, daß dieser insgesamt, dh im Blick auf alle Beziehungen dieser "Entsandten" untereinander und zum Entsendestaat, in der alleinigen Verantwortung des Entsendestaates verbleibt. Insoweit gilt als "Grundregel" (so der 10. Senat des BSG, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 10 RKg 22/91, zur Veröffentlichung vorgesehen), daß deutsches Sozialrecht nicht allein schon deswegen auf die der inneren Sphäre der entsandten Truppen zugeordneten Personen anwendbar ist, weil sie sich im Bundesgebiet befinden und Beziehungen ausschließlich untereinander oder zu ihrem Entsendestaat unterhalten. Durch den Ausschluß der Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts auf diesen innersten Bereich der entsandten Truppen wird zugleich - wenn auch nur als indirekte Folgewirkung der internationalrechtlichen Kollisionsnorm - eine den sozialen Frieden im internen Wirkbereich dieser Streitkräfte uU gefährdende und aus der Sicht des deutschen Sozialrechts sachlich ungerechtfertigte sog Doppelversorgung von vornherein verhindert (in diesem Sinne wohl auch der 10. Senat des BSG im og Urteil vom 15. Dezember 1992 - 10 RKg 22/91). Das bedeutet: Deutsches Sozialrecht ist auf die Klägerin (und auf ihren Sohn Robert) nur solange und soweit nicht anwendbar, wie sie sich als "Entsandte" im Bundesgebiet aufhielt und - nach deutschem Recht an sich sozialrechtlich relevante - tatsächliche oder rechtliche Beziehungen ausschließlich zu ihrem (früheren) Ehemann, dem gemeinsamen Kind oder zum Entsendestaat unterhielt. Deutsches Sozialrecht kann hingegen uneingeschränkt angewendet werden, wenn (sobald, soweit und solange) sie sich ohne den Status als "Entsandte" im Inland aufhält oder als "Entsandte" rechtliche oder tatsächliche Beziehungen zu Dritten, dh zu anderen, nicht "entsandten" Personen (Rechtssubjekten) unterhält. Die "uneingeschränkte Anwendung des deutschen Sozialrechts" ist also eröffnet, wenn ein "Entsandter" diesen Status verloren hat oder in ein nach den deutschen Vorschriften über Versicherungspflicht zu beurteilendes Beschäftigungsverhältnis eingetreten ist (BSGE 70, 138 ff = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 S 14, 15, 17).

Art 13 Abs 1 Satz 1 des NATO-TrStatZAbk steht der Vormerkung der streitigen Kindererziehungszeit schon deswegen nicht entgegen, weil die Klägerin mit der im Jahr 1972 erfolgten rechtskräftigen Scheidung ihrer ersten Ehe den Status einer Angehörigen eines Mitglieds einer NATO-Truppe verloren hat. Seit diesem Zeitpunkt erfordert der og eng begrenzte Regelungszweck dieser Kollisionsnorm, die Hoheitsgewalt des Entsendestaats und den sozialen Frieden innerhalb des internen Wirkbereichs der entsandten Truppe zu schützen, nicht mehr die Zurückdrängung des deutschen Sozialrechts. Da die Klägerin - wie ausgeführt - nicht iS von § 56 Abs 4 Nr 1 SGB VI von der Anwendung der Vorschriften über die Pflichtbeitragszeit bei Kindererziehung ausgeschlossen ist und diese - wie das LSG zutreffend erkannt hat - keine "Vorversicherungszeit" voraussetzt (vgl BSGE 69, 101, 103 f = SozR 3-2200 § 1251a Nr 19), hat sie Anspruch auf Vormerkung dieser Pflichtbeitragszeit. Schon deswegen ist nicht näher darauf einzugehen, daß auch die im Mai 1970 erfolgte Neubegründung eines Rentenversicherungsverhältnisses zur Beklagten aufgrund eines nach deutschem, von Art 13 Abs 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk nicht gehinderten, Sozialrecht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses einen iS der Rechtsprechung des Senats hinreichenden "zusätzlichen Anknüpfungspunkt" geschaffen hat.

Die Ansicht der Beklagten, nur ein vor der Kindererziehung begründetes und "weiter bestehendes" Versicherungsverhältnis (das in jedem Falle ausreicht) könne die Anrechnung einer Kindererziehungszeit bei einer Person rechtfertigen, die das Kind als "Entsandter" erzogen hat, findet weder in Art 13 Abs 1 des NATO-TrStatZAbk noch in der Rechtsprechung des Senats eine Stütze. Denn Art 13 Abs 1 Satz 2 und 3 und Abs 2 aaO haben lediglich klarstellende Bedeutung in dem Sinne, daß falsche Schlüsse aus der weitgefaßten Formulierung von Abs 1 Satz 1 aaO verhindert werden; er begrenzt jedoch die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts nicht auf Rechtspositionen, die vor der Erlangung des Status als "Entsandter" begründet worden sind. Auf den von der Beklagten angesprochenen, im übrigen vom LSG insoweit zutreffend erkannten Gesichtspunkt, daß das von der Klägerin im Jahre 1963 begründete Versicherungsverhältnis durch die Beitragserstattung wegen Heirat aufgelöst worden ist, kommt es also nicht an.

Art 13 Abs 1 des NATO-TrStatZAbk steht somit der Vormerkung (und Anrechnung) einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung bei einem Elternteil, der während der Erziehung den Status eines "Entsandten" hatte, aber nach § 56 Abs 4 SGB VI nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist, von dem Zeitpunkt ab nicht mehr entgegen, in dem er diesen Status verloren hat. Ein die Vormerkung (und Anrechnung) rechtfertigender "zusätzlicher Anknüpfungspunkt" wird - auch wenn der nicht ausgeschlossene Elternteil den Status als "Entsandter" behält - durch ein Rentenversicherungsverhältnis geschaffen, das nach der Erziehungszeit begründet wird.

Nach alledem war die Revision der Beklagten gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

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