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10 RKg 16/88

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Gerichtsverfahren, in dem der Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1983 den Anspruch auf ein höheres Kindergeld geltend gemacht hat, im Berufungsverfahren durch einen Vergleich wirksam beendet worden ist.

Der Kläger erhielt bis einschließlich April 1983 Kindergeld für drei Kinder in Höhe von monatlich 370,00 DM. Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. Mai 1983 setzte die Beklagte unter Hinweis auf die §§ 10 und 11 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung des Art. 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 (HBegleitG) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I, S. 1857) das Kindergeld ab Januar 1983 auf monatlich 260,00 DM fest. Dabei bewilligte sie für das zweite und dritte Kind nur Kindergeld in Höhe der Sockelbeträge. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1983).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten am 27. Januar 1987 zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich geschlossen:

„1. Die Beklagte verpflichtet sich, für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht zu den zur Prüfung vorgelegten Regelungen der §§ 10, 11 BKGG in der ab 01.01.1983 geltenden Fassung eine Rechtsauffassung vertritt, die eine günstigere Kindergeldregelung herbeiführt, als sie im Bescheid vom 18.05.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1983 getroffen worden ist, dem Kläger einen entsprechenden neuen Bescheid zu erteilen. Insoweit verzichtet die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.

2. Der Kläger ist hiermit einverstanden.

3. Die Beteiligten stimmen darin überein, daß damit der Rechtsstreit erledigt ist.“

Dieser Vergleich ist durch die für die Protokollführung zugezogene Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in gebräuchlicher Kurzschrift vorläufig aufgezeichnet, den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt worden.

Mit einem am 3. Februar 1987 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger den Vergleich „widerrufen“, da er unwirksam sei. Die Beteiligten hätten nicht über den Gegenstand der Klage verfügen können. Der Vergleich habe auch keine Ungewißheit beseitigt, sondern diese nur verlagert. Im übrigen habe er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß der Vergleich an die Bedingung geknüpft sei, daß er dadurch keinen Rechtsverlust erleide. Dies sei aber, wie sich aus dem nunmehr vorliegenden Protokolltext ergebe, nicht der Fall.

Das LSG hat durch Urteil vom 5. Mai 1987 festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 27. Januar 1987 beendet ist. Ein wirksamer Widerruf wäre nur möglich gewesen, wenn dem Kläger ein Widerrufsvorbehalt eingeräumt worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger könne aber auch nicht erfolgreich die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend machen. Denn die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für den Abschluß eines Vergleichs seien erfüllt. Insbesondere hätten die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können, und der Vergleich habe auch einen zulässigen Inhalt. Streitgegenstand sei nicht die Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften des BKGG, sondern der Anspruch des Klägers auf ein höheres Kindergeld gewesen. Im Vergleich sei über das Prozeßrechtsverhältnis verfügt worden. Daneben habe der Vergleich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Klägers auf ein höheres Kindergeld für den Fall geregelt, daß das Bundesverfassungsgericht zu einer für ihn günstigeren Rechtsauffassung gelange. Der Prozeßvergleich sei auch nicht nach § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Dem Vergleich habe als feststehender Sachverhalt zugrunde gelegen, daß der Kläger kindergeldberechtigt und die Beklagte leistungsverpflichtet sei, daß in den angefochtenen Bescheiden neues Recht, nämlich das BKGG i.d.F. des Art.  13 des HBegleitG, angewandt worden sei und daß diese gesetzliche Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorliege. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich über diesen Sachverhalt geirrt habe. Ihm seien durch den Abschluß des Vergleichs auch keinerlei Rechtsnachteile entstanden. Der Vergleich habe lediglich die Durchführung des Revisionsverfahrens entbehrlich gemacht. Aber selbst wenn man davon ausginge, daß der Kläger sich bei Vergleichsabschluß über die Folgen des Vergleichs geirrt hätte, wäre ein solcher Irrtum nur als Motivirrtum anzusehen und stellte keinen Anfechtungsgrund nach § 119 BGB dar. Ebensowenig könne der Kläger den Vergleich nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Denn es spreche nichts dafür, daß er zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden wäre.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision macht der Kläger u.a. geltend, aus § 101 Abs. 1 SGG folge, daß die Beteiligten über den Gegenstand der Klage tatsächlich verfügen müßten, wenn der Rechtsstreit wirksam durch einen Vergleich abgeschlossen werden solle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Verpflichtung der Beklagten, die angefochtenen Bescheide durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, sei in Ziffer 1 des Vergleichs von der Bedingung abhängig gemacht worden, daß das BVerfG für die Kindergeldberechtigten eine günstige Entscheidung treffe. Ein bedingtes Verfügen genüge aber schon deshalb nicht, weil der Prozeßvergleich i.S. von § 101 Abs. 1 SGG eine Prozeßhandlung darstelle, die nicht von einer echten Bedingung, d.h. von einem ungewissen künftigen Ereignis, das außerhalb des Prozesses liege, abhängig gemacht werden dürfe. Der Vergleich erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 779 BGB. Denn er enthalte kein gegenseitiges Nachgeben i.S. der genannten Vorschrift. Die Beklagte habe sich nicht unmittelbar verpflichtet, den geltend gemachten materiellen Anspruch auf das begehrte höhere Kindergeld durch einen neuen Verwaltungsakt rechtswirksam zu regeln. Auch der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung stelle kein Nachgeben dar. Nur er, der Kläger, habe nachgegeben, indem er in Ziffer 3 des Vergleichs die Erledigung des Rechtsstreits erklärt und damit auf ein Urteil verzichtet habe. Durch den Vergleich sei auch nicht eine Ungewißheit beseitigt worden.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1987 aufzuheben und festzustellen, daß der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 27. Januar 1987 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt u.a. aus, der Vergleich stehe nicht unter einer Bedingung. Er habe in jedem Falle gelten sollen. Die Parteien hätten durch ihn auch abschließend über den Klagegegenstand verfügt, indem sie den Rechtsstreit erledigt hätten. Der Vergleich treffe lediglich eine Regelung für zwei verschiedene denkbare Fälle, nämlich daß es entweder bei den Regelungen nach §§ 10 und 11 BKGG verbleibe oder daß das BVerfG diese Normen für verfassungswidrig erkläre. Es handele sich um einen klassischen Unterwerfungsvergleich. Diese Art von Vergleichen sei in allen drei sozialgerichtlichen Instanzen seit langer Zeit gebräuchlich. An ihrer Zulässigkeit beständen keine Zweifel.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, daß der Rechtsstreit über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf ein höheres Kindergeld durch den gerichtlichen Vergleich vom 27. Januar 1987 beendet worden ist.

Die Unwirksamkeit des Vergleichs kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht aus § 101 Abs. 1 SGG oder aus § 779 BGB hergeleitet werden, noch spricht eine sonstige Vorschrift gegen die Wirksamkeit des Vergleichs.

Das SGG enthält keine Definition des Vergleichs. Es setzt diesen als bekannt voraus. Eine Definition findet sich in § 779 Abs. 1 BGB. Danach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (RGZ 161, 253, 255; BGHZ 28, 171, 172; BSGE 19, 112, 115 und BVerwGE 14, 103, 104) und Schrifttum (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 4; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., 28. Nachtrag, § 101 Anm. 1a - S. II 61-43) hat der Vergleich eine Doppelnatur. Er ist einerseits ein materiell-rechtlicher Vertrag und andererseits Prozeßhandlung. Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann daher darauf beruhen, daß entweder der materiell-rechtliche Vertrag nichtig oder wirksam angefochten ist oder die zum Abschluß des Vergleichs notwendigen Prozeßhandlungen nicht wirksam vorgenommen worden sind (zu den Einzelheiten s. Kummer, DAngVers 1983, 31, 34 f mit zahlreichen Nachweisen).

Soweit mit der Revision geltend gemacht wird, die Erklärungen der Beteiligten in der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 1987 hätten den Rechtsstreit schon deshalb nicht beenden können, weil durch sie nicht die Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden sei und damit kein Vergleich vorliege, verkennt der Kläger den Inhalt des § 779 BGB. Wie sich aus dem Wortlaut des § 779 BGB ergibt, genügt für einen Vergleich, daß durch ihn ein Streit zwischen den Parteien beseitigt wird. Das aber sollte hier gerade erreicht werden. Denn die Erklärungen der Beteiligten waren darauf gerichtet, den konkreten Streit über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf ein höheres Kindergeld zunächst beizulegen und das anhängige Gerichtsverfahren zu beenden.

Entgegen der Auffassung der Revision ist dies auch im Wege gegenseitigen Nachgebens geschehen. Die Beklagte hat sich für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht bei seiner verfassungsrechtlichen Prüfung der Vorschriften der §§ 10 und 11 BKGG zu einem für die Kindergeldberechtigten günstigen Ergebnis gelangt, verpflichtet, erneut über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf ein höheres Kindergeld zu entscheiden und nicht die Einrede der Verjährung zu erheben. Der Kläger seinerseits hat auf prozessuale Rechte, nämlich eine Entscheidung durch das Gericht, verzichtet. § 779 Abs. 1 BGB verlangt nicht, daß der Vergleich schon den Bestand des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs berührt, sei es, daß der Anspruchsgegner ihn ganz oder teilweise anerkennt, sei es, daß der (vermeintliche) Anspruchsinhaber ganz oder teilweise auf ihn verzichtet. Die Beteiligten geben auch nach i.S. von § 779 Abs. 1 BGB, wenn sie durch beiderseitiges Entgegenkommen eine Vereinbarung über die Durchsetzbarkeit des dem Streit zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruchs treffen, z.B. auf bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen oder auf prozessuale Rechte verzichten (vgl. dazu Meyer-Ladewig, § 101 Rdnr. 4; Peters/Sautter /Wolff, § 101 Anm. 1a - S. II/61-44; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Kommentar, 9. Aufl., § 106 Rdnr. 1; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 9. Aufl., § 106 Rdnr. 1; Kummer, a.a.O., S. 82 f m.w.N.).

Die somit als Vergleich anzusehende Vereinbarung ist aber auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Insbesondere verstößt der Vergleich nicht gegen § 101 Abs. 1 SGG. Danach können die Beteiligten einen Vergleich nur schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Zwar muß ein Versicherungsträger beim Abschluß eines Prozeßvergleichs wie beim Erlaß eines Verwaltungsakts den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns beachten. Er darf sich also nicht zur Gewährung von Leistungen verpflichten, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Gleichwohl ist ein materiell-rechtlich unrichtiger Prozeßvergleich nicht ohne weiteres unwirksam. Denn es muß zwischen der Zulässigkeit und der Wirksamkeit eines materiell-rechtlich fehlerhaften Prozeßvergleichs unterschieden werden. Das „Verfügen-Können“ i.S. des § 101 Abs. 1 SGG deckt sich nicht mit dem „Verfügen-Dürfen“ (BSGE 26, 210 ff.; BSG, Urteil vom 22. August 1967 - 2 RU 260/66 - NJW 1968, 176). Jedenfalls soweit Meinungsverschiedenheiten, die in der Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der sich daraus ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen hervorgetreten sind, durch eine vergleichsweise Regelung ganz oder teilweise beigelegt werden, ist die Regelung wirksam, auch wenn sie inhaltlich dem objektiven Recht widerspricht (vgl. dazu ferner BVerwGE 14, 103, 105 und 17, 87, 93 f; Haueisen, DVBl. 1968, 286, 287 f). Die Unwirksamkeit eines Vergleichs ist nur dann anzunehmen, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. §§ 134 und 138 BGB), nicht aber, soweit sein Inhalt mit sonstigen materiell-rechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise im Widerspruch steht. Denn nicht jede zwingende Norm des Verwaltungsrechts oder Sozialrechts hat die Bedeutung eines Verbotsgesetzes i.S. von § 134 BGB (vgl. Haueisen, DVBl. 1968, 285, 287).

Diese Auffassung wird auch durch § 54 Abs. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) bestätigt. Danach sind die Behörden ermächtigt, eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch einen Vergleich zu beseitigen. Der Abschluß des Vergleichs ist zulässig, wenn die Behörde ihn - wie es im Gesetz heißt - „nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält“. Damit geht § 54 Abs. 1 SGB X erkennbar davon aus, dass für die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Vergleichs nicht die materielle Richtigkeit der getroffenen Regelung das entscheidende Kriterium ist, sondern dass die für den Abschluss eines Vergleichs genannten Voraussetzungen (z.B. Bestehen einer Ungewissheit) gegeben sind. Da ein Prozessvergleich, soweit es um sozialrechtliche Ansprüche geht, neben der Prozesshandlung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag auf dem Gebiet des Sozialrechts zum Inhalt (BSGE 19, 112, 115) hat, ist die Regelung des § 54 Abs. 1 SGB X auf ihn entsprechend anwendbar. Ob der Vergleich prozessökonomisch zweckmäßig war oder ob mit dem Ruhen oder der Aussetzung des Verfahrens den Interessen der Beteiligten besser gedient wäre, liegt im Ermessen der Beteiligten und berührt die Wirksamkeit des Vergleichs nicht.

Zu Unrecht stützt der Kläger die Revision auch darauf, dass der Vergleich keine Verfügung über den Gegenstand der Klage enthalte. Als Gegenstand der Klage ist der materiell-rechtliche Anspruch anzusehen, der mit ihr geltend gemacht wird. Über diesen Anspruch verfügen die Beteiligten i.S. von § 101 Abs. 1 SGG auch dann, wenn sie nur eine - wie hier geschehen - teilweise bedingte Regelung treffen, d.h. die endgültige Entscheidung und das weitere Verfahren von einem künftigen Ereignis, z.B. dem Ausgang eines anderen Rechtsstreits oder eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, abhängig machen und je nach Ausgang eine bestimmte Regelung festlegen.

Zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass der Vergleich dann unwirksam wäre, wenn er unter einer Bedingung geschlossen worden sein sollte. Prozesshandlungen sind nämlich bedingungsfeindlich (vgl. dazu BVerwGE 53, 62; Meyer-Ladewig, Anm. 11 vor § 60). Da die Beteiligten jedoch, soweit es um die Beendigung des anhängig gewesenen Rechtsstreits geht, unbedingte Erklärungen abgegeben haben, stehen die im Vergleich enthaltenen Prozeßhandlungen nicht unter einer Bedingung. Die in die Vergleichsregelung aufgenommene Bedingung betrifft lediglich das spätere Verfahren, wenn die erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 10 und 11 BKGG vorliegt. Der Rechtsstreit aber - und das ist das Wesentliche - ist durch den Vergleich endgültig beendet worden. Der Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozeßhandlungen soll nur ausschließen, daß ein Rechtsstreit in der Schwebe bleibt, also Ungewißheit besteht über Klageerhebung, Klagerücknahme, Rechtsmitteleinlegung oder die Beendigung eines Rechtsstreits.

Die Erklärung des Klägers, mit der er sich von dem Vergleich lösen will, kann auch nicht als wirksamer Widerruf angesehen werden. Denn der von den Beteiligten geschlossene Vergleich enthält keinen Widerrufsvorbehalt. Ohne einen solchen ist ein Widerruf aber rechtlich ausgeschlossen.

Schließlich kann der Kläger den Vergleich auch nicht nach § 123 BGB anfechten. Zwar deutet die Revision an, der Vergleich sei auf „Druck“ des Gerichts zustande gekommen. Das Vorbringen des Klägers bietet aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er zur Abgabe der prozeßbeendenden Erklärungen durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden wäre. Der Senat brauchte dieser Frage daher nicht weiter nachzugehen.

Die Revision konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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