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4 RJ 3/78

Aus den Gründen

Streitig ist, ob der Klägerin als früherer Ehefrau des am 30.5.1975 verstorbenen Versicherten Hinterbliebenenrente zusteht (§ 1265 RVO).

Die Klägerin hatte den Versicherten 1956 geheiratet. Diese Ehe wurde durch Urteil des LG K. vom 12.2.1969 aus der Schuld des Versicherten geschieden. Am selben Tag hatte die Klägerin zuvor mit dem Versicherten (als Beklagten jenes Verfahrens) vor dem LG „für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe zur Alleinschuld des Beklagten“ einen Vergleich geschlossen, in dem es unter Nr. 1 hieß:

„Die Parteien verzichten auf Unterhaltsansprüche gegeneinander, und zwar auch für den Fall der Veränderung der Verhältnisse und für den Fall des Notbedarfs, jedoch mit Ausnahme etwaiger Rentenansprüche, die der Klägerin nach dem Tode des Beklagten zustehen könnten. Auf diese Ansprüche verzichtet die Klägerin nicht“.

An anderer Stelle des Vergleichs verpflichtet sich der Versicherte, zu Händen der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt 250,00 DM monatlich zu zahlen, und zwar für das älteste Kind (geboren 1952) 50,00 DM, für die beiden anderen Kinder (Jahrgänge 1956 und 1961) jeweils 100,00 DM.

Der Versicherte bezog seit Oktober 1973 Altersruhegeld von monatlich 1.020,00 DM; nach Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber den beiden ältesten Kindern soll er der Klägerin - deren Angaben zufolge - freiwillig monatlich 50,00 DM als Unterhalt geleistet haben. Die Klägerin war seit 1965 als Raumpflegerin beschäftigt und erzielte 1974 ein Arbeitseinkommen von 17.345,00 DM. Während des Berufungsverfahrens - am 14.10.1976 - ist sie eine neue Ehe eingegangen. Den im Juni 1975 gestellten Rentenantrag der Klägerin auf Gewährung der „Geschiedenen-Witwenrente“ lehnte die beklagte LVA ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen, die Berufung das LSG zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß kein Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente besteht.

Nach § 1265 Satz 1 RVO in der bis zum 30.6.1977 geltenden Fassung wird einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden ist, nach dem Tode des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr dieser zZt. seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.

Ist - wie hier - keine Witwenrente zu gewähren, findet der vorgenannte Satz 1 auch Anwendung, wenn u.a. eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat (Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift).

Tatsächlichen Unterhalt i.S. der letzten Alternative des § 1265 Satz 1 RVO hat der Versicherte während des insoweit maßgebenden letzten Jahres vor seinem Tode der Klägerin nicht geleistet. Die Rechtspr. des BSG ist, anknüpfend an die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente für die frühere Ehefrau, davon ausgegangen, daß nicht jeder geringfügige Teilunterhalt für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung ausreicht, sondern erst ein Betrag, der 25 v.H. des zeitlich und örtlich notwendigen Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Frau erreicht (so insbesondere BSGE 22, 44, 48 = SozR Nr. 26 zu § 1265 RVO; SozR Nrn. 41, 45, 49 und 61 zu § 1265 RVO; BSGE 40, 79, 81 = SozR 2200 § 1265 Nr. 5; BSGE 43, 221, 222 = SozR 2200 § 1265 Nr. 26 und SozR 2200 §1265 Nrn. 3, 16, 34); dies richtet sich, wie das LSG zutreffend erkannt hat, nach dem sozialhilferechtlichen Regelsatz zuzüglich des Unterkunftsbedarfs. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin behauptete freiwillige Unterhaltsbetrag von monatlich 50,00 DM erreiche nicht 25 v.H. des Mindestbedarfs, ist in Anwendung nichtrevisiblen Rechts getroffen und überdies von der Revision nicht angegriffen worden; sie ist daher für den Senat bindend (§§ 162, 163 SGG).

Für eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten aus „sonstigen Gründen“ (z.B. Unterhaltsvertrag, vollstreckbarer Unterhaltsschuldtitel) fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Versicherte habe ihr zZt. seines Todes nach den Vorschriften des EheG Unterhalt leisten müssen oder seine Unterhaltsverpflichtung habe nur entweder wegen seiner Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse oder wegen ihrer eigenen Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden. Dies folgt daraus, daß die Parteien des Scheidungsverfahrens gegeneinander - also auch die Klägerin gegenüber dem Versicherten - auf Unterhaltsansprüche verzichtet haben, und zwar auch für den Fall der Änderung der Verhältnisse und des Notbedarfs. Daß ein solcher umfassender, endgültiger Verzicht jegliche Unterhaltsverpflichtung nach dem EheG und damit die daran anknüpfende erste Alternative des § 1265 Satz 1 RVO ausschließt, hat das BSG bereits wiederholt entschieden (vgl. hierzu BSGE 12, 279, 280 = SozR Nr. 7 zu § 1265 RVO; ferner BSGE 31, 5 = SozR Nr. 54 zu § 1265 RVO und SozR a.a.O. Nr. 35). Zugleich wird aber auch die Anwendung des § 1265 Satz 2 RVO ausgeschlossen, wonach unter Nr. 1 nicht alle, sondern nur bestimmte Gründe für das Fehlen einer (konkreten) Unterhaltspflicht unschädlich sind, um gleichwohl - beim Vorliegen der unter Nrn. 2 und 3 normierten weiteren Voraussetzungen - den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem früheren Ehemann entstehen zu lassen. Im vorliegenden Fall hat eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten weder wegen dessen Vermögens- oder Erwerbsverhältnissen noch wegen der Erträgnisse der Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden, sondern deshalb nicht, weil die Klägerin umfassend auf Unterhalt gegen den Versicherten verzichtet hat. Ein derartiger Unterhaltsverzicht, in dem ein Erlaßvertrag und damit ein verfügendes Rechtsgeschäft liegt, bewirkt das unmittelbare, endgültige Erlöschen des Anspruchs, so daß spätere Änderungen der Verhältnisse irrelevant sind (vgl. Rolland, Komm. zum 1. Eherechtsreformgesetz, § 1585c BGB, RdNrn. 24, 26 mit Rechtspr. und Literaturnachweisen). Diese Rechtswirkung tritt auch ein, wenn im Zeitpunkt des Verzichts etwa wegen der fehlenden Bedürftigkeit der aufgrund des Schuldausspruchs berechtigten Frau der Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegen den Mann fraglich oder - wie möglicherweise hier - nicht gegeben ist. Das folgt aus der Rechtsposition aufgrund des Schuldausspruchs im Scheidungsurteil; dieser Ausspruch bildet die Grundlage dafür, daß nach den §§ 58, 59 EheG unter bestimmten „konkreten“ Einkommens- und Vermögensverhältnissen überhaupt eine Unterhaltszahlungspflicht (und auf der anderen Seite ein entsprechender Zahlungsanspruch) entstehen kann (so im Ergebnis bereits Urt. des 11. Senats des BSG vom 22.8.1975 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6). Eine Unterhaltsverpflichtung, an die § 1265 Satz 2 Nr. 1 RVO im Grundsatz anknüpft, ist also hier gerade durch den Verzicht, der nicht nur einzelne Unterhaltsraten, sondern den Unterhaltsanspruch insgesamt betraf, von vornherein ausgeschlossen worden (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 6; wegen des Verzichts auf Abänderung in einem Unterhaltsvergleich, der zur Zahlung eines Betrages unter 25 v.H. des notwendigen Unterhaltsmindestbedarfs verpflichtet, vgl. a.a.O. Nr. 3). Daß die Klägerin in dem Vergleich ausdrücklich auf etwaige Rentenansprüche, die ihr nach dem Tode des Versicherten zustehen könnten, nicht verzichtet hat, läßt - jedenfalls für sich allein genommen - den Verzicht auf Unterhaltsansprüche gegenüber dem Versicherten unberührt; dies unbeschadet der Frage, ob die Parteien des Scheidungsvergleichs hinsichtlich des Hinterbliebenenrentenanspruchs überhaupt zum Nachteil des VTr disponieren konnten.

An dem Ergebnis vermag der Vortrag der Klägerin, der Unterhaltsvergleich sei unwirksam, nichts zu ändern. Dabei kann hier allerdings nicht ins Feld geführt werden, die Auslegung des Vergleichsinhaltes durch die Tatsacheninstanz binde das Revisionsgericht; denn die Klägerin macht in diesem Zusammenhang mangelnde Sachaufklärung geltend. In die rechtliche Würdigung des Vergleichs ist deshalb einzubeziehen, was die Klägerin in der Berufungsinstanz ergänzend zum Wortlaut des Vergleichs behauptet und wofür sie Beweis angeboten hat, nämlich daß alle Beteiligten davon ausgegangen seien, der Unterhaltsverzicht solle die Rentenansprüche nicht tangieren, diese sollten erhalten bleiben. Zwar sagt weder das Verhandlungsprotokoll noch das angefochtene Urteil etwas über den schriftlich angekündigten Beweisantrag aus; aufgrund dessen kann aber der Senat nicht annehmen, der Beweisantrag sei fallengelassen worden, zumal dessen Nichtbeachtung die Revision gerade rügt (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 12).

Indessen braucht gleichwohl der Rechtsstreit nicht zurückverwiesen zu werden; denn das vorinstanzliche Urteil erweist sich auch dann als im Ergebnis richtig, wenn man dem Vortrag der Klägerin insoweit folgt. Ein unwirksamer Vergleich nach § 779 BGB scheidet schon deshalb aus, weil für den Fall, daß die Klägerin und der Versicherte angenommen hätten, es entstehe trotz des Unterhaltsverzichts beim Tode des Versicherten ein Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente, es sich um einen Rechtsirrtum handeln würde, der den Vergleich nicht nach dieser Vorschrift unwirksam macht (vgl. z.B. BGH in Lindenmaier / Möhring § 779 BGB Nr. 3). Offenbleiben kann, unter welchen Voraussetzungen beim Scheidungsvergleich im Rahmen des § 72 EheG eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB möglich ist, ob ein gleichwohl nichtiger Scheidungsvergleich auch den Verzicht als einen grundsätzlich abstrakten, verfügenden Vertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) ergreifen könnte und ob ein etwa beiderseitiger Irrtum über die Geschäftsgrundlage, der nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, sondern allenfalls dazu führt, daß ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung als unzulässige Rechtsausübung aufzufassen ist, hier dem beklagten Rentenversicherungsträger gegenüber eingewandt werden kann. Selbst wenn hiernach der im Rahmen des Scheidungsvergleichs (Prozeßvergleichs) erklärte Unterhaltsverzicht beseitigt werden könnte und wenn als unschädlich angesehen werden könnte, daß dies nicht in Fortsetzung des alten Verfahrens oder auf eine zivilrechtliche Feststellungsklage hin geschehen wäre, hätte eine auch nur potentielle Unterhaltspflicht des Versicherten zZt. seines Todes - also zu seinen Lebzeiten - nicht bestanden. Denn der in einem Prozeßvergleich vereinbarte Unterhaltsverzicht war zwischen der Klägerin und dem Versicherten, aber auch gegenüber Dritten, bis zu diesem Zeitpunkt maßgebend.

Die Anfechtung nach § 119 BGB macht zwar das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig; es bleibt aber bis zur Anfechtungsklärung, die nach dem Vorbringen der Klägerin erst während des Berufungsverfahrens erfolgt ist, für und gegen jedermann bestehen (Palandt, BGB, 38. Aufl., § 142 Anm. 2). Auch auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage hat sich die Klägerin nicht früher berufen, abgesehen davon, daß damit grundsätzlich nicht die rückwirkende Beseitigung des Vergleichs, sondern allenfalls eine Anpassung an die nach der Ansicht der Klägerin wirklich vorhandene Geschäftsgrundlage erreicht werden könnte. Entscheidend bleibt, daß § 1265 RVO - auch Satz 2 - eine bestimmte Rechtsposition der geschiedenen Frau zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten voraussetzt. Fehlt es daran, macht - wie hier - die frühere Ehefrau erst nach dem Tode des Versicherten die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit ihres Unterhaltsverzichtes geltend, so schafft sie allein damit keinen Anknüpfungstatbestand, der ihren Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente auslöst. Der Tod des Versicherten war dann nicht die Ursache für den Verlust eines - wenigstens potentiellen - Unterhaltsanspruchs.

Mit der dargelegten Rechtsansicht setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtspr des BSG, wonach die materielle Rechtslage - nicht das Bestehen oder Nichtbestehen von Schuldtiteln - maßgebend für den Anspruch der geschiedenen Frau nach § 1265 RVO ist (z.B. SozR Nr. 65 zu § 1265 RVO; SozR 2200 § 1265 Nr. 14, 28). Denn hier ist die materielle Rechtslage von der Klägerin und dem Versicherten durch den gegenseitigen umfassenden Unterhaltsverzicht grundlegend gestaltet worden. Durch diese Verfügung waren, wie dargelegt, Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung schon dem Grunde nach ausgeschlossen, während die vorgenannte Rechtspr. gerade vom „bestehenden Unterhaltsanspruch“ als Voraussetzung für den Anspruch nach § 1265 RVO ausgeht und lediglich unerheblich sein läßt, ob der Unterhaltsanspruch auch geltend gemacht worden oder realisierbar gewesen ist (z.B. BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 28). Dort sind es Umstände, die nur jeweilige Einkommensänderungen, aber nicht den Grund des Unterhaltsanspruchs betreffen. Der Senat ist nicht befugt, von einer anderen Grundlage als derjenigen auszugehen, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bis zum Tode des Versicherten bestanden hat.

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