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5 RKn 4/77

Gründe I.

Der Kläger begehrt eine Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Es besteht u.a. Streit darüber, ob bei der Ermittlung des Hauptberufes von dem in Deutschland oder dem in Belgien ausgeübten Beruf auszugehen ist.

Der 58jährige Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und lebt auch in den Niederlanden. Von 1936 bis Ende Dezember 1940 war er als Schlepper im niederländischen Bergbau tätig. Vom 1. Januar 1941 bis zum 31. März 1941 arbeitete er in Deutschland auf einer Dortmunder Zeche, und zwar nach den Angaben des niederländischen Versicherungsträgers als Schlepper, nach seinen eigenen Angaben als Lehrhauer. Danach leistete er bis Mai 1945 für Deutschland Kriegsdienst. Nach Kriegsende war er bis zum 7. Oktober 1948 wieder im Bergbau und anschließend bis zum 2. Oktober 1950 als Handlanger außerhalb des Bergbaues in den Niederlanden beschäftigt. Vom 3. Oktober 1950 bis 3. März 1961 arbeitete er im belgischen Bergbau unter der Berufsbezeichnung „Hauer“. Danach war er vom 6. März 1961 bis zum 5. März 1972 in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Bergbaues als Betonarbeiter tätig. Vom 6. März 1972 an war er arbeitsunfähig krank, bezog bis zum 2. September 1973 Krankengeld und übt jetzt keine berufliche Tätigkeit mehr aus. Seit November 1968 erhält er vom belgischen Versicherungsträger eine Unfallrente wegen Silikose.

Seinen im Oktober 1973 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 1975 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1975 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Urteil vom 26. Februar 1976 abgewiesen, und die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 9. November 1976 zurückgewiesen.

Das LSG hat zur Begründung seines Urteils u.a. ausgeführt, für die Beurteilung der „bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit“ (Hauptberuf) i.S. von § 45 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) sei nicht die in Belgien ausgeübte Hauertätigkeit maßgebend, sondern die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Schlepper. Für eine Berentung nach dem RKG könnten nur die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten Berücksichtigung finden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der EWG-Verordnung Nr. 1408/71. Hiernach käme eine Berücksichtigung von Auslandszeiten nur hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie z.B. bei der Erfüllung der Wartezeit, in Betracht. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Rente, hierzu zähle auch der Hauptberuf, sei ausschließlich das nationale Recht maßgebend. Ausgehend vom Hauptberuf des Schleppers liege verminderte bergmännische Berufstätigkeit i.S. von § 45 Abs. 2 RKG nicht vor. Der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Übertagetätigkeiten verrichten, die nicht überwiegend im Freien und unter Gefährdung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Staub, Gas, Dampf oder Rauch auszuüben seien, mit Ausnahme von Arbeiten am Fließband, oder im Akkord und von Arbeiten, die häufiges Bücken oder eine einseitige Körperhaltung erforderten. Er könne deshalb noch die Tätigkeiten eines Maschinenwärters - Bedienen einer Generatorenanlage und von Teilanlagen in Kraftwerken (Lohngruppe 06 über Tage) - und eines Verwiegers 1 (Lohngruppe 07 über Tage) verrichten. Auf diese Tätigkeiten sei er im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG selbst dann verweisbar, wenn nicht vom Schlepper, sondern vom Lehrhauer als Hauptberuf ausgegangen werde. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit sei von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des ungelernten Betonarbeiters auszugehen. Neben dem Maschinenwärter und Verwieger 1 kämen in diesem Zusammenhang auch noch der Magazinarbeiter und der Hilfsarbeiter im Magazin sowie entsprechende Tätigkeiten außerhalb des Bergbaues als zumutbare Verweisungstätigkeiten in Betracht. Damit sei der Kläger nicht berufs- und erst recht nicht erwerbsunfähig.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Meinung, maßgebender Hauptberuf sei, auch für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit, die in Belgien ausgeübte Hauertätigkeit, Die Pflicht zur Berücksichtigung dieser Tätigkeit folge aus Art. 45 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 i.V.m. der Präambel des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu dieser Verordnung, Aus den in der Präambel festgelegten Grundsätzen ergebe sich, daß den Arbeitnehmern durch einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb der EWG-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit keine Nachteile erwachsen sollten. Art. 45 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 sei deshalb im Hinblick auf die Präambel extensiv dahingehend auszulegen, daß die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht nur für die Berechnung der Wartezeiten maßgebend sei, sondern auch für den Leistungsanspruch selbst. Da er den Hauerberuf über 10 Jahre ausgeübt habe, sei von diesem Beruf sowohl für die Anwendung des § 45 Abs. 2 RKG als auch des § 46 Abs. 2 RKG auszugehen. Sämtliche vom LSG angeführten Verweisungstätigkeiten seien bei dem festgestellten Gesundheitszustand im Vergleich zur Hauertätigkeit wirtschaftlich oder qualitativ nicht zumutbar. Da er berufsunfähig sei, habe das LSG auch weitere Feststellungen zur Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nicht unterlassen dürfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  • das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1976 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 3. Januar 1975 und 17. Februar 1975 zu verurteilen, dem Kläger die Gesamtleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Knappschaftsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend. Ergänzend gibt sie den Wortlaut eines Erlasses des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 9  Juli 1971 (Az.: IVb 7-3061/71) wieder, in welchem die Ansicht vertreten wird, daß bei der Ermittlung des „Hauptberufs“ ausschließlich auf innerstaatliche deutsche Versicherungsleben abzustellen ist.

Gründe II.

Die zulässige Revision, des Klägers hat insofern Erfolg, als eine Aufhebung des Urteils des LSG und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht erfolgt. Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Voraussetzungen für eine der vom Kläger abgestuft geltend gemachten Leistungen gegeben sind.

Der Kläger hat in der knappschaftlichen Rentenversicherung wenigstens 60 Kalendermonate zurückgelegt und damit die Wartezeit für die hilfsweise beanspruchte Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG erfüllt (§ 49 Abs. 1 RKG), was gern § 102 Abs. 2 RKG die Zuständigkeit der Beklagten für die Feststellung und Zahlung auch der vom Kläger primär geltend gemachten Leistungen begründet.

Zwar sind gem. § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RKG als deutsche knappschaftliche Versicherungszeiten lediglich die in Deutschland verrichtete Tätigkeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1941 als Schlepper (3 Monate) und der anschließend bis Mai 1945 für Deutschland geleistete Kriegsdienst (50 Monate Ersatzzeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 RKG) zu werten. Jedoch ergibt sich die Erfüllung der Wartezeit aus der auf den Kläger als Niederländer anzuwendenden EWG-VO Nr. 1408/71. Da nach den deutschen Vorschriften die Höhe der Leistung bei Invalidität nicht unabhängig von der Versicherungsdauer ist, sind nicht - wie das LSG offenbar meint - die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 1 (Art. 37 bis 39) dieser Verordnung einschlägig, sondern die Vorschriften des Abschnitts  2 dieses Kapitels (Art. 40) Diese verweisen auf eine entsprechende Anwendung von Kapitel 3 (Art. 44 ff. der Verordnung). Nach dem somit hier maßgeblichen Artikel 45 Abs. 1 der Verordnung hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt sind, soweit erforderlich, so miteinzubeziehen, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Dabei sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift Zeiten in einem Sondersystem zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches fehlt, in dem gleichen Beruf oder ggf. in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Die vor Aufnahme der Schleppertätigkeit in Deutschland im niederländischen Bergbau von 1936 bis Ende Dezember 1940 zurückgelegten Zeiten sind daher ebenso wie die vom 3. Oktober 1950 bis 3. März 1961 im belgischen Bergbau verbrachten Zeiten für die Erfüllung der Wartezeit in der deutschen knappschaftlichen Versicherung mitanzurechnen.

Nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland hängt der Anspruch auf Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG sowohl von der Dauer der Versicherungszeit (§ 49 Abs. 1 RKG), als auch von der während der Versicherungszeit verrichteten Tätigkeit ab (§ 45 Abs. 2 RKG). Versicherungszeit und verrichtete Tätigkeit sind insoweit miteinander verknüpft. Entgegen der vom LSG und im Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 9. Juli 1971 a.a.O. vertretenen Ansicht muß dies auch dann gelten, wenn bei der Prüfung des Anspruchs gem. Art. 45 Abs. 1 und 2 EWG-VO Nr. 1408/71 die in einem anderen EWG-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit mitzuberücksichtigen sind. Dabei läßt sich der Senat von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) leiten, nach der bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Rente diejenige Berufstätigkeit nicht maßgebend sein kann, mit der die Wartezeit bei Aufgabe dieser Tätigkeit noch nicht erfüllt war. So hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 22. August 1963 (BSGE 19, 279 = SozR Nr. 22 zu § 35 RKG a.F.) entschieden, daß eine frühere Erwerbstätigkeit für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit i.S. des § 35 RKG a.F. dann nicht ausschlaggebend ist, wenn der Versicherte die Wartezeit für den Anspruch in der knappschaftlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt hatte, als er die betreffende, jener Versicherung unterliegende Tätigkeit - sei es freiwillig oder aus zwingenden Gründen - aufgab. Den Grund für diese Rechtsfolge hat der Senat darin gesehen, daß der Versicherte ohne die neue, anders geartete Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch überhaupt nicht verwirklicht hätte. Der 12. Senat des BSG hat sich mit Urteil vom 12. Dezember 1968 (BSGE 29, 63 = SozR Nr. 73 zu § 1246 RVO) dieser Rechtsauffassung für den Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter angeschlossen. Für die unter die EWG-VO Nr. 1408/71 fallenden Versicherten folgt aus dieser Rechtsprechung, daß Fälle denkbar sind, in denen die im deutschen Bergbau zurückgelegte Berufstätigkeit überhaupt nicht als „bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit“ i.S. des § 45 Abs. 2 RKG rechtserheblich sein kann.. weil nach Beendigung der deutschen Versicherungszeit die Wartezeit noch nicht erfüllt war und erst danach durch eine weitere Versicherungszeit in einem anderen EWG-Staat erfüllt worden ist. In diesen Fällen wäre somit bei alleiniger Beachtung der deutschen Versicherungszeit überhaupt kein für die Beurteilung der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit maßgeblicher „Hauptberuf“ vorhanden, so daß dann zwangsläufig die nach der deutschen Versicherungszeit in einem anderen EWG-Staat ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als bisheriger Beruf zugrunde gelegt werden muß, gerade weil sie gem. Art. 45 Abs. 1 und 2 EWG-VO Nr. 1408/71 für den Erwerb des deutschen Leistungsanspruchs zu berücksichtigen ist und somit erst durch sie die Wartezeit erfüllt wird. Es ist aber kein sachlicher Grund ersichtlich, diese Fälle anders zu behandeln als den Fall eines Versicherten, der die Wartezeit bereits bei Aufgabe seiner Tätigkeit in Deutschland erfüllt hatte, so daß dahingestellt bleiben kann, ob letzteres auf den Kläger überhaupt zutrifft.

Die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der EWG-Regelungen (Art. 51 des EWG-Vertrages, Präambel der EWG-VO Nr.  1408/71, Art. 45 dieser Verordnung), die sicherstellen sollen, daß Arbeitnehmer, die von der Freizügigkeit innerhalb der EWG-Staaten Gebrauch machen, bei gleicher beruflicher Qualifikation und Leistung innerhalb der Gemeinschaft keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile erleiden. Das wäre aber der Fall, wenn ein späterer beruflicher Aufstieg in einem anderen EWG-Staat bei der Festsetzung einer deutschen Bergmannsrente oder einer deutschen Rente wegen Berufsunfähigkeit. nicht berücksichtigt werden könnte, obwohl er berücksichtigt würde, wenn der Versicherte nicht von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte und der berufliche Aufstieg in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt wäre. Das Urteil des 4. Senats des BSG vom 18. März 1975 (BSGE 39, 221 = SozR 2200 § 1246 Nr. 6) steht dieser Rechtsauffassung schon deshalb nicht entgegen, weil dort kein EWG-Recht anzuwenden wäre.

Allerdings ist der Ansicht des LSG, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Leistung ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen sind, in dem Sinne zuzustimmen, daß als bisheriger Hauptberuf des Klägers der eines Hauers nur dann in Betracht kommt, wenn die vom Kläger in Belgien verrichtete knappschaftliche Arbeit auch nach den im deutschen Bergbau maßgeblichen Kriterien als Ausübung der Hauertätigkeit anzusehen und als solche tariflich eingestuft war, weil nur dann eine qualitative Gleichwertigkeit mit der deutschen Hauertätigkeit angenommen werden kann.

Eine solche wäre mithin zu verneinen, wenn die Hauertätigkeit des Klägers im belgischen Bergbau der Tätigkeit eines Lehrhauers oder eines sonstigen Gedingearbeiters im deutschen Bergbau entsprechen würde.

Über die Qualität der vom Kläger im belgischen Bergbau verrichteten Tätigkeit. insbesondere der hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten und ihrer tariflichen Einstufung in einer entsprechenden deutschen Lohnordnung, hat das LSG keine Feststellungen getroffen. Da das Revisionsgericht diese nicht selbst treffen kann, mußte das Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes).

Für den weitergehenden Anspruch auf Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (§ 46RKG) wird das LSG ggf. zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Betonarbeiter eine rechtserhebliche Lösung vom bisherigen Beruf i.S. des § 46 Abs. 2 RKG vorliegt. Im übrigen gelten für die Prüfung desselben die vorstehend zu § 45 Abs. 2 RKG gemachten Ausführungen sinngemäß.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

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