5 RJ 245/73
Reichsversicherung in den sudetendeutschen Gebieten
§ 16 FRG ist nicht anwendbar, wenn die Beschäftigung nicht in einem ausländischen Gebiet zurückgelegt wurde. Dies hat vor allem für die Zeit ab 1.10.1938 im Sudetenland zu gelten, wo durch die Verordnung über die Durchführung der Reichsversicherung in den sudetendeutschen Gebieten vom 12.10.1938 mit Wirkung vom genannten Zeitpunkt an die Anwendung der Reichsversicherungsordnung angeordnet wurde und damit deutsches Recht gegolten hat.
Der Senat entschied zugleich, daß es sich bei dem Pensionsfond der ehemaligen Tschechoslowakischen Tabakregie nicht um einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung i.S. des § 15 FRG handle, so daß die dort zurückgelegten Zeiten nicht als Beitragszeiten gem. § 15 FRG anerkannt werden können.