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12 RJ 172/72

Tatbestand

Es ist zu entscheiden, ob bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers ein weiterer in der Quittungskarte eingetragener Arbeitsverdienst rentensteigernd zu berücksichtigen ist.

Der 1905 geborene Kläger, von Beruf Schlosser, beantragte 1970 das Altersruhegeld. In die vorhandene Quittungskarte Nr. 19, ausgestellt am 1.9.1941 und aufgerechnet am 19.9.1951, sind drei Einlagezettel eingeklebt. Auf der Rückseite der Einlage Nr. 2 ist eine Beschäftigung vom 28.8. bis 31.12.1945 mit einem Arbeitsverdienst von 919,87 RM, versehen mit dem Firmenstempel „D. Dr. A. & ..., KG, H.“ eingetragen, jedoch nicht unterschrieben. Auf der Vorderseite der Einlage Nr. 3 ist eine Beschäftigung vom 31.8. bis 31.12.1945 mit einem Arbeitsverdienst von 929,47 RM mit dem gleichen Firmenstempel und der Unterschrift „i. A. Sch.“ eingetragen.

Die Beklagte berücksichtigte bei der Bewilligung des Altersruhegeldes die Beschäftigungszeit vom 28.8. bis 31.12.1945 mit einem Arbeitsverdienst von 929,47 RM (Bescheid vom 30.6.1970). Der Kläger meint, zusätzlich müsse auch der für nahezu die gleiche Zeit eingetragene Arbeitsverdienst von 919,87 RM angerechnet werden. Die Beklagte lehnte dies ab: Die Eintragung eines Arbeitsverdienstes von 919,87 RM sei nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht unterschrieben sei; sie sei deshalb nicht nach § 1423 Abs. 1 und 2 RVO in ihrem Bestand geschützt; es handele sich offensichtlich um eine doppelte Entgeltbescheinigung, die infolge Berichtigung der ersten Eintragung entstanden sei; diese Auffassung werde nicht zuletzt dadurch begründet, daß der Kläger bei demselben Arbeitgeber bis einschließlich 1949 niemals einen Jahresarbeitsverdienst über 3000 RM / DM erzielt habe.

Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteile des SG Hamburg vom 29.3.1971 und des LSG Hamburg vom 24.3.1972); die Revision wurde zugelassen.

Das LSG hat im wesentlichen sinngemäß ausgeführt: Wegen fehlender Unterschrift des Arbeitgebers sei die Eintragung über einen Arbeitsverdienst von 919,87 RM nicht als Entgeltbescheinigung zu werten. Die Entgeltbescheinigung durch den Arbeitgeber zum Nachweis der Beitragsentrichtung (§ 1401 Abs. 1 RVO) sei durch § 10 der Zweiten Lohnabzugsverordnung vom 24.4.1942 - 2. LAV - (AN 1942 S. 290) eingeführt worden. Die Vorschrift habe noch zur Zeit der Eintragung gegolten. Zwar sei in § 10 der 2. LAV nicht bestimmt, daß die Eintragung unterschrieben sein müsse. Doch sei der Reichsarbeitsminister (RAM) durch § 18 der 2. LAV zum Erlaß von Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften ermächtigt gewesen. Nach § 4 der darauf ergangenen DVO zur 2. LAV vom 15.6.1942 (AN 1942 S. 358) habe der RAM die Muster der Quittungskarten zu bestimmen gehabt. Dies sei durch Erlaß des RAM vom 20.6.1942 (AN 1942 S. 361) geschehen. Die Muster der Einlagezettel (AN 1942 S. 362) und der Quittungskarten (AN 1942 S. 387) hätten in der letzten Spalte der Kopfleiste für Entgeltbescheinigungen den Vordruck enthalten: „Firmenstempel, Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers“. Die Einlagezettel in der Quittungskarte Nr. 19 entsprachen dem vorgeschriebenen Muster. Alle Entgeltbescheinigungen auf den Einlagezetteln in der Quittungskarte des Klägers - bis auf die hier streitige Eintragung - wiesen die Unterschrift des Arbeitgebers auf. Die streitige Eintragung sei nicht ordnungsgemäß, weil bei ihr die vorgeschriebene Unterschrift fehle. Dies ergebe sich auch aus anderen rechtlichen Gründen. Die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers sei eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO. Privaturkunden begründeten nur, „sofern sie von dem Aussteller unterschrieben ... sind“, vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben seien. Das LSG verweist noch auf § 126 Abs. 1 BGB. Eine nicht unterschriebene Erklärung sei nur ein Entwurf. Dies gelte auch für eine nicht unterschriebene Entgelteintragung.

Für die Auffassung der Beklagten, es handele sich bei der nicht unterschriebenen Eintragung um eine Fehleintragung, die durch die unterschriebene Eintragung richtiggestellt sei, spreche die Tatsache, daß beide Eintragungen fast dieselbe Beschäftigungszeit beträfen und das Entgelt nur um 9,60 RM geringer angegeben sei. Wahrscheinlich sei vom Aussteller der Eintragung nur vergessen worden, den nicht unterschriebenen Entwurf einer Entgeltbescheinigung nach Feststellung seiner Unrichtigkeit zu streichen. Die Beklagte habe deshalb die nicht unterschriebene Eintragung nicht zu beachten brauchen.

Die Vermutung des § 1423 Abs. 1 RVO setze voraus, daß die Beschäftigungszeiten „ordnungsgemäß bescheinigt“ seien, was hier nicht geschehen sei. Der nicht gestrichene Entwurf einer Entgeltbescheinigung habe daher keiner Anfechtung oder Beanstandung bedurft.

Der Kläger könne sich nicht auf die Nichtanfechtbarkeit der Richtigkeit einer Eintragung nach Ablauf von zehn Jahren seit der Aufrechnung gemäß § 1423 Abs. 2 RVO, § 11 Abs. 2 der DVO zur 2. LAV berufen. Diese Vorschriften setzten nach ihrem Sinnzusammenhang mit dem jeweils vorhergehenden Absatz voraus, daß es sich wenigstens formell um eine ordnungsgemäße Eintragung, also eine Entgeltbescheinigung handele. Eine solche liege hier auf dem Einlagezettel Nr. 2 aber nicht vor.

Aus der Aufrechnungsbescheinigung über die Quittungskarte Nr. 19 könne der Kläger nichts anderes herleiten, als was sich aus der Quittungskarte selbst ergebe. Die Aufrechnungsbescheinigung als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) habe nur so lange volle Beweiskraft, als die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei; letzteres sei hier der Fall; denn die Originalquittungskarte Nr. 19 beweise, daß eine Entgeltbescheinigung über 919,87 RM vom Arbeitgeber nicht erteilt worden sei.

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

  • die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.6.1970 aufzuheben und sie zu verurteilen, dem Kläger ein höheres Altersruhegeld unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Arbeitsentgelts von 919,87 RM für das Jahr 1945 zu gewähren.

Die Revision meint, die Eintragung sei nach § 1423 Abs. 2 RVO geschützt, auch wenn sie nicht unterschrieben sei. Sie führt u.a. aus, es komme nicht darauf an, ob die Beschäftigungszeiten „ordnungsgemäß“ bescheinigt seien. Es greife hier eine Art von Vertrauensschutz durch. § 1423 RVO sei auf dem Vertrauensgrundsatz aufgebaut. Der Bestandsschutz gelte nur dann nicht, wenn die Rechtsposition durch vorwerfbare Handlungen erschlichen worden sei.

Die Beklagte hat beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Der Senat konnte der Entscheidung des LSG nicht folgen. Er ist der Auffassung, daß dem Kläger der Bestandsschutz des § 1423 Abs. 2 RVO zugutekommt.

Diese Vorschrift schließt es nach Ablauf von zehn Jahren seit der Aufrechnung der Versicherungskarte (Quittungskarte) aus, daß die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge sowie die Rechtsgültigkeit der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken noch angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach Abs. 2 Satz 2 a.a.O. nur für den - hier nicht gegebenen - Fall des Handelns in betrügerischer Absicht. Zu der dem geltenden Recht vorausgegangenen Vorschrift des § 1445 Abs. 3 RVO a.F., die sich entsprechend dem früheren Recht allein auf die rechtsgültige Verwendung der in der Aufrechnung bescheinigten Beitragsmarken bezog, hatte bereits das frühere RVA entschieden, daß nach Ablauf der zehnjährigen Frist aus der - fehlerhaften - Beitragsleistung ein unbestreitbares materielles Versicherungsrecht erworben werde, ohne daß es auf den Rechtsgrund der Markenverwendung oder darauf ankomme, ob ein solcher Rechtsgrund überhaupt vorliege (AN 1912 S. 680, 681). Die Vorschrift wolle verhüten, daß die Gültigkeit von Beiträgen noch in Frage gestellt werde, nachdem die Beitragsleistung viele Jahre lang unangefochten geblieben sei. Bei der Gegenüberstellung der Interessen des Versicherungsträgers und des Versicherten würden hier aus Billigkeitsgründen die Interessen des Versicherten als die gewichtigeren anerkannt (AN 1912 S. 1194). Die für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung getroffene Regelung führe danach im Interesse des Rechtsfriedens zum endgültigen und unverlierbaren Bestandsschutz (vgl. auch den Bescheid des RVA vom 30.1.1941 - AN 1941 S. II 89 - und BSG Bd. 28 S. 26, 28).

Die Grundsätze dieser Rechtsprechung lassen sich auch anwenden, soweit es sich um die Richtigkeit der nach dem Lohnabzugsverfahren vorgenommenen Eintragungen in die Versicherungskarte (Quittungskarte) handelt, auf die sich Nr. 1 in Abs. 2 des § 1423 RVO bezieht. Hier spricht das Gesetz allerdings nicht unmittelbar die Rechtsgültigkeit der Beitragsleistung an, wie bei der Verwendung von Beitragsmarken, in denen die Beitragsleistung als solche bereits verkörpert ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist geschützt nur die Richtigkeit derjenigen Eintragungen, die als Nachweise für die Beitragsleistung dienen. Damit bewirkt § 1423 Abs. 2 RVO im Ergebnis die Feststellung, daß die den eingetragenen Arbeitsentgelt entsprechenden Beiträge für die eingetragene Beschäftigungszeit entrichtet sind. Auch hier kann der Versicherungsträger nach Ablauf der zehn Jahre seit der Aufrechnung der Versicherungskarte nicht mehr die Beitragsleistung beanstanden, wie sie sich aus der Eintragung ergibt, oder sonst geltend machen, daß die Eintragungen in der Versicherungskarte nicht den Tatsachen entsprechen. Der Zeitablauf heilt vielmehr die etwaigen Mängel der Eintragungen und bewirkt, daß die aus der Versicherungskarte ersichtlichen Beiträge selbst dann als rechtswirksam gelten, wenn sie überhaupt nicht entrichtet sind (Verbandskomm. Anm. 11 a.a.O. und Hanow / Lehmann / Bogs Anm. 6 zu § 1423 RVO).

Angesichts dieser im Interesse der Versicherten und des Rechtsfriedens getroffenen Regelung kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die wahrscheinlich doppelte Eintragung der Beschäftigungszeit vom 28. bzw. 31.8. bis 31.12.1945 und des Arbeitsentgelts für diese Zeit in den Einlagen zur Quittungskarte Nr. 19 des Klägers zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Dem LSG ist zuzugeben, daß die streitige, nicht mit einer Unterschrift versehene Eintragung allem Anschein nach nur versehentlich in der Quittungskarte belassen worden ist und daß ihr keine tatsächliche Beitragsleistung zugrundeliegt. Dafür spricht, daß die für denselben Arbeitgeber eingetragenen Beschäftigungszeiten nur um drei Tage und das Arbeitsentgelt nur um 9,60 RM differieren, daß eine der beiden Eintragungen vom Arbeitgeber nicht unterschrieben worden ist, daß die nicht unterschriebene Eintragung sich auf der Rückseite des Einlagezettels befindet, so daß leicht übersehen werden konnte, sie durchzustreichen, daß die Zusammenrechnung der beiden Entgeltbeträge einen Entgelt von ca. 1849 RM für rund vier Monate ergibt, d.h. einen monatlichen Durchschnittsentgelt für diese Zeit von ca. 462 RM, eine Höhe, die bei der damaligen Arbeitsmarktlage und den damaligen Stundenlöhnen auffallen muß und vom Kläger erst im Jahre 1955 erreicht worden ist.

Alle diese Umstände, die gegen die Richtigkeit der streitigen Eintragung sprechen, waren jedoch von Anfang an aus der Quittungskarte Nr. 19 des Klägers ersichtlich; schon bei der Aufrechnung derselben im Jahre 1951 hätten sie bemerkt und der Karteninhalt richtiggestellt werden müssen. Die Beklagte - seither im Besitz der Quittungskarte - hätte ihr Recht der Beanstandung bis zum Ablauf der Frist von zehn Jahren seit der Aufrechnung jederzeit ausüben können (vgl. SozR Nr. 1 zu § 1421 RVOund Urteil vom 7.7.1965 - 2/3 RJ 156/60 -). Nach dem Ablauf der Frist ist jedoch der Inhalt der Quittungskarte gegen eine Anfechtung geschützt.

Das LSG will dem Kläger den Bestandsschutz der Eintragung allerdings deshalb versagen, weil es die nicht unterschriebene Eintragung des Entgelts von 919,87 RM in die Quittungskarte als nicht ordnungsgemäß vorgenommen ansieht. Richtig ist, daß nach § 1423 Abs. 1 RVO die Ordnungsmäßigkeit der Bescheinigung von Beschäftigungszeiten Voraussetzung für die Vermutung ist, daß während der bescheinigten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Entgelt bestanden hat und die dafür zu entrichtenden Beiträge rechtzeitig geleistet worden sind. Es ist auch richtig, daß die Unterschrift des Arbeitgebers, wie das LSG im einzelnen zutreffend dargelegt hat, zur Zeit der Verwendung der Quittungskarte Nr. 19 bzw. der darin enthaltenen Einlageblätter durch ein amtliches Muster ausdrücklich vorgeschrieben war. Eine gesetzliche Vorschrift hierüber, wie sie jetzt in § 1401 Abs. 2 Nr. 4 RVO enthalten ist, bestand aber damals noch nicht. Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Ordnungsmäßigkeit einer Eintragung, die - wie die hier streitige Eintragung - erst wenige Jahre nach der Einführung des Lohnabzugsverfahrens vorgenommen worden ist und die im übrigen alle erforderlichen Angaben über Beschäftigungszeit, Arbeitsentgelt, Namen und Sitz der Einzugsstelle und den Firmenstempel des Arbeitgebers mit dessen Anschrift enthält, durch das Fehlen der Unterschrift allein nicht in dem Maße beeinträchtigt wird, daß deshalb der Bestandsschutz des § 1423 Abs. 2 RVO entfällt und die Richtigkeit der Eintragung jederzeit bestritten werden kann. Für den Ausschluß der Anfechtung nach § 1423 Abs. 2 Satz 1 RVO genügt es unter den hier gegebenen Umständen vielmehr, daß die streitige Eintragung (außer der Anschrift des Arbeitgebers und der zuständigen Einzugsstelle) die Angaben enthält, deren Richtigkeit nach Fristablauf nicht mehr angefochten werden kann und die für den Nachweis einer Beitragsleistung wesentlich sind. Dies ist nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes die Eintragung der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts. Da die hier streitige Eintragung diese Angaben enthält, ist sie trotz fehlender Unterschrift fähig, in ihrer Richtigkeit geschützt zu werden.

Bestärkt in seiner Auffassung wird der Senat durch die Vorschrift in § 1423 Abs. 2 Satz 2 RVO. Danach entfällt der gesetzliche Bestandsschutz nur dann, wenn die Eintragung in die Versicherungskarte in betrügerischer Absicht herbeigeführt wurde. Sie bildet nach dem Gesetz die einzige Ausnahme von der Nichtanfechtbarkeit der durch den Zeitablauf gedeckten Tatbestände. Der lange Zeitraum von zehn Jahren seit der Aufrechnung der Versicherungskarte, den das Gesetz dem Versicherungsträger für die Prüfung des Karteninhalts gibt, spricht dafür, daß andere Umstände als die Herbeiführung einer Eintragung in betrügerischer Absicht den Bestandsschutz nicht ausschließen sollen. Deshalb kann auch nicht gefragt werden, welches Vertrauen des Versicherten bei einer wahrscheinlich doppelten Eintragung durch § 1423 Abs. 2 Satz 1 RVO denn zu schützen sei, da der Versicherte sein Arbeitsleben kenne und deshalb auch erkenne, wenn eine Beschäftigung doppelt eingetragen sei. Bei dieser Rechtslage kann dem Kläger schließlich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er sich zur Begründung seines Klageanspruches nur auf den Zeitablauf und die dadurch eingetretenen Rechtsfolgen, aber nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Jahre 1945 beruft. Von einer unzulässigen - weil mißbräuchlichen - Ausnutzung einer Rechtsposition könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn er selbst zu der Unrichtigkeit des Karteninhalts beigetragen oder darüber bis zum Ablauf der zehnjährigen Frist der Beklagten gegenüber unzutreffende Angaben gemacht hätte. Dafür besteht aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kein Anhalt.

Nach Auffassung des Senats ist deshalb der Anspruch des Klägers auf zusätzliche Berücksichtigung des Arbeitsentgelts von 919,87 RM bei der Berechnung des Altersruhegeldes nicht unbegründet; der Klage muß daher unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanz stattgegeben werden.

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