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1 RA 67/71

Gründe I.

Der am … Juli 1903 geborene Kläger war nach dem Besuch der Volksschule am 1. Juni 1917 als Betriebslehrling in den Eisenbahndienst getreten. Am 1. Januar 1930 wurde er als R.-Betriebsassistent in das Beamtenverhältnis übernommen. Am 1. April 1940 wurde er zum Reichsbahninspektor befördert.

Am 4. Juli 1945 verfügte der sowjetzonale Generaldirektor der DE in B. seine sofortige Einberufung zur Generaldirektion der DE und beauftragte ihn mit der Bearbeitung der Angelegenheiten der Beamtem des höheren Dienstes. Im August 1945 wurde der Kläger zum Amtsrat (Besoldungsgruppe 4) befördert. Unter dem 20. September 1945 beauftragte ihn der Generaldirektor der DR in B. mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Referenten in der Personal- und Verwaltungsabteilung der Hauptverwaltung der sowjetzonalen DR und übertrug ihm das Referat 54 (Laufbahnen, Besoldungs- und Schulungswesen) zur Bearbeitung. Die Besoldung regelte sich nunmehr nach den in der Hauptverwaltung gezahlten Vergütungssätzen für die Besoldungsgruppe 1 (Ministerialrat). Seit dem 1. Januar 1946 wurden für den Kläger Beiträge zur Rentenversicherung der sowjetischen Besatzungszone entrichtet. Nach Eingliederung der Hauptverwaltung in die Deutsche Zentralverwaltung des Verkehrs in der sowjetischen Besatzungszone in B. wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1947 zur Personalabteilung dieser Behörde versetzt, die später in der Hauptverwaltung Verkehr der DW für die sowjetische Besatzungszone aufging. Hier wurde der Kläger seit Januar 1947 als Hauptreferent nach der Besoldungsgruppe A 1 a besoldet. Bei der Hauptverwaltung Verkehr war er in der Abteilung Recht und Sozialfürsorge der Personalabteilung Leiter des Hauptreferats Laufbahnangelegenheiten, Dienststellen- und Dienstpostenbewertung mit einem nachgeordneten Referenten.

Am 15. Januar 1949 wurde der Kläger aus politischen Gründen verhaftet. Erst am 7°November 1956 kehrte er aus der Strafvollzugsanstalt T. zurück. Anschließend begab er sich nach W. Er war wieder im Eisenbahndienst tätig und wurde im Januar 1964 zum Bundesbahnamtmann bei der Bundesbahndirektion H. ernannt. Im Juli 1968 trat er in den Ruhestand.

Durch Bescheid vom 29. Juli 1968 bewilligte die Beklagte ihm Altersruhegeld vom 1. August 1968 an in Höhe von anfänglich monatlich 397,60 DM. Dabei hatte sie die vom Kläger bei dem sowjetzonalen Träger der Sozialversicherung vom 1. Januar 1946 bis 14. Januar 1949 zurückgelegte Pflichtbeitragszeit - § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) - in die Leistungsgruppe (LG) B 2 der Anlage 1 zu § 22 FRG eingeordnet.

Das Sozialgericht (SG) Itzehoe hat durch Urteil vom 5. Dezember 1968 den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1968 dahin abgeändert, daß für den Zeitraum vom 1. Januar 1946 bis 14. Januar 1949 die LG B 1 für männliche Angestellte zugrunde zu legen ist. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 4. November 1970 die von diesem zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

  • das angefochtene Urteil und das Urteil des SG vom 5°Dezember 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Gerügt wird unrichtige Anwendung des § 22 FRG und seiner Anlagen.

Der Kläger beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen,

da das LSG den Rechtsstreit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend beurteilt habe.

Gründe II.

Die Revision der Beklagten muß Erfolg haben.

Das LSG führt zur Begründung seiner Auffassung, daß der Kläger für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1946 bis 14. Januar 1949 der LG B 1 zuzuordnen sei, aus, dessen Befugnisse zur Aufsichtsführung sowie zu Anordnungen und Verfügungen während dieser Zeit seien umfangreich und umfassend gewesen, er habe für einen wesentlichen Teilbereich seiner Dienststellen unternehmerische Funktionen selbständig und selbstverantwortlich wahrgenommen. Das ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 1948 an vor allem aus dem in Ablichtung vorgelegten, seit dem genannten Tage gültigen Geschäftsverteilungsplan der Hauptverwaltung Verkehr der DW für die sowjetische Besatzungszone und dem vom Kläger hierzu überreichten erweiterten Schaubild. Danach war die Hauptverwaltung Verkehr eine oberste Verwaltungsbehörde, an deren Spitze ein Chefpräsident als Leiter stand. Ihr waren sechs Hauptabteilungen angegliedert, nämlich die Personalabteilung, die Verwaltungsabteilung, die Finanzabteilung, die Abteilung Planung und Statistik, das Hauptprüfungsamt und die Zentralbeschaffungsabteilung mit jeweils einem Hauptabteilungsleiter. Innerhalb einiger dieser Hauptabteilungen hatten besondere Abteilungen mit eigenen Abteilungsleitern bestanden, und zwar auch in der Personalabteilung. Sämtliche Abteilungen (Hauptabteilungen und besondere Abteilungen) waren in Hauptreferate, Referate und bisweilen auch noch in Hilfsreferate aufgeteilt. Der Kläger hatte in der Personalabteilung und innerhalb dieser in der besonderen Abteilung Recht und Sozialfürsorge das Hauptreferat „Laufbahnangelegenheiten, Dienststellen- und Dienstpostenbewertung“. Als Hauptreferent hatte ihm ein Referent mit dem Aufgabenbereich „Bestimmungen über die Befugnisse des Eisenbahn-, Betriebs- und Polizeipersonals (Befähigungsvorschriften), Tauglichkeitsvorschriften usw.“ unterstanden. Seine Vorgesetzten waren der Leiter der Abteilung Recht und Sozialfürsorge und darüber der Leiter der Hauptverwaltung Verkehr.

Unter diesen Umständen, so meint das LSG weiter, hätte sich dem Kläger in einer Spitzenbehörde ein großer Raum für die Entwicklung und die Durchsetzung eigener Ideen, für eine eigene schöpferische und selbstverantwortliche Tätigkeit sowie für Maßnahmen vielfältiger Art auf dem ihm zugewiesenen Gebiet der Laufbahnangelegenheiten, Dienststellen- und Dienstpostenbewertung geboten. Alle diesem weiten Raum entsprechenden Möglichkeiten habe er nach seinem glaubhaften Vorbringen voll ausgeschöpft. Sein Gebiet habe einen wesentlichen Teilbereich der Hauptverwaltung Verkehr dargestellt, die wiederum ihrerseits von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sei. Ihr hätten nämlich die Generaldirektion Reichsbahn, die Generaldirektion Schiffahrt sowie die Generaldirektion Kraftverkehr und Straßenwesen in der sowjetischen Besatzungszone unterstanden. Damit hätten sich die vom Kläger getroffenen Maßnahmen auf einen sehr großen Personenkreis ausgewirkt, zumal die der Hauptverwaltung Verkehr nachgeordneten Generaldirektionen Reichsbahn, Schiffahrt, Kraftverkehr und Straßenwesen sowie die diesen unterstellt gewesenen Reichsbahn-, Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und Kraftverkehrsleitungen mit ihren nachgeordneten Dienststellen keine eigenen Personalabteilungen gehabt hätten. Die Angabe des Klägers, daß von seinem Ressort der Dienststellen- und Dienstpostenbewertung über 5 400 Dienststellen mit über 200 000 Beschäftigten betroffen worden seien, sei demnach durchaus glaubhaft und lasse die wesentliche Bedeutung des von ihm in der Hauptverwaltung Verkehr bearbeiteten Teilbereichs erkennen.

Die Bewertung von Dienststellen und Dienstposten sei zudem von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Wie überaus schöpferisch und eigenverantwortlich der Kläger sich betätigt habe, ergebe seine beispielhafte Aufzählung von Vorschriften, die er erarbeitet und eingeführt habe; so die neue Laufbahn für Arbeiter des Bahnunterhaltungsdienstes, neue Tauglichkeitsvorschriften, Neuregelung des bahnärztlichen Dienstes sowie der Lehrlingsordnung und der Ausbildung von Kräften für den höheren Dienst und deren Prüfung usw. Mit diesen von ihm erarbeiteten grundlegenden Regelungen und mit seinen umfassenden Dienststellen- und Dienstpostenbewertungen habe der Kläger selbständig und selbstverantwortlich unternehmerische Funktionen wahrgenommen, wie sie in ähnlicher Weise von jeder Großunternehmensleitung ausgeübt werden müßten, damit das Unternehmen wirtschaftlich arbeite. Er sei auch weisungsbefugt gewesen, da ihm ein Referent unterstanden habe und sicher auch einige sonstige Mitarbeiter. Die Zahl der ihm unterstellten Beschäftigten sei jedoch unwichtig, weil sie seine bereits festgestellten unternehmerischen Funktionen nicht berühren könne. Der Kläger habe auch über besondere Erfahrungen in dem ihm übertragenen Tätigkeitsbereich verfügt. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte er sein Hauptreferat nicht bewältigen können.

Was hiernach für die letzte Beitragszeit des Klägers in der Hauptverwaltung Verkehr der DW seit dem 1. Januar 1948 als Hauptreferent gelten müsse, treffe auch für die Vorzeit seit dem 1. Januar 1946 zu. In der seit dem 1. Januar 1947 bei der Rechtsvorgängerin der vorgenannten Hauptverwaltung Verkehr, der Deutschen Zentralverwaltung des Verkehrs in der sowjetischen Besatzungszone, zurückgelegten Zeit sei der Kläger ebenfalls schon als Hauptreferent der Personalabteilung nach der höchsten Besoldungsgruppe 1a besoldet worden. Ebenso sei er während seiner Beschäftigung als Referent für Laufbahnen, Besoldungs- und Schulungswesen in der Personal- und Verwaltungsabteilung der Hauptverwaltung der sowjetzonalen DR im Jahre 1946 in der damals höchsten Besoldungsgruppe 1 (Ministerialrat) gewesen. Aus diesen Tatsachen sei zu schließen, daß die Stellung des Klägers und die von ihm ausgeübten Funktionen während der gesamten Zeit rang- und wertmäßig praktisch gleich gewesen seien, und daß seine unterschiedliche Bezeichnung in den einzelnen Zeiträumen als Referent, Direktionsrat und Vortragender Rat demgegenüber nichts besage, so daß nach alledem seine Einstufung in die LG B 1 der Anlage 1 zu § 22 FRG berechtigt sei.

Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen diese Beurteilung, die in mehrfacher Hinsicht den vom LSG festgestellten tatsächlichen Verhältnissen und der bestehenden Rechtslage nicht gerecht wird.

Nach § 22 FRG und seinen Anlagen werden für die Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage „Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis“ in die LG B 1 eingestuft. Die Definitionen der einzelnen Leistungsgruppen der Anlage 1 und insbesondere der Unterabteilung B „Rentenversicherung der Angestellten“ sind jedoch auf Beschäftigte in der Privatwirtschaft (Handel, Industrie und Gewerbe) ausgerichtet. Sie können nicht ohne weiteres auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst angewendet werden. Berufe aus diesem Bereich sind deshalb nach ihren „besonderen Tätigkeitsmerkmalen in sinngemäßer Anlehnung an die gesetzlichen Definitionen einzuordnen (BSG, SozR § 22 FRG Nr. 3). Dazu hat der Senat bereits ausgesprochen, die sinngemäße Übertragung dieser Grundsätze auf den öffentlichen Dienst bei der Bahn bedeute, daß hier Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis im Sinne der LG B 1 in der Regel nur solche sein können, die als Leiter einer größeren Dienststelle unmittelbar und selbstverantwortlich über den gesamten Betrieb in ihrem Bereich sowie über Einstellung, Einsatz und Entlassung des dazu gehörigen Personals zu bestimmen haben (1/11 RA 234/69 vom 16. Februar 1971). Hieran hat es nach den Feststellungen des LSG beim Kläger gefehlt. Seine Tätigkeiten zunächst in der Personalabteilung und dann als Hauptreferent auf dem Gebiet der „Laufbahnangelegenheiten, Dienststellen- und Dienstpostenbewertung“ haben sich lediglich auf eine große Zahl von Bediensteten ausgewirkt. Irgendwelche besonderen Aufsichts- oder Dispositionsbefugnisse standen dagegen dem Kläger hinsichtlich dieses Personenkreises nicht zu. Ihm haben lediglich ein Referent sowie einige sonstige Mitarbeiter unterstanden. Wäre die Auffassung des Klägers und des LSG richtig, müßte jeder Sachbearbeiter in einem Ministerium, der sich irgendwie mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßt, bereits allein deswegen zu den leitenden Angestellten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnissen gezählt werden, weil seine Maßnahmen sich auf fast alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes auswirken. Das kann offensichtlich nicht richtig sein.

Wie der Senat in seinem bereits genannten Urteil vom 16. Februar 1971 weiter ausgeführt hat, hat allerdings dann etwas anderes zu gelten, wenn ein Angestellter im öffentlichen Dienst aufgrund eines Fachstudiums oder einer sonstigen entsprechenden Ausbildung über besonderes berufliches Können verfügt und auch entsprechende Leistungen erbringt, z.B. als Leiter einer Planungsgruppe für ein besonders schwieriges und umfangreiches Projekt, und sich dabei aus der Art seiner Tätigkeit ergibt, daß ihm hierbei eine umfassende Aufsichts- und Dispositionbefugnis über einen größeren Kreis von Mitarbeitern nicht zustehen kann, wie dies insbesondere z.B. bei einem Richter der Fall sein kann, aber auch bei einem älteren und erfahrenen Oberarzt eines Krankenhauses (vgl. hierzu BSG, SozR FRG § 23 Nr. 3). Alsdann kann trotzdem eine Einstufung in die LG B 1 erforderlich sein, obwohl eine umfassende Aufsichts- und Dispositionsbefugnis nicht gegeben ist. Diese Ausnahme kommt jedoch für den Kläger nicht in Betracht, und zwar schon im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang. Dieser rechtfertigt lediglich seine Einordnung in die B 2, nicht aber in die LG B 1, da nach dem Berufsgruppenverzeichnis zur LG B 2 z.B. selbst Oberärzte, also Personen mit einem langjährigen Studium und einer besonderen Fachausbildung, grundsätzlich nur in diese LG gehören. Der Kläger dagegen ist 1945 im Alter von 42 Jahren ohne einschlägige Erfahrung und die sonst vorgeschriebene Ausbildung oder eine ihr gleichstehende fachliche Befähigung, nachdem er bis zum Reichsbahninspektor aufgestiegen war, ohne weiteres mit den Aufgaben eines Referenten und Hauptreferenten betraut worden.

Zu prüfen bleibt somit allein, ob die Tatsache, daß der Kläger in der streitigen Zeit eine gehobene Stellung mit sehr guter Bezahlung innegehabt hat, seine Einstufung in die LG B 1 rechtfertigt. Wie der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 5. Februar 1969 (SozR Nr. 6 zu § 22 FRG) jedoch bereits unter Berufung auf BSG 22, 284, 286, 288) ausgeführt hat, ist die Höhe des im Herkunftsland erzielten Verdienstes für die Einstufung in die Leistungsgruppen der Anlage 1 B ohne Bedeutung. Für die Berücksichtigung fremder Beitragszeiten kann wegen der Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten der einzelnen Herkunftsländer (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis von Lohn und Gehalt zur Kaufkraft usw.) der dortige Verdienst kein geeigneter Bemessungsfaktor sein. Das FRG i.d.F. des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I 93) hat deshalb das sogenannte Entschädigungsprinzip des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (BGBl. I 848) verlassen. An seine Stelle ist mit einigen wenigen Ausnahmen der sogenannte Eingliederungsgedanke getreten. Der Vertriebene wird aus den wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Gegebenheiten seines Herkunftslandes, die einer Gleichstellung mit den einheimischen Versicherten entgegenstehen, herausgelöst und als gleichwertiges Mitglied in die Versichertengemeinschaft der neuen Heimat eingegliedert. Die Eingliederung geschieht in der Weise, daß der Vertriebene so gestellt wird, als ob er sein Arbeitsleben und mithin auch sein Versicherungsleben im Bundesgebiet zurückgelegt hätte. Das Prinzip der Eingliederung äußert seine weitreichendsten Folgen, bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten (§ 16 FRG), der Zuständigkeit des Versicherungszweiges (§ 20 FRG)und bei der Rentenberechnung (§§ 22, 23 FRG). Für die Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage wird unterstellt, daß der Versicherte ein Entgelt verdiente, das dem Bundesdurchschnitt der Berufsgruppe entspricht, zu der der Versicherte bei Ausübung seiner Beschäftigung im Bundesgebiet gehört hätte.

Daß der Kläger bei den tatsächlich gegebenen Verhältnissen als Angehöriger des gehobenen Dienstes im Alter von 42 bis 45 Jahren im Bundesgebiet keine so gehobene und hoch bezahlte Stellung erlangt hätte wie er sie in O. in den ersten Nachkriegsjähren erreicht hat, bedarf keiner besonderen Begründung. Bei der von ihm verlangten Einstufung in die LG B 1 würde er nicht mehr gleichberechtigt in die Versichertengemeinschaft der Bundesrepublik eingegliedert, sondern gegenüber den in der Bundesrepublik beschäftigt gewesenen Einheimischen mit entsprechender Vorbildung und Leistung entgegen dem Zweck des Gesetzes bevorzugt. Das wäre umso weniger gerechtfertigt, als der Kläger ohnehin eine Doppelversorgung genießt, da er AItersruhegeld aus der Rentenversicherung neben seiner Versorgung als in den Ruhestand getretener Beamter erhält.

Aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte den Kläger in die LG B 2 eingestuft hat. Sonach muß ihre Revision den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 des Sozialgerichtsgesetzes.

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