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5 RJ 21/70

Aus den Gründen

Die 1898 geborene Klägerin ist die frühere Ehefrau des 1895 geborenen und am 7.6.1959 in Ostberlin verstorbenen, dort ständig wohnhaft gewesenen Versicherten A.W. Ihre Ehe mit ihm ist durch Urt. des LG Berlin I seit 9.2.1926 rechtskräftig geschieden. Während sich die Klägerin nicht wiederverheiratet hat, hat sich der Versicherte noch zweimal verehelicht. Seine letzte Ehefrau erhält in Ostberlin Witwenrente. Die Klägerin ist zwischen dem 2.3.1953 und dem 10.4.1954 aus der DDR in die Bundesrepublik verzogen.

Den Antrag der Klägerin vom 1.12.1964 auf Hinterbliebenenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9.3.1966 ab.

Die Klage hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und u.a. ausgeführt:

Der Versicherte habe der Klägerin zur Zeit seines Todes keinen Unterhalt nach den Vorschriften des EheG zu leisten gehabt; diesem Ges. sei der Versicherte, der niemals Wohnsitz oder Aufenthalt in der Bundesrepublik oder in Westberlin gehabt habe, nicht unterworfen gewesen; zudem würde eine gerichtliche Durchsetzung einer aus dem EheG 1946 hergeleiteten Unterhaltsforderung daran gescheitert sein, daß sich der Versicherte in Ostberlin aufgehalten habe. Ob § 1265 Satz 2 RVO anwendbar sei, brauche nicht erörtert zu werden.

Die Revision ist zum Teil begründet.

Entgegen der Auffassung des LSG scheitert die Anwendbarkeit bereits der 1. Alternative des § 1265 Satz 1 RVO (Unterhaltsverpflichtung des Versicherten nach den Vorschriften des EheG) auf einen Fall der zu entscheidenden Art nicht schon daran, daß ein Versicherter, der niemals in der BRD gewohnt oder sich dort aufgehalten hat, dem ehegesetzlichen Unterhaltsrecht „nicht unterworfen“ sein könne.

Es trifft zu, daß zur Zeit des Todes des früheren Ehemannes der Klägerin am 7.6.1959 an seinem Wohnort in Ostberlin das EheG vom 20.2.1946 (EheG 1946) - nur in dieser Fassung kommt das EheG im Hinblick auf den Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Betracht (BSG 5, 179 und 276) - nicht gegolten hat. Zwar war das EheG 1946 als vom Alliierten Kontrollrat erlassene Rechtsnorm (Kontrollratsgesetz Nr. 16, KRABl. S. 77) am 1.3.1946 in allen vier Besatzungszonen in Kraft getreten. Nachdem das gesamte Recht des Kontrollrats im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag zwischen der DDR und der UdSSR vom 20.9.1955 im Bereich der früheren Sowjetischen Besatzungszone außer Kraft getreten war (vgl. im einzelnen Staudinger / Dietz, Komm., zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10./11. Aufl. 1968, Einleitung vor EheG, Anm. 161), hat die VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24.11.1955 - EheVO - (DDR GBl I 849) das Eherecht einschließlich des Rechts der Scheidung und der Scheidungsfolgen in der DDR neu geregelt; in Ostberlin ist die EheVO durch VO vom 6.12.1955 (VOBl. I 519) mit Wirkung vom 8.12 1955 eingeführt worden. Sie ist erst durch das Familiengesetzbuch - FGB - der DDR vom 20.12.1965 (DDR GB. 1966 I 1), in Kraft ab 1.4.1966, abgelöst worden.

Die Tatsache, daß sich der frühere Ehemann der Klägerin zur Zeit seines Todes in einem Gebiet aufgehalten hat, in dem das EheG 1946 nicht - mehr - galt, berechtigt nicht zu der Folgerung, die zu dieser Zeit bereits in der Bundesrepublik wohnende Klägerin habe von dem Versicherten nicht nach den Vorschriften dieses Ges. Unterhalt beanspruchen können. Da der zu beurteilende Sachverhalt in bezug auf den nachehelichen Unterhalt über den Bereich des in der Bundesrepublik geltenden Rechts hinausreicht und den Rechtskreis der DDR berührt, kann nur auf Grund der Bestimmungen des einschlägigen Kollisionsrechts geklärt werden, welches der beiden Rechte im konkreten Fall anzuwenden ist. Die Frage, ob dann, wenn kollisionsrechtlich das Unterhaltsrecht der DDR als anwendbar bestimmt wäre, ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau nach DDR-Recht im Rahmen der RVO-Vorschrift des § 1265 Satz 1 - 1. Alternative - (wegen der Unanwendbarkeit des in der Bundesrepublik geltenden EheG) oder im Rahmen der 2. Alternative (als sonstiger Grund) berücksichtigt werden müßte, braucht der Senat nicht zu beantworten. Die zuständigen Kollisionsnormen erklären nämlich im vorliegenden Fall das EheG 1946 für anwendbar.

Vorweg ist festzuhalten, daß die Frage, ob die Klägerin von ihrem früheren Ehemann zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG oder aus sonstigen Gründen zu fordern hatte, entsprechend der „Unterhaltsersatzfunktion“ des Hinterbliebenenrentenanspruchs nach § 1265 RVO bürgerlich-rechtlicher Natur ist. Das Sozialversicherungsrecht - Teil des öffentlichen Rechts - und seine Kollisionsnormen können daher die zu entscheidende, dem bürgerlichen Recht angehörige Vorfrage nicht beantworten; so läßt sich z.B. der für das Interlokale Recht im Verhältnis der Bundesrepublik zur DDR hinsichtlich des Leistungsrechts der gesetzlichen RentV geltende „Wohnsitzgrundsatz“ (vgl. BSG 3, 286) nicht heranziehen.

Für den vorliegend einschlägigen Bereich des bürgerlichen Rechts folgt der Senat der zivilgerichtlichen Rechtspr. und der herrschenden Meinung, daß die Regeln des Kollisionsrechts für das Verhältnis der Bundesrepublik zur DDR - gemeinhin als Interlokales Kollisionsrecht bezeichnet - in Anlehnung an das Internationale Privatrecht entwickelt werden müssen (BGHZ 40, 34; Kegel bei Soergel / Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., Bd. 7, Rd.Nr. 131 vor Art. 7 EGBGB; Staudinger / Dietz, a.a.O., Einleitung vor EheG, Anm. 201; Marquordt bei Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, 4. Aufl., 2 Bd., Anm. 8 a vor Art. 7 EGBGB; Beitzke in Eherecht der europäischen und außereuropäischen Staaten, Bd. 1, 1. Teil, S. 1309). Für die Scheidungsfolgen einschließlich der Unterhaltsansprüche zwischen Geschiedenen ist im Internationalen Privatrecht und demnach auch im Interlokalen Recht jedenfalls im Ausgangspunkt das für die Ehescheidung als anwendbar erklärte Recht, das „Scheidungsstatut“, maßgeblich (Kegel / Soergel / Siebert, a.a.O., Rd.Nrn. 97 und 98 bei Art. 17 EGBGB; Erman /Marquordt, a.a.O., Anm. 16 bei Art. 17 EGBGB; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., S. 315; Hofmann / Stephan, Ehegesetz, Einleitung vor § 58 EheG, Rd.Nr. 73). Hiernach käme in bezug auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen geschiedenen Eheleuten im Falle interlokaler Rechtskollision für die Bestimmung des anwendbaren Rechts Art. 17 EGBGB in Betracht; grundsätzlich wäre demnach an das Heimatrecht des geschiedenen Ehemanns (Art. 17 Abs. 1 EGBGB), ausnahmsweise an das Heimatrecht der geschiedenen Ehefrau (Art. 17 Abs. 3 EGBGB) anzuknüpfen.

Art. 17 EGBGB ist indessen auf einen Fall der vorliegenden Art nicht entsprechend anwendbar. Nach allgemeiner Auffassung ist auch der in der DDR lebende Versicherte deutscher Staatsangehöriger. Da mit dem Auseinanderfallen der bisher einheitlichen deutschen Rechtsordnung - hier in bezug auf das EheG 1946 im Jahre 1955 - die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls allein ungeeignet ist, zu bestimmen, ob BRD-Recht oder DDR-Recht anzuwenden ist, muß im interlokalen Bereich der Anknüpfungspunkt „deutsche Staatsangehörigkeit“ durch das „Personalstatut“, also durch die durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründete Zugehörigkeit zum Rechtskreis eines der beiden deutschen Staaten ersetzt werden. Art. 17 EGBGB entzieht sich in diesen Fällen einer entsprechenden Anwendung. Die Vorschrift bestimmt nämlich das zur Zeit der Scheidung - genauer: Erhebung der Scheidungsklage (Abs. 1 a.a.O.), ausnahmsweise Erlaß des Scheidungsurteils (Abs. 3 a.a.O.) - geltende Scheidungsstatut zum anwendbaren Recht und erklärt damit zugleich einen nach der Scheidung eintretenden Statutenwechsel für rechtlich unbeachtlich. Damit vermag Art. 17 EGBGB nicht solche Kollisionen von Rechten zu lösen, die gerade deshalb entstehen, daß sich die bis zur Scheidung noch einheitliche Rechtsordnung später aufspaltet (vgl. dazu Neubaus, Grundbegriffe des internationalen Privatrechts, 1962, S. 207).

Im vorliegenden Fall ist ein kollisionsrechtlich erheblicher Tatbestand erst dadurch entstanden, daß sich Jahrzehnte nach der im Jahre 1926 ausgesprochenen Scheidung das für die Klägerin und den Versicherten gemeinsame - zunächst reichsgesetzliche (BGB, EheG 1938), später besatzungsrechtliche (EheG 1946) - Unterhaltsrecht für Geschiedene aufgespalten hat: Während in der Bundesrepublik, in welche die Klägerin 1953/1954 zugezogen ist, das EheG 1946 weitergalt, wurde am Wohnsitz des Versicherten in Ostberlin im Jahre 1955 neues, die Scheidungsfolgen regelndes Recht in Kraft gesetzt (vgl. §§ 17, 18 EheVO). Damit galt nunmehr für den Versicherten ein von dem der Klägerin abweichendes Personalstatut. Die so entstandene interlokale Rechtskollision läßt sich nicht dadurch lösen, daß das für die Scheidungsfolgen geltende unwandelbare Statut mit der Begründung für wandelbar erklärt wird, der aus der DDR Zugewanderte habe dort bewußt alle Verbindungen abgebrochen (vgl. Erman / Marquordt, a.a.O., Anm. 8 e vor Art. 7 EGBGB und Anm. 16e bei Art. 17 EGBGB). Die Zuwanderung der Klägerin in die Bundesrepublik in den Jahren 1953/1954 änderte deren Personalstatut nicht: Für sie galt bei unveränderter deutscher Staatsangehörigkeit wie bisher das EheG 1946. Der Ortswechsel der Klägerin vermag eine Wandlung des zuständigen Statuts weder zu erklären noch zu rechtfertigen.

Ist aber der Tatbestand, der unabweisbar nach einer kollisionsrechtlichen Lösung verlangt, erst nach der Scheidung durch Aufspaltung des bis dahin gemeinsamen Rechts aufgetreten, so liegt auf der Hand, daß eine entsprechende Heranziehung des Art. 17 EGBGB, der die Berücksichtigung eines nach der Scheidung aufgetretenen Statutenwechsels gerade nicht gestattet, das anwendbare Statut nicht bestimmen kann. Im Schrifttum wird für Fälle dieser und ähnlich liegender Art mit verschiedenen Begründungen - zum Teil unter aktuellem Bezug auf die Aufspaltung Deutschlands in Teile mit verschiedener Rechtsordnung - an die Rechtsverhältnisse angeknüpft, die unmittelbar vor der Aufspaltung einheitlich für beide Beteiligte gegolten haben (Neuhaus, a.a.O.; Beitzke, JZ 1961, 649, 653; Kegel / Soergel / Siebert, a.a.O., RdNrn. 6 und 7 vor Art. 13, RdNrn. 5 und 55 bei Art. 14, RdNrn. 16 und 17 bei Art. 17 EGBGB; aA: Erman / Marquordt, a.a.O.). Dieser Anknüpfung an das letzte gemeinschaftliche Statut der - geschiedenen - Eheleute ist zuzustimmen. Der Senat braucht sich hierbei mit dem Schrifttum im einzelnen nicht auseinanderzusetzen. Für Fälle der vorliegenden Art ist der kollisionsrechtliche Anknüpfungspunkt aus dem Grundgedanken des Art. 14 Abs. 2 EGBGB zu gewinnen. Auch diese Vorschrift regelt einen Tatbestand, in dem die zu beurteilende Rechtsbeziehung dadurch kollisionsrechtlich relevant geworden ist, daß sich für die beiden am Rechtsverhältnis Beteiligten das bislang einheitliche Personalstatut (Heimatrecht) in der Weise aufgespalten hat, daß es nur noch für einen der Ehepartner weitergilt. Die dem Art. 14 Abs. 2 EGBGB vorgegebene Interessenlage gleicht daher der des vorliegenden Falls in hohem Maße; der dieser Bestimmung zu entnehmende Rechtsgedanke ist demnach geeignet, eine Lücke im an sich zuständigen Scheidungsstatut des Internationalen Privatrechts und entsprechend des Interlokalen Rechts auszufüllen. Für den interlokalen Bereich folgt hieraus, daß an das weitergeltende (deutsche) Personalstatut der - geschiedenen -; Ehefrau anzuknüpfen ist, wenn dieses das letzte gemeinschaftliche (deutsche) Statut beider geschiedenen Ehegatten gewesen war. Für den konkreten Fall kann dahinstehen, ob der in Art. 14 Abs. 2 EGBGB normierte Grundsatz unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 2 GG zur „allseitigen“ Kollisionsnorm geworden ist, also in jedem Fall an das letzte gemeinschaftliche Statut der (geschiedenen) Eheleute, das für einen von ihnen fortgilt, anzuknüpfen ist (vgl. Kegel / Soergel / Siebert, a.a.O., RdNr. 5 bei Art. 14 EGBGB). Auch wenn dem so wäre, so würde vorliegend das Personalstatut der Klägerin maßgebend sein, weil sie es ist, die das letzte gemeinschaftliche Statut beibehalten hat.

Daraus folgt, daß auf den zur Beurteilung stehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren früheren geschiedenen Ehemann des EheG 1946 anzuwenden ist; dieses Gesetz galt, als die Klägerin in die Bundesrepublik zugezogen ist, für sie und den Versicherten gemeinschaftlich, und es galt für die Klägerin nach dem Inkrafttreten der EheVO in der DDR unverändert weiter.

Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, das EheG 1946 habe in der DDR schon vor der Ablösung durch die EheVO inhaltliche Veränderungen derart erfahren, daß von einer Gemeinschaftlichkeit mit dem in der Bundesrepublik geltenden EheG 1946 nicht mehr gesprochen werden könne ... (wird ausgeführt). Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß die Vorschriften der §§ 58 ff. EheG 1946 bis zum Inkrafttreten der EheVO im Jahre 1955 in der DDR in beiden Teilen Deutschlands mit im Kern gleichem Inhalt unverändert weitergegolten haben.

Der vom Senat gefundenen Lösung kann auch nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, gegenüber dem ständig in Ostberlin wohnhaft gewesenen Versicherten lasse sich allenfalls ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau nach dem EheG 1946 theoretisch konstruieren; nach den gegebenen Verhältnissen lasse er sich jedoch nicht realisieren. Eine geschiedene Ehefrau kann gegen ihren in der DDR lebenden früheren Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt vor den Gerichten der Bundesrepublik verfolgen; § 23a ZPO, der in Unterhaltssachen einen inländischen Gerichtsstand gegen Personen begründet, die im Inland keinen Gerichtsstand haben, ist nach herrschender Auffassung im Verhältnis zur DDR entsprechend anzuwenden (vgl. LG Dortmund, NJW 1964, 2114; Pernutz, NJW 1968, 234; vgl. ferner zur Frage des inländischen Gerichtsstandes in § 23 ZPO BGHZ 4, 62). Es kann dahinstehen, welche Schwierigkeiten der Vollstreckung eines vor einem Gericht der Bundesrepublik erwirkten Unterhaltstitels in der DDR entgegenstehen könnten (vgl. Berner, Rechtspfleger 1967, 193). Immerhin besteht die gute Möglichkeit, daß sich der in der DDR wohnende frühere Ehemann einem in der Bundesrepublik erwirkten Unterhaltstitel freiwillig unterwirft und an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zahlt. Im übrigen kann die geschiedene Frau aus einem in der Bundesrepublik erstrittenen Unterhaltstitel ohne Schwierigkeiten dann vollstrecken, wenn der Unterhaltsschuldner - etwa nach dem Erreichen des „Rentenalters“ - in die Bundesrepublik gelangt oder wenn er im Bundesgebiet Vermögenswerte besitzt, in die vollstreckt werden kann. Bei diesen Gegebenheiten ist ein Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Frau nach den ehegesetzlichen Bestimmungen gegen den in der DDR wohnhaften Versicherten jedenfalls nicht nur theoretischer Art; höhere Anforderungen, etwa uneingeschränkte Durchsetzbarkeit des Anspruchs in jedem Einzelfall, stellt § 1265 Satz 1 - 1. Alternative - RVO nicht.

Hinsichtlich der Prüfung eines Anspruchs der Klägerin auf Unterhalt gegen ihren früheren geschiedenen Ehemann nach den Vorschriften des EheG fehlt es im angefochtenen Urt. an jeglichen tatsächlichen Feststellungen. Der Senat mußte daher die Entsch. des LSG aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entsch. an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

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