4 RJ 265/65
Tatbestand
Der Begriff der Kriegsgefangenschaft hat nicht für alle Fälle die gleiche Bedeutung. Nach der aus dem Völkerrecht in die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kriegsgefangenen-EntschädigungsG idF v. 8.12.1956 - BGBl I 907 (vgl. auch BSG 13, 16 = SozR Nr. 49 zu § 1 BVG; 15, 147, 150 = SozR Nr. 4 zu § 119 AusbauG v. 21.12.1937) - übernommenen Erläuterung sind Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden. Hieraus ist gefolgert worden, der Tatbestand der Kriegsgefangenschaft werde erst durch Freilassung oder Heimschaffung beendet. Dagegen sei der Status des Kriegsgefangenen nicht dadurch aufgehoben worden, daß der Gefangene im Gewahrsamsland ein Arbeitsverhältnis als sogenannter freier Arbeiter eingegangen sei. Da er nicht die Wahl gehabt habe zu entscheiden, ob er im Gewahrsamsland bleiben oder nach Deutschland zurückkehren wolle, wird seine Überführung in ein freies Arbeitsverhältnis nicht der Freilassung gleicherachtet (vgl. BVerwG in NJW 1958, 1056). Diese Deutung ist für das Recht der KOV dahin eingeengt worden (vgl. BSG 3, 268; 13, 16), daß Kriegsgefangener nicht mehr gewesen sei, wer sich in einem - nach arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden - Arbeitsverhältnis befunden und dem Schutz der SozVers unterstanden habe. Ob diese Ansicht generell auf § 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu übertragen ist, kann dahingestellt bleiben. Für die Rechtssituation, die durch Art. 3 § 1 der 4. Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abk. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit v. 10.7.1950 (BGBl II 1951, 177, 195) geschaffen worden ist, hat sie zu gelten. Dies kommt in der Vereinbarung selbst zum Ausdruck, indem dort von den „zu freien Arbeitnehmern gewordenen ehemaligen deutschen Kriegsgefangenen“ die Rede ist. Vor allem macht es die materielle Regelung in der Vereinbarung entbehrlich, von Ersatzzeiten zu sprechen; denn die deutsche RentV hat insoweit wie für deutsche VersZeiten einzustehen. Diese „deutschen zivilen Arbeitskräfte“ haben „vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland von den deutschen VersTr die Leistungen“ zu erhalten, „auf die sie Anspruch hätten erheben können, wenn die in der Bundesrepublik geltende Gesetzgebung über SozVers auf sie während ihrer Beschäftigungszeit in Frankreich anwendbar gewesen wäre“. Diese deutsch-französische Vereinbarung ist ungeachtet der EWG-VOen Nr. 3 und 4 anwendbar geblieben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Buchst. e EWG-VO Nr. 3).