4 RJ 527/64
Die Beteiligten stritten darüber, ob dem Kläger, der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt, der von ihm in der Nachkriegszeit in der polnischen Armee geleistete Wehrdienst auf die Wartezeit anzurechnen ist.
Der Kläger hält sich seit Juli 1958 in der Bundesrepublik Deutschland auf; er ist anerkannter Vertriebener im Sinne des BVFG. Die Beklagte rechnete ihm eine Versicherungszeit von 46 Monaten an (Beschäftigung in Schlesien von Mai 1952 bis Juni 1954 und von Dezember 1957 bis Juli 1958; Beschäftigung in der Bundesrepublik von Februar 1959 bis Januar 1960); den vom 11. November 1954 bis 14. Januar 1957 in der polnischen Armee geleisteten Grundwehrdienst ließ sie unberücksichtigt. Hiernach sah sie die Wartezeit von 60 Monaten nicht als erfüllt an und lehnte den Rentenantrag ab.
Das SG hat die Beklagte zur Zahlung der Rente verurteilt, das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es sieht in der Ableistung des Grundwehrdienstes eine Beschäftigung i.S. des § 16 FRG, weil der Wehrpflichtige sich während dieser Zeit in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis befinde.
Dieser Rechtsauffassung tritt die Beklagte mit der Revision entgegen.
Aus den Gründen
Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage auf Gewährung von Versichertenrente. In Übereinstimmung mit der Beklagten ist der Senat der Auffassung, daß die Erfüllung des Pflichtwehrdienstes in der polnischen Armee keine „Beschäftigung im Sinne des § 16 FRG" darstellt. Nur bei Anrechnung des in Polen geleisteten Wehrdienstes hätte der Kläger die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt.