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4 RJ 423/61

Gründe

Der Begriff „Stiefkind“ ist ges. nicht festgelegt. Nach allg. Sprachgebrauch sind Stiefkinder die Kinder, die von einem Ehegatten - aus einer früheren Ehe oder bei einer Frau auch aus einer außerehelichen Verb. - in die neue Ehe mitgebracht werden; Bedenken dagegen, hiervon auch bei dem Begriff des Stiefkindes i.S. des § 1267 bzw. 1262 RVO auszugehen, sind nicht zu erkennen. Damit steht allerdings zunächst nur fest, daß die Klägerin jedenfalls während des Bestehens der Ehe ihrer Mutter mit dem Versicherten dessen Stiefkind war. Der Senat nimmt jedoch darüber hinaus an, daß einmal entstandene Stiefeltern-Stiefkinderverhältnis nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig ist, durch die es begründet worden ist. Daß die Auflösung der Ehe durch den Tod des Stiefelternteils das Stiefkindschaftsverhältnis nicht zum Erlöschen bringt, ergibt sich unmittelbar aus § 1267 i.V.m. § 1262 RVO, da eine Waisenrente für ein Stiefkind ja stets jenen Sterbefall voraussetzt. Nach § 1590 Abs. 1 BGB sind Stiefeltern und Stiefkinder miteinander in gerader Linie verschwägert, und nach Abs. 2 dieser Vorschrift dauert die Schwägerschaft an, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Ehe durch Tod, Scheidung oder auf andere Weise aufgelöst wird. Da der Gesetzgeber in § 1262 (1267) RVO keine Beendigung des Stiefkindschaftsverhältnisses durch Scheidung der Ehe vorgesehen hat, ist daher anzunehmen, daß insoweit die allg. Regeln der Schwägerschaft Platz greifen sollen (vgl. hierzu auch § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO § 383 Abs. 1 ZPO, § 32 EStG). Es ist insbesondere nicht einzusehen, warum es ein unsinniges Ergebnis darstellen sollte, wie das LSG meint, daß ein Kind u.U. mehrere Stiefmütter oder Stiefväter haben kann, wenn nämlich der Elternteil, von dem es abstammt, später nacheinander mehrere neue Ehen eingeht und sein Kind jeweils in diese einbringt. Einer unbilligen Ausdehnung von Waisenrenten für Stiefkinder ist dadurch wirksam vorgebeugt, daß sie in den Haushalt des Versicherten aufgenommen gewesen sein müssen, um anspruchsberechtigt zu sein, und im übrigen beim Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten nur die höchste gezahlt wird, wahrend die übrigen ruhen (§ 1280 Abs. 2 RVO).

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