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3 RJ 224/58

Tatbestand

Die unehelich geb. Kl. verlangt nach dem Tode ihrer Mutter eine Vollwaisenrente, obwohl der Erzeuger nicht festgestellt und daher sein Tod ungewiß ist.

Aus den Gründen

Nach § 1267 i.V.m. § 1262 II RVO n.F. erhalten Waisenrente „nach dem Tode des Versicherten ... 5. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist, 6. die unehelichen Kinder einer Versicherten …“. Wird einem unehelichen Kinde nach dem Tode des versicherten unehel. Vaters Waisenrente gewährt, erhält es, solange die Mutter lebt, unbestritten nur die niedrigere Rente für Halbwaisen (§ 1269 RVO). Entspr. muß gelten, wenn nicht der versicherte unehel. Vater, sondern die versicherte Mutter zuerst stirbt.

§ 1269 RVO paßt nicht für die Ausnahmefälle, in denen nur die Person eines Elternteils bekannt ist. Wird demnach der Fall, daß der Erzeuger eines unehelichen Kindes nicht festgestellt ist, durch das gesetzliche Begriffsschema „Halbwaise - Vollwaise“ nicht erfaßt, so kann die Frage für den Richter nur dahin lauten, ob ein solches Kind nach dem Tode seiner Mutter - bei sinngemäßer Auslegung des Gesetzes - einer Voll- oder einer Halbwaise näher steht.

Bei unehel. Kindern, deren Vater nicht festgestellt ist, gewinnt der Umstand, daß das unehel. Kind nach dem Tode der Mutter tatsächlich niemanden mehr hat, den es als Vater oder Mutter auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, entscheidende Bedeutung. Wirtschaftlich gesehen entspricht die Stellung eines solchen Kindes derjenigen eines anderen Kindes, dessen Vater - vielleicht schon lange Jahre vor dem Tode der Mutter - verstorben ist.

Nach Auffassung des Senats würde es gegen den Willen der Verfassung (Art. 6 V GG), für ehel. und unehel. Kinder die gleichen Entwicklungsbedingungen zu schaffen, verstoßen, wenn eine ganze - zahlenmäßig nicht geringe - Gruppe von unehel. Kindern, nämlich diejenigen, deren Erzeuger nicht festgestellt ist, grundsätzlich von der Gewährung der Vollwaisenrente ausgeschlossen bliebe. Daß ein unehel. Kind, dessen Erzeuger festgestellt ist, nur dann in den Genuß der Vollwaisenrente gelangt, wenn der Tod seines Vaters erwiesen ist, entspricht der für ehel. Kinder geltenden Regelung. Daß aber bei unehel. Kindern, deren Erzeuger unbekannt ist, zunächst die Vaterschaft einer bestimmten Person festgestellt werden müßte, ohne die der Nachweis ihres Todes nicht geführt werden könnte, hätte bei ehel. Kindern kein Gegenstück und würde das unehel. Kind ihnen gegenüber ungleich belasten.

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