XII ZB 544/18
Tenor
Der Antragsgegnerin wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26. November 2014 rechtshängig gewordene Scheidungsverfahren, in dem die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrecht gestellt hatte, ist noch nicht abgeschlossen.
In dem vorliegenden, seit dem 13. September 2017 rechtshängigen Verfahren hat der Antragsteller auf die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft angetragen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und ausgesprochen, dass die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).
1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage insbesondere dann nicht zu, wenn sie zwar vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aber einhellig beantwortet wird und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN).
So liegt der Fall hier.
a) Es besteht - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einigkeit dahingehend, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft und weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gebieten (vgl. OLG Dresden FamRZ 2017, 1563; OLG Köln Beschluss vom 31. Januar 2014 - 12 WF 10/14 - juris Rn. 7 f.; OLG München FamRZ 2013, 132 f.). Diese Auffassung wird auch von den weit überwiegenden Stimmen im Schrifttum geteilt (vgl. MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1386 Rn. 9; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1386 Rn. 4; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1385 Rn. 11; Staudinger/Rauscher BGB [Bearbeitungsstand: 2018] § 1564 Rn. 111a; BeckOGK/Szalai [Stand: Februar 2019] BGB § 1386 Rn. 7; BeckOK/Siede [Stand: Februar 2019] § 1385 Rn. 4; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1386 BGB Rn. 4; jurisPK-BGB/Roth [Stand: November 2017] § 1386 Rn. 4; NK-BGB/Fischinger 3. Aufl. § 1386 Rn. 8; Soergel/Kappler/Kappler BGB 13. Aufl. § 1386 Rn. 4; Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1385 Rn. 2a; FAKomm-FamR/Weinreich 5. Aufl. § 1386 BGB Rn. 2; Gomille NJW 2012, 1545 f.; Kogel FamRZ 2012, 85 f.).
b) Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass ein auf §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB gestütztes Verlangen des potentiellen Ausgleichsschuldners nach einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens den güterrechtlichen Schutz des § 1365 BGB aushöhlen würde und deshalb durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt werden müsste, ist diese Auffassung vereinzelt geblieben (vgl. Schöfer-Liebl FamRZ 2011, 1628, 1629 f. und FamRZ 2012, 85, 87; FA-FamR/von Heintschel-Heinegg 10. Aufl. Kap. 9 Rn. 174). Der Senat vermag ihr nicht zu folgen.
Zum einen ist nicht einzusehen, warum die abstrakte und regelmäßig ohnehin nur theoretische Möglichkeit, dass der potentielle Ausgleichsschuldner ein Gesamtvermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB abschließen könnte, bereits dafür genügen soll, um in jedem Einzelfall die Durchsetzung des Rechts, nach dreijähriger Trennungszeit die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen, durch eine im Gesetz nicht vorgesehene zusätzliche tatbestandliche Hürde zu erschweren. Zum anderen wäre das geforderte "berechtigte Interesse" als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die damit erstrebte güterrechtliche Sicherung nur partiell von Nutzen, weil der Weg zu einem Gesamtvermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB in solchen Fällen frei wäre, in denen der potentielle Ausgleichsschuldner zu den ihm abverlangten Darlegungen bezüglich eines "berechtigten Interesses" in der Lage wäre und einen Beschluss nach § 1386 BGB herbeiführen könnte (vgl. NK-BGB/Fischinger 3. Aufl. § 1386 Rn. 8; Gomille NJW 2012, 1545, 1546).
Der potentielle Ausgleichsgläubiger ist schließlich auch im Fall einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht schutzlos gestellt. Dabei kann offenbleiben, ob § 1365 BGB bei gleichzeitiger Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Zeitraum von der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bis zur Rechtskraft in der Leistungsstufe des dann aus dem Scheidungsverbund herauszulösenden und isoliert fortzuführenden Zugewinnausgleichsverfahrens entsprechend angewendet werden kann (vgl. Kogel FamRZ 2012, 85, 86; dagegen Gomille NJW 2012, 1545, 1546 f.). Auf jeden Fall steht dem potentiellen Ausgleichsgläubiger die Möglichkeit eines Arrests zur Sicherung seiner Ausgleichsforderung zur Verfügung. Im Übrigen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den Abschluss eines Gesamtvermögensgeschäftes im Sinne von § 1365 BGB beabsichtigen könnte, im vorliegenden Fall gerade nicht.
2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9). Diese bestehen nicht, weil die Beschwerdeentscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in der Sache richtig sein dürfte.