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XII ZB 701/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Senats für Familiensachen des Oberlandgerichts Hamm vom 14. November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.510 €

Gründe

I.

Auf den am 9. Juni 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 5. Mai 2000 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Mai 2000 bis 31. Mai 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau 7,3301 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 3,6651 Entgeltpunkten und einem damit korrespondierenden Kapitalwert von 23.307,90 € erworben, darüber hinaus zwei geringfügige Anrechte aus einer Lebensversicherung und einer betrieblichen Altersversorgung. Der Ehemann hat 6,0592 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 3,0296 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 19.266,49 € erworben. Ursprünglich ebenfalls auf Rentenzahlung gerichtet war ein weiteres, auf seiner Anstellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH beruhendes Anrecht bei der Beteiligten zu 5, einer rückgedeckten Unterstützungskasse für Selbstständige, mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 43.487,90 € und einem Ausgleichswert von 21.743,95 €. Während des anhängigen Scheidungsverfahrens hat der Ehemann für dieses Anrecht das ihm eingeräumte Kapitalwahlrecht ausgeübt.

Den Zugewinnausgleich hatten die Ehegatten durch notariellen Ehevertrag vom 5. September 2005 ausgeschlossen.

Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte jeweils intern hälftig geteilt und vom Ausgleich der geringfügigen Anrechte abgesehen (§ 18 Abs. 2 VersAusglG). Das Anrecht des Ehemanns bei der Beteiligten zu 5 hat das Familiengericht nicht ausgeglichen, weil es nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr in den Versorgungsausgleich falle.

Gegen die Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 5 verfolgt und hilfsweise beantragt hat, den Versorgungsausgleich insgesamt gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit dem Hauptbegehren zurückgewiesen, auf das Hilfsbegehren jedoch den Ausgleich des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts gemäß § 27 VersAusglG darauf beschränkt, im Wege der internen Teilung lediglich 0,2459 Entgeltpunkte von ihrem Konto auf das Konto des Antragsgegners zu übertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2014, 754 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Das bei der Beteiligten zu 5 erworbene Anrecht sei nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr auf eine Rente gerichtet und unterfalle deswegen nicht dem Versorgungsausgleich. Es handle sich auch nicht um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, da der Ehemann als Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH, der mit einem weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer die Beteiligungsmehrheit halte, nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes falle (§ 17 Abs. 1 BetrAVG).

Auf den Hilfsbeschwerdeantrag sei jedoch der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG einzuschränken. In gleichem Umfang, wie der Antragsgegner seine eigene Altersversorgung durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogen habe, wäre es grob unbillig, wenn die Antragstellerin ihrerseits ihre Altersversorgung zum Ausgleich bringen müsste. Die grobe Unbilligkeit folge aus der illoyalen Einwirkung des Ehemanns auf sein Versorgungsvermögen durch Ausübung des Kapitalwahlrechts während des laufenden Scheidungsverfahrens. Nicht erforderlich sei ein wirtschaftliches Ungleichgewicht im Sinne einer bereits uneingeschränkten Absicherung des illoyal Handelnden, während der andere Ehegatte auf das Behalten seiner Anrechte dringend angewiesen sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn wie hier die Gütertrennung vereinbart sei. Auch sei es unangemessen, die Ehefrau im Rahmen eines möglichen Zugewinnausgleichsverfahrens auf eine Ausübungskontrolle des Ehevertrages zu verweisen.

Saldiere man das auszugleichende Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem dem Ausgleich entzogenen Anrecht des Ehemanns bei der Beteiligten zu 5 nach Kapitalwerten, verbleibe eine Differenz im Wert von 0,2459 auszugleichenden Entgeltpunkten. Die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG sei hierauf nicht anzuwenden, weil auch der Ehemann über ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung verfüge, und die nach § 18 Abs. 1 VersAusglG insoweit maßgebliche Differenz nicht geringfügig sei.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht von einer Einbeziehung des bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Anrechts abgesehen.

aa) Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Das bei der Beteiligten zu 5 bestehende Anrecht ist deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil es nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet ist. Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes und des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vorgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN); diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

bb) Zutreffend ist das Oberlandesgericht jedoch davon ausgegangen, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Versorgungszusage nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte, die unter das Betriebsrentengesetz fallen. Zwar ist die betriebliche Altersversorgung nicht auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes in erster Linie gelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Vielmehr sind nach Satz 2 dieser Vorschrift die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend auch für andere Personen anzuwenden, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die ihrem Wortlaut nach zu weit reichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften nicht ohne weiteres aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2013 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die Voraussetzungen einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG vorgenommen hat.

aa) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).

Dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) entspricht es, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24).

In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25).

Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, das heißt eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen.

bb) Unter den gegebenen Voraussetzungen durfte das Oberlandesgericht davon ausgehen, dass ein voller Ausgleich der von der Ehefrau erworbenen Anrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs grob unbillig widerspräche.

Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts für sich genommen rechtens ist und in der Regel lediglich zu einem Wechsel in das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs führt (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 303; OLG Saarbrücken Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 6 UF 68/12 - juris Rn. 19; kritisch Kemper NZFam 2014, 343, 345). Haben die Ehegatten den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen, wird das Anrecht durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts allerdings ausgleichsfrei (vgl. zum früheren Recht bereits Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).

Darum geht es hier jedoch nicht, sondern um die Frage, ob die schematische Teilung des von der Ehefrau erworbenen Anrechts dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspricht. Hiervon ist das Oberlandesgericht zu Recht ausgegangen.

Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensstandard im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. auch § 37 Abs. 3 VersAusglG sowie Kemper NZFam 2014, 343, 346 f.; kritisch Götsche FamRB 2014, 65, 68).

Denn das auf die hier vorliegende Weise dem Versorgungsausgleich entzogene Anrecht kann vom Ehemann auch noch nach Ausübung des Kapitalwahlrechts - entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung - für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehemann in einer solchen Konstellation zusätzlich noch durch schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten der Ehefrau teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Unbillig und treuwidrig ist in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwartung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.

In einem solchen Fall, in dem bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs gebietet, ist es nicht als zusätzliche Voraussetzung erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist und dass der Pflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist (Kemper NZFam 2014, 343, 348).

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