XII ZB 7/14
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. November 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen.
Beschwerdewert: 7.961 €
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung von Vergütungen aus dem Vermögen des von ihm betreuten Betroffenen zugunsten eines früher für diesen tätig gewesenen anwaltlichen Ergänzungsbetreuers.
Das Amtsgericht hat dessen Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auf 2.440,69 € und 5.520,47 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. November 2013 zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. In der von dem Einzelrichter unterschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass gegen "diesen Beschluss (…) die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft" sei. Nach entsprechenden Anregungen des Betreuers und des jetzigen Ergänzungsbetreuers des Betroffenen hat das Landgericht am 19. Dezember 2013 beschlossen, dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen sei. Anschließend hat der Betreuer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig.
1. Gemäß § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ohne Zulassung in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts statthaft. Vergütungssachen werden von dieser Norm nicht erfasst.
2. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Ausgangsbeschluss nicht zugelassen.
a) Zwar heißt es in der vom Einzelrichter unterschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbeschlusses, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft sei. Eine unzutreffend erteilte Rechtsbehelfsbelehrung kann - auch wenn sie von dem Richter unterschrieben ist - die Zulassung der Rechtsbeschwerde indes nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel (vgl. § 39 FamFG). Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16 mwN).
b) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auch nicht in Form einer Berichtigung des Beschlusses gemäß § 42 FamFG herbeigeführt werden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Berichtigung des Beschlusses, in den eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, erfolgen. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen war, muss sich aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. BGH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJWRR 2009, 1349 Rn. 8 zu § 319 ZPO).
bb) Die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung liegen hier nicht vor. Dass der Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen hat, lässt sich weder aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst noch aus den Vorgängen bei seinem Erlass entnehmen. Ersichtlich ist das Landgericht entsprechend der von ihm erteilten - unzutreffenden - Rechtsbehelfsbelehrung von der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss ausgegangen. Erst nachdem es von dem Betreuer auf den Fehler hingewiesen worden ist, hat es auf dessen und auf Anregung des Ergänzungsbetreuers Veranlassung gesehen, den Beschluss zu ändern.
3. Ebenso wenig enthält der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. Dezember 2013 eine wirksame Zulassung der Rechtsbeschwerde.
a) Soweit man dem Passus, wonach in Abänderung der Rechtsbehelfsbelehrung die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG statthaft und somit zuzulassen sei, eine Zulassung entnehmen wollte, läge darin eine unzulässige nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Eine im Beschwerdebeschluss unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht durch einen Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden. Verhält sich der Beschluss nicht über die Zulassung, so bedeutet das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist. Eine nachträgliche Zulassung holt nicht eine unterbliebene Entscheidung i.S.d. § 41 FamFG nach, sondern widerspricht der bereits getroffenen Entscheidung und ändert sie ab (vgl. BGH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJWRR 2009, 1349 Rn. 7).
Dass es sich vorliegend nicht um eine Ergänzung des Beschlusses im Sinne von § 43 FamFG handelt, also etwas ursprünglich Unterbliebenes und damit Offengebliebenes nachgeholt werden soll, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass das Beschwerdegericht selbst von einer "Abänderung" ausgegangen ist.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend auch keine ausnahmsweise wirksame Nachholung der Zulassung aufgrund einer Anhörungsrüge erfolgt.
aa) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht möglich. Sie kann auf eine Anhörungsrüge ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers darstellt (BGH Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 26/12 - NJWRR 2013, 256 Rn. 6 mwN).
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
(1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es hier schon an einer entsprechenden Rüge im instanzgerichtlichen Verfahren. Zwar hat der Betreuer eine Gehörsrüge erhoben. Damit hat er aber nicht gerügt, dass ihn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in seinen Verfahrensgrundrechten verletze. Vielmehr hat der Betreuer die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung mit der Begründung beantragt, dass die Sachentscheidung selbst auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhe.
(2) Dass die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde willkürlich geschehen ist, ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Landgerichts enthält entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).
4. Schließlich kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden.
Bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung durch das Beschwerdegericht, so findet dieses Rechtsmittel nur statt, wenn es in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist. Enthält eine Beschwerdeentscheidung keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Der Bundesgerichtshof kann mit der Sache nicht mehr in statthafter Weise befasst werden. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugrunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. An einer Zulassung fehlt es auch, wenn das Beschwerdegericht sich über sie keine Gedanken gemacht hat, weil es - wie hier - rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes statthaft (BGH Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11 - NJWRR 2012, 1509 Rn. 15 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Es widerspräche der gesetzlichen Unanfechtbarkeit auch der Entscheidung über die Zulassung, wenn diese im Rechtsmittelweg daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat (BGH Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11 - NJWRR 2012, 1509 Rn. 16 mwN).