XII ZB 445/10
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. August 2010 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe
I.
Die Betroffene und der Beteiligte zu 1 wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers sowie gegen die Anordnung, dass die Prüfung der von dem Beteiligten zu 1 erfolgten Rechnungslegung einem Sachverständigen übertragen worden ist.
Durch Beschluss vom 1. August 2008 wurde für die Betroffene eine Betreuung angeordnet und der Beteiligte zu 1 zum Betreuer bestellt. Als Aufgabenkreis wurden Gesundheits- und Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestimmt. Über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung sollte bis zum 1. August 2010 entschieden werden.
Durch Beschluss vom 2. Oktober 2009 wurde der Beteiligte zu 2, Rechtsanwalt L., zum Gegenbetreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Mit Beschluss vom 30. März 2010, ergänzt durch Beschluss vom 15. April 2010, wurde er außerdem zum Ergänzungsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst insoweit die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der Betroffenen in Bezug auf die F.W. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung sei erforderlich, weil der Beteiligte zu 1 aufgrund der Bestellung seiner Ehefrau als Geschäftsführerin an der Vertretung der Betroffenen gehindert sei. Durch Beschluss vom 12. Juli 2010 wurde die Prüfung der von dem Beteiligten zu 1 eingereichten Rechnungslegung für den Zeitraum vom 17. Juli 2008 bis zum 16. Juli 2009 einem Sachverständigen übertragen.
Gegen die Entscheidungen vom 30. März 2010 und vom 12. Juli 2010 haben die Betroffene und der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerden aus den Gründen der Nichtabhilfeentscheidungen zurückgewiesen. Der Beschluss enthält am Ende eine - kleiner gedruckte und als solche bezeichnete - Rechtsmittelbelehrung, nach deren erstem Satz gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet. Die Betroffene und der Beteiligte zu 1 haben Rechtsbeschwerde eingelegt; sie erstreben die Aufhebung der ergangenen Entscheidungen.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 FGG-RG unstatthaft sind.
Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.
1. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor.
a) Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8).
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme bestimmt. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Anwendungsfall der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor, wenn - wie hier mit Beschluss vom 30. März 2010 geschehen - isoliert die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i, 1795 Abs. 1, 1796 BGB angeordnet worden ist (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 XII ZB 283/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Deshalb findet die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statt.
b) Auch bei der mit Beschluss vom 12. Juli 2010 angeordneten Prüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen handelt es sich nicht um ein Verfahren nach § 1896 BGB und damit nicht um eine Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend: Die Richter, die die Beschwerdeentscheidung erlassen hätten, hätten die Rechtsmittelbelehrung unterschrieben, die zum Inhalt habe, dass gegen den vom Beschwerdegericht erlassenen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet. Die Belehrung sei nicht auf die Entscheidung über die Bestellung eines Ergänzungspflegers beschränkt worden. Da bezüglich des Beschlusses über die Prüfung der Rechnungslegung eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht eröffnet sei, liege in der Rechtsmittelbelehrung insofern die konkludente Zulassung der Rechtsbeschwerde.
b) Damit vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen.
aa) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 70 Abs. 1 FamFG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung oder das Oberlandesgericht in erster Instanz entschieden hat. Dabei kann die Zulassung in der Entscheidungsformel oder in den Gründen ausgesprochen werden (Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 70 Rn. 36; MünchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. § 543 Rn. 29 f.). Vorauszugehen hat die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung (hier: des § 70 Abs. 2 FamFG) erfüllt sind, sowie eine Entschließung über die Zulassung.
bb) Eine unzutreffend erteilte Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel (vgl. § 39 FamFG). Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft (BGH Beschluss vom 21. Februar 2007 - AnwZ(B) 86/06 - NJW-RR 2007, 1071 Rn. 9; BAGE 102, 213, 218). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart FGPrax 2009, 114, 115; OLG Koblenz FamRZ 2010, 908 f.; OLG Schleswig FamRZ 2008, 75, 76; OLG Köln FGPrax 2005, 205, 206; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302; BayObLG BayObLGZ 2000, 318 - juris Rn. 9 ff. und WuM 1995, 70 f.) sowie im Schrifttum (Keidel/Meyer-Holz aaO § 70 Rn. 39; MünchKomm-ZPO/Ulrici aaO § 39 FamFG Rn. 10; Horndasch/Viefhues/Reinken FamFG § 39 Rn. 5; Gutjahr in BeckOK FamFG § 39 Rn. 26) wird das, soweit ersichtlich, nicht anders beurteilt. Dabei gilt diese Bewertung auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung als Bestandteil des Beschlusses durch die Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt ist (OLG Stuttgart FGPrax 2009, 114, 115; BayObLG BayObLGZ 2000, 318 - juris Rn. 10). Hierdurch ändert sich der Charakter als bloße Belehrung über das für statthaft gehaltene Rechtsmittel nicht. Eine Willensentschließung im Sinne einer Zulassungsentscheidung kann daraus nicht entnommen werden.
c) Danach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. In der Entscheidungsformel ist dies nicht erfolgt; gesonderte Gründe weist der angefochtene Beschluss nicht auf. Die Rechtsmittelbelehrung ist durch eine kleinere Schrift erkennbar von dem übrigen Text abgesetzt. Bei ihr handelt es sich nicht um die gesetzlich vorgesehene Einzelfallentscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, sondern - entsprechend der Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" - um Angaben zu der nach Auffassung des Landgerichts bestehenden Rechtsmittelmöglichkeit. Enthalten aber weder Tenor noch Gründe einen Hinweis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist diese nicht zugelassen worden (MünchKommZPO/Wenzel aaO § 543 Rn. 31 mwN; Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. § 543 Rn. 14).