XII ZB 53/06
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €.
Gründe
I.
Der am 16. April 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 24. Juli 1953 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 7. Februar 1975 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahre 1984 geborene Tochter hervorgegangen ist. Auf den der Ehefrau am 28. Mai 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West (weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 4) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 131,06 €, bezogen auf den 30. April 2004, begründet hat.
Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünften hat der Ehemann als Stabsfeldwebel bei der Bundeswehr während der Ehezeit (1. Februar 1975 bis 30. April 2004) Versorgungsanwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung West in Höhe von monatlich 1.595,28 € erworben, bezogen auf das Ende der Ehezeit. Die Ehefrau ist als Lehrerin beschäftigt; sie verfügt über ehezeitliche Anrechte bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (LBA S.-H.; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 1.216,36 €, bei der DRV Bund in Höhe von 109,85 € sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von 15,76 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2004). Das Anrecht bei der VBL hat das Amtsgericht - Familiengericht - mit einem dynamisierten Wert von 6,96 € in seiner Ausgleichsbilanz berücksichtigt.
Mit seiner Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, die Durchführung des Wertausgleichs sei nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig. Er werde als Stabsfeldwebel bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung seines 53. Lebensjahres in den Ruhestand treten (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 5 Soldatengesetz in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) und könne danach - anders als die ausgleichsberechtigte Ehefrau - nicht mehr für das Alter vorsorgen. Auch habe die Ehefrau bereits bezogen auf das Ehezeitende die höheren Versorgungsanrechte erworben.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er weiterhin den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB erreichen möchte.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Ausgleichsbilanz des Amtsgerichts verfüge der Ehemann über ehezeitliche Versorgungsanrechte in Höhe von 1.595,28 €, die Ehefrau über solche in Höhe von insgesamt 1.333,17 €. Die Wertdifferenz betrage 262,11 €, der Ehemann sei somit in Höhe von 131,06 € ausgleichspflichtig. Der Versorgungsausgleich sei nicht nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen. Zwar werde der Ehemann als Soldat bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung seines 53. Lebensjahres regulär pensioniert. Er habe deshalb 81 % seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Ehezeit zurückgelegt, während die Ehefrau nur 55 % der Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit erworben habe. Sie könne im Übrigen bis zum 31. Juli 2018 arbeiten und weiter für ihr Alter vorsorgen. § 1587 c Nr. 1 BGB sei aber eine restriktiv zu handhabende Ausnahmevorschrift. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung müsse die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs als unerträgliches Ergebnis erscheinen, was hier nicht der Fall sei. Soweit der Ehemann darauf hinweise, die Ehefrau habe bis zum Ende der Ehezeit insgesamt die höheren Anwartschaften erworben und auch ein höheres Gehalt bezogen, übersehe er, dass es nicht Zweck des Versorgungsausgleichs sei, beiden Ehepartnern eine gleich hohe Versorgung zu verschaffen. Ziel des Wertausgleichs sei vielmehr eine gleichmäßige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, um eventuelle Versorgungsnachteile des während der Ehezeit nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätigen Ehegatten abzumildern. Der Umstand, dass ein Ehepartner - wie vorliegend - wegen seiner Erwerbstätigkeit vor der Ehezeit insgesamt höhere Anwartschaften erworben habe, sei zwar im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen. Er begründe für sich allein jedoch keine grobe Unbilligkeit. Diese liege erst vor, wenn der Versorgungsausgleich zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Hierfür müsse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen sein, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen werde oder bereits anderweitig angemessen abgesichert sei, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen sei. Entsprechende Umstände seien hier nicht ersichtlich. Beide Parteien seien erst 52 Jahre alt und hätten noch mehr als 10 Jahre Zeit, ihre Altersversorgung durch eine weitere Erwerbstätigkeit zu verbessern. Unzutreffend sei die Behauptung des Ehemanns, er habe praktisch keine Möglichkeit mehr, nach Eintritt in den Ruhestand ab Mai 2006 seine Altersversorgung zu verbessern, weil er ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge lediglich einen Betrag von 20 % seiner Bruttobezüge hinzuverdienen könne. Die für den Hinzuverdienst geltenden Höchstbeträge stünden einer Tätigkeit zum Zwecke des Erwerbs einer höheren Altersversorgung für die Zeit nach Erreichen der regulären Altersgrenze nicht entgegen. Im Übrigen sei bei der Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, dass der Ehemann bereits mit 53 Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheide, während die Ehefrau bis zum 63. Lebensjahr weiterarbeiten müsse.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages das Anrecht der Ehefrau bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der VBL ausschließlich eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau nach den in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart.
Gemäß §§ 35 ff. VBLS n.F. bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 VBLS im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 75 VBLS als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 79 Abs. 2 VBLS). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/ Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Ren. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ Mühlstädt a.a.O. Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff.; zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff. und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).
c) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).
aa) Die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung darf nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
bb) Auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, anhand der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ermittelter Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. 364). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth) ist der Wert des Anrechts im Versorgungsausgleich auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der in der VBL-Satzung bislang vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung zu bestimmen. Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch weist das Oberlandesgericht Zweibrücken zutreffend darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt hat (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Satzungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete beziehungsweise aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen hier keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen.
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vergleiche hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 24. Juli 1953 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen.
3. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau bei der VBL eine rechtliche Grundlage fehlt.
aa) Für die gerichtliche Aussetzung des Verfahrens enthält das im Verfahren über den Versorgungsausgleich nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO anwendbare FGG keine allgemeinen Bestimmungen (Keidel/ Kuntze/ Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 98). Auch § 53 c FGG ist lediglich eine Sondervorschrift für die Fälle, in denen unter den Beteiligten Streit über den Bestand oder die Höhe einer Anwartschaft beziehungsweise einer Aussicht auf Versorgung besteht (vgl. Keidel/ Kuntze/ Schmidt a.a.O. § 12 Rdn. 102; Jansen/ von König/ von Schuckmann FGG 3. Aufl. vor §§ 8-18 Rdn. 39 f.; Bassenge/Roth FGG 11. Aufl. § 12 Rdn. 20). Durch die gerichtliche Aussetzung wird dann sichergestellt, dass die Beteiligten die strittige Vorfrage in der dafür zuständigen Spezialgerichtsbarkeit klären (Keidel/ Kuntze/ Weber a.a.O. § 53c Rdn. 1).
Eine solche Regelungslücke kann im FGG-Verfahren durch Heranziehen von Bestimmungen der ZPO geschlossen werden, wenn deren Anwendung ungeachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geboten ist (BGH Beschluss vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795 m.w.N.; Keidel/ Kuntze/ Meyer-Holtz a.a.O. Vorb. §§ 8 -18 Rdn. 3). Wegen der Gleichheit der Interessenlage ist es dabei auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig, für nicht geregelte Fälle der Vorgreiflichkeit § 148 ZPO entsprechend anzuwenden und das Verfahren auszusetzen. Dies gilt nicht nur bei Streitbefangenheit eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses in einem anderen Verfahren (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 888 f.), sondern grundsätzlich auch bei Feststellung der Nichtigkeit einer entscheidungserheblichen Norm durch das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung (Keidel/ Kuntze/ Schmidt a.a.O. § 12 Rdn. 99). Letzteres ist für das Verfahren über den Versorgungsausgleich anerkannt, wenn ein einzubeziehendes Anrecht vorübergehend nicht berechnet werden kann, weil das Bundesverfassungsgericht eine für das betreffende Versorgungssystem geltende Rechtsnorm für nichtig erklärt hat und eine zu erwartende Neuregelung noch nicht getroffen worden ist (OLG Koblenz FamRZ 1997, 1218; OLG Celle FamRZ 1997, 1218, 1219; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 923; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1423 f.; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 53c FGG Rdn. 9; Jansen/Wick a.a.O. § 53c Rdn. 2). Eine vergleichbare Konstellation liegt auch hier vor. Das in den Wertausgleich einzubeziehende Anrecht bei der VBL kann bis zu einer vorgreiflichen Neuregelung der VBL-Satzung nicht berechnet werden, weil die hier relevante Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge (§§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam ist und die Regelungslücke wegen der bestehenden Tarifautonomie nicht durch eine gerichtliche Entscheidung geschlossen werden kann (so auch Götsche in jurisPR-FamR 3/2008 Anm. 3; vergleiche aber Borth FamRZ 2008, 326, 327, der eine Aussetzung analog § 53 c FGG befürwortet und OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086 f., das den in § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG enthaltenen Rechtsgedanken für entsprechend anwendbar hält).
bb) Zwar steht eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts bei der VBL - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. BGHZ 97, 135, 145 = JW 1986, 1744, 1746; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7).
cc) Dem Oberlandesgericht ist es in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verwehrt, das Verfahren zum Zwecke der Aussetzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (so aber i.E. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086 f.).
Weder die ZPO noch das FGG regeln die Aufhebung und Zurückverweisung in familienrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insbesondere verweist § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO für die befristete Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 ZPO nicht auf § 538 ZPO. Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass das Beschwerdegericht eine FGG-Sache an das Erstgericht in entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Regelungen für das Berufungsverfahren zurückverweisen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152, 153); denn auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht ein grundsätzliches Bedürfnis zu verhindern, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung des Beschwerdegerichts erst im zweiten Rechtszug geschaffen werden müssen (Keidel/ Kuntze/ Schmidt a.a.O. § 12 Rdn. 73). Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob auch das mit der Zivilprozessrechtsreform zum 1. Januar 2002 für die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht eingeführte Antragserfordernis (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eine systemgerechte Anwendung im FGG-Verfahren finden kann (befürwortend: Schael FamRZ 2005, 502 f.; dagegen: Keidel/ Kuntze/ Schmidt a.a.O. § 12 Rdn. 73). Zumindest das in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. für die Aufhebung und Zurückverweisung enthaltene Erfordernis eines wesentlichen Verfahrensmangels ist auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Systembrüche übertragbar.
Hier ist dem Amtsgericht als Erstgericht kein die Zurückverweisung rechtfertigender Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlaufen. Der Umstand, dass es die Übergangsregelung in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für wirksam erachtet und deshalb insoweit keine ergänzenden Auskünfte eingeholt hat, wurzelt im materiellen Recht und begründet einen solchen wesentlichen Verfahrensfehler nicht.
dd) Bei der hier gegeben Sachlage ist auch keine Teilentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich möglich, denn das auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau vorliegende VBL-Anrecht ist mit der Versorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehemanns bei der Wehrbereichsverwaltung West zu verrechnen. In diesen Fällen kann die Höhe des nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bestimmenden Ausgleichsbetrages wegen der unklaren Auswirkungen der neu zu schaffenden Übergangsbestimmungen nicht ermittelt werden. Es liegt deshalb kein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vor, über den selbständig entschieden werden kann (Borth FamRZ 2008, 326, 328; zur Teilentscheidung im Versorgungsausgleich vergleiche Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39).
ee) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
b) Den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West hat das Oberlandesgericht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB unter Beachtung der besonderen (vorgezogenen) Altersgrenze für Berufsunteroffiziere nach § 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F. (Vollendung des 53. Lebensjahres) ermittelt. Zwar hat der Ehemann dadurch bei gleich langer Ehedauer wegen des Verhältnisses der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur seiner - verkürzten - Gesamtdienstzeit einen prozentual höheren Ehezeitanteil als die Ehefrau, deren Versorgungsanwartschaften unter Berücksichtigung einer Altersgrenze von 65 Jahren zu ermitteln sind. Das ist indessen die notwendige und auch verfassungsrechtlich unbedenkliche Folge des Umstandes, dass der Ehemann wegen der vorgezogenen Altersgrenze sein Ruhegehalt in einer kürzeren Zeit als ein sonstiger Beamter erdient hat. Die Teilhabe der Ehefrau an dieser Versorgung nach dem Verhältnis des ehezeitlich verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der - kürzeren - Gesamtzeit ist deshalb nach dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens geboten. Auch bei fortbestehender Ehe würde die Ehefrau an der früh und verhältnismäßig hoch gewährten Versorgung des Ehemanns partizipieren (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1003).
Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der monatlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend ein Zwölftel der jährlichen Sonderzuwendung nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) berücksichtigt. Da allerdings für die Bestimmung des Ausgleichsbetrages das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), wird es bei einer erneuten Entscheidung den dann für die Sonderzuwendung maßgebenden Bemessungsfaktor zu beachten haben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.; der Bemessungsfaktor beträgt nach § 4 Abs. 1 BSZG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402; derzeit 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr die Wehrbereichsverwaltung West hat ihrer Auskunft noch 4,17 % zugrunde gelegt). Die Sonderzuwendung ist dabei gemäß § 4a Abs. 1 BSZG um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des einschließlich der Sonderzahlung gezahlten Jahresbetrags der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 %; bei kinderlosen Versicherten nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % : 2 = 1,1 %), denn diese Verminderung führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Das Beschwerdegericht wird bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts der Ehefrau bei dem LBA S.-H. auch zu beachten haben, dass nach § 6 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. S.-H. S. 309, 335) - abgesehen von einem Sonderbetrag für Kinder nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 2, 7 SonderZahlG S.-H. - nur noch Versorgungsempfängern mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 eine jährliche Sonderzahlung gewährt wird. Die Ehefrau ist aber in Besoldungsgruppe A 11 eingestuft.
d) Keinen Bedenken unterliegt es, dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht für gegeben erachtet hat.
aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Auch auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden.
bb) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770).
Der Versorgungsausgleich soll nicht nur zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beitragen beziehungsweise eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, wird vielmehr durch die eheliche Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der güterrechtlich ausgestaltete Versorgungsausgleich, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherungen gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehegatten haben nach dem Wertausgleich - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsrechte (Senatsbeschluss vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Die gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238,1239).
Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats zwar dann bestehen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Allerdings liegen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - wie hier die Ehefrau - über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst ausgegangen werden, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (st. Rspr., vergleiche etwa Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 f. und Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699).
cc) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dass der ausgleichspflichtige Ehemann dringend auf seine ungekürzten Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich; vielmehr verbleiben ihm bereits nach der Berechnung des Oberlandesgerichts trotz des Wertausgleichs Anwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung West in Höhe von 1.829,64 €. Hinzu kommt, dass der Ehemann bereits seit dem 30. April 2006 Ruhegehalt bezieht. Bis die Ehefrau nach einer erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts aus den zu ihren Gunsten begründeten gesetzlichen Rentenanrechten Leistungen erhalten wird (bei einer Altersgrenze von 65 Jahren wird dies ab Juli 2018 der Fall sein), bezieht er dieses nach der Besitzstandsregelung des § 55 c Abs. 1 Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ungekürzt weiter.
Zwar erhält der Ehemann sein Ruhegehalt auch als Versorgungsempfänger mit einer besonderen Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F.) neben einem Erwerbseinkommen gegebenenfalls nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Diese Grenze liegt aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur 20 % über dem bezogenen Ruhegehalt, sondern 20 % über den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der für den Ehemann maßgeblichen Besoldungsgruppe A 9 (§ 53 Abs. 1 u. 7 Satz 1 SVG). Auch ist der Ehemann durch die mögliche Kürzung seiner Versorgungsbezüge grundsätzlich nicht daran gehindert, nach Beginn des Ruhestandes mit Vollendung des 53. Lebensjahres seine Altersversorgung durch eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu verbessern, um nach Vollendung des 65. Lebensjahres die sich durch den Versorgungsausgleich auswirkende Lücke in seiner Beamtenversorgung (teilweise) auszugleichen.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, eine grobe Unbilligkeit des Wertausgleichs liege deshalb vor, weil sich die Ehefrau die durch Quasi-Splitting erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte wegen Überschreitens der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1, 2 BeamtenVG auf ihr Ruhegehalt anrechnen lassen müsse und somit aus dem Versorgungsausgleich keinen Vorteil ziehe. Dies trifft deshalb nicht zu, weil nach § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtenVG diejenigen Rentenanrechte für die Bemessung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtenVG unberücksichtigt bleiben, die der Ruhestandsbeamte nach § 1587 b BGB durch Versorgungsausgleich erlangt hat (vgl. Plog/ Wiedow Kommentar zum Bundesbeamtengesetz [Stand 2008] § 55 BeamtVG Rdn. 21 ff.).