XII ZB 102/00
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 7.498 €
Gründe I.
Durch Verbundurteil hatte das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Landesärztekammer Hessen Rentenanwartschaften für die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 131,64 DM monatlich begründete und die Anwartschaften des Antragstellers bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der Weise real teilte, daß der Antragstellerin aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 1.090,46 DM zustehen.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein mit dem Ziel, einen Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, und berief sich auf einen zwei Monate vor der Eheschließung notariell vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs, den die Antragstellerin indes wegen ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schwangerschaft für sittenwidrig hielt.
Im Beschwerdeverfahren vereinbarten die Parteien durch gerichtlich protokollierten Vergleich, der Versorgungsausgleich solle dergestalt durchgeführt werden, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Landesärztekammer Hessen Rentenanwartschaften für die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 226 DM monatlich begründet und die Anwartschaften des Antragstellers bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der Weise real geteilt werden, daß der Antragstellerin aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 374 DM zustehen.
Durch Beschluß vom 7. Juni 1999, der seit dem 15. Juli 1999 rechtskräftig ist, genehmigte das Oberlandesgericht diesen Vergleich und führte den Versorgungsausgleich entsprechend durch.
Mit einem am 1. September 1999 bei Gericht eingegangenen Antrag beantragte der Antragsgegner die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und erklärte zugleich die Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs unter Hinweis darauf, daß die Landesärztekammer die an ihn zu zahlende Rente aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich um einen Betrag von 834,80 DM monatlich gekürzt habe, nämlich unter Rückrechnung der zugunsten der Antragstellerin zu begründenden Anwartschaft von monatlich 226 DM in eine volldynamische Anwartschaft. Diese Rückrechnung sei von den Parteien nicht gewollt gewesen.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht dem Fortsetzungsantrag des Antragsgegners nicht stattgegeben, sondern festgestellt, daß das Beschwerdeverfahren durch den Beschluß vom 7. Juni 1999 beendet worden sei, und dies damit begründet, daß für eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nach diesem Beschluß ungeachtet der Frage der Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs kein Raum mehr sei.
Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er seinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens weiterverfolgt.
Gründe II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner den gerichtlichen Vergleich der Parteien wirksam angefochten hat oder nicht, oder ob dieser wegen veränderter Umstände nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen ist, wie die weitere Beschwerde hilfsweise geltend macht. Denn das Beschwerdeverfahren ist nicht durch diesen Vergleich beendet worden, sondern durch den Beschluß des Beschwerdegerichts, mit dem es den Versorgungsausgleich nach Maßgabe dieses Vergleichs geregelt hat.
Diese Entscheidung über den nach seiner Durchführung grundsätzlich unumkehrbaren öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. BVerwG DVBl. 1994, 1080, 1081) ist sowohl in formelle wie in materielle Rechtskraft erwachsen. Außerhalb der durch § 10a VAHRG eröffneten Möglichkeit einer späteren Abänderung kann eine solche Entscheidung - abgesehen von Berichtigungen und Ergänzungen analog den §§ 319 bis 321 ZPO, die hier ersichtlich nicht in Betracht kommen - als Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nochmals Gegenstand der gerichtlichen Prüfung werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264 und vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/91 - FamRZ 1982, 687, 688 m.w.N).
Insbesondere tritt die Rechtskraft einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich, mit der ein Ausgleich durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist, unabhängig davon ein, ob eine Vereinbarung der Parteien, auf der sie beruht, fortbesteht oder nicht. Denn wenn das Gericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich entschieden hat, kommt eine einverständliche Ausgleichsregelung nach § 1587o BGB nicht mehr in Betracht (vgl. Plagemann NJW 1977, 844 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, wenn nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine solche Vereinbarung einverständlich aufgehoben oder von einer der Parteien angefochten wird.
Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, die familiengerichtliche Genehmigung des Vergleichs gemäß § 1587o BGB benachteilige den Antragsgegner, weil das Beschwerdeverfahren ohne diese Genehmigung hätte fortgeführt werden können. Denn auch dann, wenn das Beschwerdegericht diese Genehmigung verweigert oder seine Notwendigkeit übersehen hätte, wäre das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Versorgungsausgleich beendet gewesen, und zwar auch dann, wenn dieser Entscheidung rechtsfehlerhaft ein nicht genehmigter Vergleich zugrunde gelegt worden wäre.
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde stehen dem auch nicht die von ihr angeführten Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680, vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - FamRZ 1994, 96 f. entgegen. In allen diesen Fällen war vereinbart worden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden solle; die gleichlautende Entscheidung des Familiengerichts erwies sich daher lediglich als ein (an sich nicht erforderlicher) Hinweis auf die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des § 53d Satz 1 FGG, die eine Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich entbehrlich macht. Da die verfahrensbeendende Wirkung in diesen Fällen schon dem Abschluß der Vereinbarung in Verbindung mit ihrer Genehmigung durch das Gericht zukommt, ist das Verfahren weiterzuführen, wenn sich herausstellt, daß die Vereinbarung unwirksam war und das Verfahren infolgedessen tatsächlich nicht beendet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO). Das vorliegende Verfahren ist hingegen durch eine den Versorgungsausgleich durchführende abschließende Sachentscheidung beendet worden, die für eine weitere Entscheidung keinen Raum läßt.
Ob der Entscheidung OLG Köln FamRZ 1998, 373 zu folgen ist, derzufolge bei einem unwirksamen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, nämlich dem Verzicht auf Ausgleich von beiden Parteien erworbener betrieblicher Altersversorgungen, der abschließend vom Familiengericht getroffenen Regelung über den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung die Entscheidungsgrundlage entzogen wird und das Verfahren unter Einbeziehung der vermeintlich ausgeschlossenen betrieblichen Versorgungsanrechte fortzusetzen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der hier durchgeführte Versorgungsausgleich sämtliche von den Parteien erworbenen Versorgungsanrechte erfaßte und lediglich der Höhe nach von dem abwich, was bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auszugleichen gewesen wäre. Dem Eintritt der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung steht die Unwirksamkeit einer im Verfahren für wirksam angesehenen Vereinbarung nach § 1587o BGB ebensowenig entgegen wie etwa eine falsche, vom Rentenversicherungsträger nachträglich korrigierte Rentenauskunft; eine solche stellt auch keinen Restitutionsgrund dar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 89, 114, 116).