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IVa ZB 27/88

Gründe

Das Landgericht hatte die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.745,47 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat ein Urteil erlassen, in dessen Tenor es heißt:

"Auf die Berufung des Klägers, die Berufung der Beklagten zu 1 und die Anschlußberufung des Beklagten zu 2 wird das am 25. November 1987 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 645,75 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Durch den im Tenor bezeichneten Beschluß hat das Oberlandesgericht den Tenor seines Urteils dahin berichtigt, daß er wie folgt lautet:

"Die Anschlußberufung des Beklagten zu 2 ist wirkungslos.

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten zu 1 wird das am 25. November 1987 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 645,75 DM zu zahlen.

Der Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 16.099,72 DM nebst 4% Zinsen auf den Betrag von 16.745,47 DM seit dem 01. Dezember 1981 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Tenor des Berufungsurteils berücksichtige nicht, daß der Kläger im Termin vom 08. Juli 1988 vor Beginn der mündlichen Verhandlung die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Berufung zurückgenommen habe, dadurch sei die Anschlußberufung des Beklagten zu 2 gegenstandslos geworden. Der Tenor des Urteils sei offenbar unrichtig, weil er diese Rechtsfolge nicht zum Ausdruck bringe.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 319 Abs. 3 ZPO findet zwar gegen den Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, die sofortige Beschwerde statt; dies gilt jedoch gemäß § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht für Berichtigungsbeschlüsse der Oberlandesgerichte. Nach einer weit verbreiteten Ansicht (vergleiche dazu die Nachweise bei Söller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 567 Rdn. 41, ferner BGH-Beschluß vom 01. Oktober 1985 - VI ZB 13/85 - FamRZ 1986, 150 = WM 1986, 178 = LM ZPO § 567 Nr. 18) soll allerdings eine Beschwerde auch dann zulässig sein, wenn sie zwar im Gesetz nicht vorgesehen ist, die angefochtene Entscheidung aber eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" enthält oder, anders ausgedrückt, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Selbst wenn man diese Frage generell bejaht, muß bei der Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen der Oberlandesgerichte eine Einschränkung gemacht werden: Die (sofortige) Beschwerde kann dann nicht zulässig sein, wenn das Urteil, das durch den Beschluß nach § 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung entzogen ist, und zwar sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner berichtigten Fassung. Es wäre ein widersinniges Ergebnis, wenn die Parteien zwar eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinnehmen müßten, sich aber gegen einen dieses Urteil betreffenden Berichtigungsbeschluß erfolgreich mit der Beschwerde wehren könnten.

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