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IVb ZB 887/81

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 18. September 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 7.000 DM.

Gründe I.

Die Parteien haben am 26. März 1958 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. Februar 1980 zugestellt worden.

In der Ehezeit (1. März 1958 bis 31. Januar 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, die das Oberlandesgericht - jeweils in Monatsbeträgen und bezogen auf das Ende der Ehezeit - mit 813,40 DM für den Ehemann und mit 297 DM für die Ehefrau angenommen hat. Daneben hat der Ehemann, von Beruf niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, Versorgungsanrechte bei der Bayerischen Ärzteversorgung (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, deren Nennbetrag sich auf monatlich 1.159,20 DM beläuft.

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 258,65 DM, bezogen auf den 31. Januar 1980, auf das dortige Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 120,98 DM, bezogen auf den 1. Januar 1980, auf das Konto der Ehefrau bei der BfA den Betrag von 20.864,61 DM einzuzahlen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung mit Hilfe der Barwertverordnung zu dynamisieren seien.

Mit der Beschwerde hat sich die Ehefrau dagegen gewandt, daß auf ihrer Seite auch die Rentenanwartschaften bei der BfA in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sind, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1978 durch die Einzahlung freiwilliger Beiträge begründet worden sind. Hierbei habe es sich um unentgeltliche Zuwendungen ihrer Mutter gehandelt. Außerdem hat sie geltend gemacht, daß die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung zumindest teildynamisch seien und daher nicht mit Hilfe der Barwertverordnung umgerechnet werden könnten.

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert, indem es die auf die Ehefrau zu übertragende Rentenanwartschaft bei der BfA geringfügig auf 258,20 DM herabgesetzt und den vom Ehemann dort einzuzahlenden Betrag auf 22.623,39 DM erhöht hat. Im übrigen hat es die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen, wobei es deren Rechtsauffassung über die Behandlung unentgeltlicher Zuwendungen und über die Bewertung der Bayerischen Ärzteversorgung nicht gefolgt ist.

Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihre in zweiter Instanz erhobenen Beanstandungen gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs weiter.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

A. Freiwillige Beiträge an die BfA

1. Das Oberlandesgericht geht von der Richtigkeit des Vortrages der Ehefrau aus, daß die Mittel für die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1978 an die BfA entrichteten freiwilligen Beiträge von deren Mutter schenkweise zur Verfügung gestellt worden sind. Danach hat die Mutter der Ehefrau teils das Geld geschenkt, mit dem die Beitragsmarken erworben worden sind, teils selbst Beitragsmarken gekauft und diese der Ehefrau geschenkt. Das Oberlandesgericht hält diesen Sachverhalt nicht für geeignet, die Voraussetzungen des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erfüllen, wonach Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben, die nicht mit Hilfe des Vermögens begründet worden sind. Unter Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Auffassungen im Schrifttum führt es aus, der Gedanke der "gemeinsamen Lebensleistung" sei im Recht des Versorgungsausgleichs nicht strikt durchgeführt. Der Versorgungsausgleich sei nicht lediglich ein Zugewinnausgleich von Versorgungsanwartschaften, sondern sei in jedem Güterstand durchzuführen. Da § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wie § 1374 Abs. 2 BGB darauf abstelle, ob Versorgungsanwartschaften mit geschenktem oder ererbtem Vermögen erworben worden sind, seien auch solche auszugleichen, die nur wegen einer unentgeltlichen Zuwendung eines Dritten zur Verfügung stünden. Soweit die Ehefrau Geld geschenkt erhalten habe, sei dieses in ihr Vermögen gelangt. Die damit erworbenen Rentenanwartschaften seien "mit Hilfe des Vermögens" im Sinne von § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet worden. Soweit ihr Beitragsmarken geschenkt worden seien, habe nach den gegebenen Umständen die Mutter schon beim Erwerb als Vertreterin der Ehefrau gehandelt. Der Fall sei der Schenkung der dafür erforderlichen Geldbeträge gleich zu achten.

2. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben beim Versorgungsausgleich Anwartschaften außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrecht erhalten worden sind. In seinem Beschluß vom 15. Dezember 1982 (IVb ZB 910/80 - FamRZ 1983, 262) hat der Senat ausgesprochen, daß danach vom Versorgungsausgleich solche Anwartschaften auszunehmen sind, die dadurch begründet worden sind, daß ein Dritter schenkweise für einen Ehegatten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger bezahlt hat. Ob dazu auch Anwartschaften rechnen, die ein Ehegatte mit Mitteln erworben hat, die ihm unentgeltlich von einem Dritten zugewendet worden sind, hat er noch nicht entschieden.

b) Nach den Gesetzesmaterialien ist § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB Ausdruck eines Gedankens, der auch das Recht des Zugewinnausgleichs beherrscht, daß nämlich in den Versorgungsausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden sollen, die auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Als Beispiel für außer Betracht bleibende Anrechte werden genannt Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aber auch "unentgeltliche Zuwendungen Dritter" (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Im Anschluß daran wird vertreten, daß durch Schenkung Dritter finanzierte Versorgungsanrechte vom Versorgungsausgleich auszunehmen seien, und zwar analog § 1374 Abs. 2 BGB, wonach Vermögen, das ein Ehegatte von Todes wegen oder durch Schenkung erwirbt, durch Zurechnung zum Anfangsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgenommen bleibt (vgl. Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung - 1977 - Rdn. 55; Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1587 Anm. 2 b; s.a. MünchKomm/Maier § 1587 Rdn. 13 und Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 2. Aufl. § 1587 Anm. 4). Eine andere Auffassung lehnt die entsprechende Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB ab und bezieht in den Versorgungsausgleich - wie das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall - auch Anrechte ein, die durch Schenkungen Dritter finanziert worden sind, weil die geschenkten Mittel in das Vermögen eines der Ehegatten gelangt seien (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 1982, 824 f; Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 1587 Rdn. 9; AK-BGB/Höhler-Troje § 1587 Rdn. 21; Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 28 III 2 Fußn. 6 S. 331). Eine dritte Auffassung hält es für unerheblich, ob der Schenkende Beiträge unmittelbar an den Versicherungsträger leistet oder diese Mittel einem Ehegatten zweckgebunden zur Weiterleitung an den Versicherungsträger zur Verfügung stellt (vgl. OLG Köln FamRZ 1984, 64; Soergel/Vorwerk BGB Nachtrag 11. Aufl. § 1587 Rdn. 17; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 Rdn. 19; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 484).

c) Die analoge Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf das Recht des Versorgungsausgleichs verbietet sich schon deswegen, weil § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB eigenständig regelt, wann Versorgungsanrechte ausnahmsweise außer Betracht bleiben sollen. Wie aus den Materialien hervorgeht, wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verhindern, daß eine Ausgleichspflicht in Bezug auf solche Versorgungsanrechte besteht, die typischerweise nicht das Ergebnis einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten sind, nämlich in Bezug auf solche, die weder auf dem Vermögen noch auf der Arbeit der Ehegatten beruhen (vgl. Schwab aaO). Da - anders als in § 1374 Abs. 2 BGB - beim Vermögen nicht weiter differenziert wird, dieses aber nach dem Willen des Gesetzgebers generell geeignet ist, zu ausgleichspflichtigen Anrechten zu führen, kommt es nicht auf dessen Herkunft im Einzelfall an; eine andere Auslegung würde auch zu erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis führen. So wird auch zu Recht nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hat (vgl. Gernhuber aaO; Voskuhl/ Pappai/ Niemeyer Versorgungsausgleich in der Praxis § 1587 Anm. II 2; Bastian/ Roth-Stielow/ Schmeiduch 1. EheRG § 1587 Rdn. 7). Unentgeltliche Zuwendungen Dritter an einen Ehegatten, die in dessen Vermögen übergehen, insbesondere die Schenkung von Geldbeträgen zur freien Verfügung, rechtfertigen daher eine Ausnahme vom Versorgungsausgleich nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel nicht. Es kommt grundsätzlich darauf an, ob die zur Begründung oder Aufrechterhaltung einer Versorgung verwendeten Mittel im Zeitpunkt der Aufwendung zum Vermögen eines Ehegatten gehörten oder nicht. In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1982 (aaO) hat der Senat demgemäß entscheidend darauf abgehoben, daß die von einem Dritten schenkweise direkt an einen Versicherungsträger bezahlten Beiträge zu keiner Zeit in das Vermögen des Begünstigten gelangt sind.

Dieses Verständnis der Norm führt allerdings in den Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen, in denen die geschenkten Mittel nur in Zusammenhang mit einer geplanten Beitragsentrichtung in das Vermögen des Ehegatten gelangt sind und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein sachlicher Unterschied zu einer Direktleistung des Schenkers an den Versicherungsträger besteht. Wie das OLG Köln (aaO) zutreffend ausführt, hängt es häufig von Zufälligkeiten ab (z.B. Alter, Geschäftsgewandtheit des Zuwendenden), ob der Schenker die Einzahlung zugunsten des Ehegatten selbst vornimmt oder ob er die Einzahlung des Betrages dem Beschenkten überläßt (etwa weil dieser die Versicherungsnummer kennt). Es müßte auf Unverständnis stoßen, wenn in Fällen, in denen der Schenker sich des begünstigten Ehegatten gewissermaßen als Mittelsperson zur Durchführung der Beitragsentrichtung bedient, etwas anderes gelten sollte als bei einer Zahlung durch ihn selbst. Sie sind daher der schenkweisen Direktleistung an den Versicherungsträger gleichzustellen. Hierbei ist eine etwaige Zweckbindung der Zuwendung, auf die im Schrifttum teilweise abgestellt wird, kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Das Gesetz unterscheidet in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zwischen einem "freien" und einem zweckgebundenen Vermögen. Auch wäre die Feststellung des Willens des Schenkers, zumal bei engen persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten und nach längerer Zeit, mit großen Unsicherheiten behaftet. Entscheidend ist daher, ob nach den äußeren Umständen ein Vorgang vorliegt, der wirtschaftlich einer Direktleistung des Schenkers an den Versicherungsträger gleichzuachten ist. Zu denken ist etwa an bloße Botengänge des begünstigten Ehegatten in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erhalt von Beträgen, die auf zu entrichtende Beiträge zugeschnitten sind. Werden dem Familienrichter Umstände unterbreitet, die in diese Richtung deuten, hat er ihnen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 12 FGG nachzugehen. Läßt sich nach Erschöpfung der ein sachdienliches Ergebnis versprechenden Ermittlungen nicht klären, ob den Versorgungsanwartschaften eines Ehegatten derartige Vorgänge zugrundeliegen, muß es wegen des Ausnahmecharakters des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Einbeziehung der fraglichen Anwartschaften in den Versorgungsausgleich verbleiben.

d) Danach gilt im vorliegenden Fall folgendes: aa) Soweit der Ehefrau Beitragsmarken geschenkt worden sind, sind ihre bis zum 31. Dezember 1976 begründeten Rentenanwartschaften betroffen, da ab 1. Januar 1977 keine derartigen Marken mehr ausgegeben worden sind und vorher erworbene ihre Gültigkeit verloren haben (§ 11 der VO vom 21. Juni 1976 - BGBl I 1667). Beitragsmarken stellten Wertzeichen dar ähnlich den Briefmarken der Deutschen Bundespost. Sie verloren den Charakter als Wertzeichen mit dem Einkleben in die Versicherungskarte des Versicherten. Damit galt auch gemäß § 1409 Abs. 1 Satz 2 RVO (§ 131 AVG) der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als entrichtet (vgl. dazu RVO-Verbandkommentar § 1409 Anm. 2). Formal sind daher die der Ehefrau geschenkten Beitragsmarken in ihr Vermögen übergegangen, soweit die Mutter sie nicht selbst in die Versicherungskarte eingeklebt hat. Es hinge hiernach von zufälligen, im einzelnen kaum aufklärbaren Umständen ab, ob im Einzelfall die Vorschrift des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB eingreift oder nicht. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist gerechtfertigt, eine direkte Entrichtung der Beiträge durch die Mutter auch für den - naheliegenden - Fall anzunehmen, daß die Ehefrau die geschenkten Marken alsbald in ihre Versicherungskarte eingeklebt hat. Dies hätte das Oberlandesgericht in geeigneter Weise - die Mutter ist als Zeugin angeboten worden - aufklären müssen. Zur Nachholung der insoweit gemäß § 12 FGG gebotenen Ermittlungen ist daher die Sache an dieses zurückzuverweisen.

bb) Soweit die Ehefrau vorgetragen hat, Geldbeträge geschenkt erhalten zu haben, mit denen sie Beitragsmarken erworben habe, hat das Oberlandesgericht den Sachverhalt zu Recht nicht als geeignet angesehen, die Voraussetzungen des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erfüllen. Dies gilt besonders für die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1978 begründeten Anwartschaften, für die Beitragsmarken nicht mehr verwendet werden konnten. Die Ehefrau erhält allerdings durch die Zurückverweisung aus anderem Grunde Gelegenheit, ihren diesbezüglichen Vortrag ggf. zu ergänzen und richtigzustellen.

B. Bewertung der Bayerischen Ärzteversorgung

1. Die weitere Beschwerde rügt mit Recht, daß das Oberlandesgericht die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung im Nennbetrag von 1.159,20 DM monatlich durch Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung auf einen Betrag von monatlich 241,96 DM umgerechnet hat. Wie der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat (BGHZ 85, 194 ff.), handelt es sich bei den Rentenanwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung um sogenannte teildynamische Anwartschaften. Es begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, sie bei der Regelung des Versorgungsausgleichs durch die Anwendung der Barwertverordnung wie statische zu bewerten. § 1 Abs. 3 BarwertVO, der dies anordnet, ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung ist der wirkliche Barwert von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen individuell zu ermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angeführte Senatsentscheidung Bezug genommen.

2. Danach kann die angefochtene Entscheidung auch insoweit keinen Bestand haben, als sie den Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung betrifft. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, weil das Oberlandesgericht zunächst eine Neubewertung der Anrechte des Ehemannes vorzunehmen hat, notfalls unter Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens.

3. An die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB ist mit Wirkung vom 1. April 1983 die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105) getreten. Bei der neuen Entscheidung wird das Oberlandesgericht auch die Ausgleichsform der neuen Rechtslage anzupassen haben (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).

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