IX ZR 99/75
Sonstiger Orientierungssatz
Zum Neuantragsrecht wegen Freiheitsschadens auf Grund Beweiserleichterung
1. Das an die Beweiserleichterung des BEG § 43 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 (F: 1965-09-14) geknüpfte Antragsrecht nach BEGSchlG Art. 3 Nr. 1 Abs. 4 besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte mit seinem Begehren nach früherem Recht keinen Erfolg gehabt hätte, weil er den Beweis für das Bestehen seines Anspruchs nicht hätte erbringen können.
2. Beim Freiheitsschaden besteht das Neuantragsrecht nur für den Teil des Anspruchs, für den das Gesetz die Beweiserleichterung vorsieht. Wenn sich die Frage nicht stellt, ob die ns deutsche Regierung die des ausländischen Staates zu der Freiheitsentziehung veranlaßt hat, weil es sich bei richtiger Betrachtung um eine deutsche ns Gewaltmaßnahme im Sinne des BEG § 2 handelte, greift BEG § 43 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 (F: 1965-09-14) nicht ein; es besteht infolgedessen kein Neuantragsrecht wegen der Einführung dieser Beweiserleichterung. Soweit sich ein Antragsteller bereits in einer ungarischen Arbeitseinheit befand, als Ungarn seine Selbständigkeit verlor, fällt den deutschen ns Machthabern die Verantwortung für sein weiteres Schicksal nur zu, wenn deutsche Dienststellen auf seine Festhaltung und seinen Einsatz Einfluß genommen haben.
3. Auch beim konkreten Rechtslagenvergleich nach BEGSchlG Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 ist es unzulässig, die Richtigkeit der Behauptungen einer Partei zum Nachteil der anderen zu unterstellen.