IV ZR 309/64
Leitsatz
1. Das BEG-SchlußG hat nichts daran geändert, daß bei beruflichen Schädigungen durch Maßnahmen eines unabhängigen ausländischen Staates kein Entschädigungsanspruch besteht.
2. Zur Frage, ob die Slowakei seit ihrer Gründung im März 1939 ein unabhängiger Staat oder in den Machtbereich des Deutschen Reichs eingegliedert war und die dort gegen die Juden ergriffenen Maßnahmen von der deutschen Regierung zu verantworten sind.
3. Wer außerhalb des Herrschaftsbereichs infolge rassischer Maßnahmen eines unabhängigen Staates seinen Arbeitsplatz verloren und im Anschluß daran innerhalb dieses Herrschaftsbereichs aus den Gründen des BEG § 88 Nr. 4 keinen Arbeitsplatz erhalten hat, kann einen Entschädigungsanspruch nach dieser Vorschrift haben.
4. Er muß beweisen, daß er nicht nur vorübergehend eine Arbeitsstelle annehmen wollte; erst dann wird nach BEG § 64 Abs. 2 vermutet, daß die Nichterlangung des Arbeitsplatzes auf Gewaltmaßnahme zurückgeht.