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VI ZB 490/64

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 13. Februar 1964 und der Beschluß des Amtsgerichts in Ibbenbüren vom 6. Juni 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht in Ibbenbüren zurückverwiesen.

Gründe

Die Landesversicherungsanstalt Westfalen hat bei dem Amtsgericht Ibbenbüren beantragt, den bei ihr versicherten, am ... 1911 geborenen Arthur F für tot zu erklären. Die Antragstellerin hat zur Begründung des Antrages angeführt: Arthur F habe der damaligen deutschen Wehrmacht angehört und sei seit April 1943 vermißt. Seine Ehefrau habe am ... 1949 das Kind Karin geboren. Für dieses Kind habe die Ehefrau auf Grund der für den Verschollenen bestehenden Rentenversicherung der Arbeiter Waisenrente beantragt. Sie selbst beziehe seit dem 1. August 1955 eine Witwenrente, nachdem der mutmaßliche Todestag seitens der Antragstellerin nach § 1260 RVO aF, § 1271 RVO auf den 30. September 1943 festgestellt worden sei. Die für das Kind beantragte Waisenrente müsse ebenfalls gewährt werden, weil dieses dem Gesetz nach als eheliches Kind des Verschollenen und seiner Ehefrau gelte. Es bestehe ein öffentliches Interesse, den Verschollenen für tot zu erklären, um dadurch den Versicherungsträger von einer ungerechtfertigten Zahlungspflicht für ein offensichtlich uneheliches Kind zu befreien.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil ein schutzwürdiges rechtliches Interesse (§ 16 Abs. 2 c VerschG) der Antragstellerin an der Todeserklärung nicht anerkannt werden könne. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch einen am 1. April 1964 zugestellten Beschluß zurückgewiesen. Das Landgericht hat gleichfalls das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne des § 16 Abs. 2 c VerschG an der Todeserklärung verneint.

Hiergegen richtet sich die am 6. April 1964 vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte sofortige weitere Beschwerde.

Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht Hamm hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft und zulässig. Sachlich möchte es die Vorentscheidungen aufheben und das Amtsgericht anweisen, von seinen Bedenken gegen die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin abzusehen.

An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch einen im Justizministerialblatt NRW 1954 S. 163 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1954 gehindert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dort die Auffassung vertreten, die Sozialversicherungsträger hätten kein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Todeserklärung der Versicherten und seien deshalb nicht nach § 16 Abs. 2 c des Verschollenheitsgesetzes antragsberechtigt.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will bei der Entscheidung über das Rechtsmittel von der Auslegung, die ein anderes Oberlandesgericht dem § 16 Abs. 2 c VerschG gegeben hat, abweichen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 c VerschG, die die Antragsberechtigung für ein Verfahren zur Todeserklärung regelt, betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 13 Abs. 1 VerschG), die durch Bundesgesetz den Gerichten übertragen ist. (§§ 1, 28 Abs. 2 FGG, § 14 VerschG).

Die sofortige weitere Beschwerde ist begründet, denn die Antragstellerin kann nach § 16 Abs. 2 c VerschG berechtigt sein, das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Todeserklärung des bei ihr versicherten Verschollenen zu beantragen.

Ob das am ... 1949 von der Ehefrau des Verschollenen geborene, aber nicht von ihm erzeugte Kind im Rechtssinne ein eheliches Kind des Verschollenen ist, ist ungewiß. Wenn der Verschollene früher als 302 Tage vor der Geburt des Kindes gestorben wäre, wäre dessen Ehe mit der Mutter des Kindes, als dieses erzeugt wurde, bereits aufgelöst, das Kind wäre dann unehelich. Es ist den Umständen nach wahrscheinlich, daß so die wirkliche, durch die Ungewißheit über das Schicksal des Verschollenen verdeckte Rechtslage ist. Da aber der Verschollene bisher nicht für tot erklärt ist, muß, solange sein Tod und dessen Zeitpunkt nicht feststeht, trotz der entgegenstehenden Wahrscheinlichkeit zunächst im Bereich des bürgerlichen Rechts von seinem Fortleben und damit dem Fortbestand der Ehe ausgegangen werden, denn der Tod muß bewiesen sein, wenn aus ihm Rechtsfolgen hergeleitet werden (BSGE 5, 249, 251; 12, 147, 149). Das bedeutet, daß das von der Ehefrau geborene Kind, dessen Ehelichkeit nicht angefochten worden ist, als eheliches Kind des Verschollenen behandelt werden muß. Erst wenn der verschollene Ehemann für tot erklärt ist, kehrt sich die Beweislage um: dann wird vermutet, daß der Verschollene in dem festgestellten Zeitpunkt gestorben, seine Ehe in diesem Zeitpunkt aufgelöst und ein von der Ehefrau später als 302 Tage danach geborenes Kind unehelich ist (RGZ 60, 196, 198; BVerfGE 9, 201, 210; BSGE 12, 139, 141; OLG Neustadt NJW 1952, 940).

Diese Rechtslage ist auch für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts maßgebend. Die Antragstellerin ist, solange weder die Ehelichkeit des Kindes angefochten noch die Todeserklärung des Verschollenen erfolgt ist, verpflichtet, für das Kind Waisenrente zu zahlen (§ 1258 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 1259 Abs. 1, § 1260 Satz 1 RVO aF, Art. 2 § 5 ArVNG, § 1262 Abs. 2 Nr. 1, § 1267 Abs. 1, § 1271 Abs. 1, 3 RVO). Sie kann nicht selbst die Unehelichkeit des Kindes feststellen. Insbesondere gibt ihr die Feststellung des Todestages des Verschollenen nach § 1260 Satz 1 RVO aF, § 1271 Abs. 3 RVO dazu keine Handhabe, denn diese Feststellung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht dafür maßgebend, ob das Kind als eheliches im Sinne des § 1258 Abs. 2 Nr. 1 RVO aF, § 1262 Abs. 2 Nr. 1 RVO zu behandeln ist. Das richtet sich allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BSGE 12, 139, 141; 147, 151). Die hiervon abweichende Regelung des Beamten- und Versorgungsrechts (§§ 133 Abs. 1, 2 BBG und § 52 Abs. 2 BVersG) ist im Sozialversicherungsrecht nicht entsprechend anwendbar (BSGE 13, 203, 204).

Da die Antragstellerin auch die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten kann, wäre sie von der Verpflichtung zur Zahlung der Waisenrente nur befreit, wenn sie befugt wäre, die Todeserklärung des Verschollenen mit der Feststellung eines Todeszeitpunktes, der mehr als 302 Tage vor der Geburt des Kindes liegt, herbeizuführen. Eine Voraussetzung dafür, daß sie den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens zum Zweck der Todeserklärung stellen kann, ist, daß sie ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat (§ 16 Abs. 2 c VerschG, Art. 2 §§ 1, 2, 8 VerschÄndG).

Der Begriff des rechtlichen Interesses läßt sich nicht in einer für alle gesetzlichen Bestimmungen gleichen Weise festlegen. Wegen der weittragenden Folgen, die die Todeserklärung für die Beteiligten hat, muß er, soweit es sich um die Erwirkung einer Verschollenheitserklärung handelt, eng gefaßt werden. Das rechtliche Interesse kann nach der Rechtsprechung des Senats nur dann bejaht werden, wenn schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Versicherten gestaltet werden; sie müssen durch dessen Tod in einer solchen Weise berührt werden, daß dadurch ein Recht oder eine Pflicht für den Antragsteller entsteht, erlischt oder sonst verändert wird (BGHZ 4, 323, 326; 9, 111, 112; BGH LM VerschG § 16 Nr. 4; BGH Rechtspfleger 1955, 126, 127).

Das vorlegende Gericht ist davon ausgegangen, daß die Antragstellerin ein solches rechtliches Interesse habe. Dem ist beizutreten. Dadurch, daß der Tod des versicherten Verschollenen für einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt wird, entfällt die Verpflichtung, Waisenrente für die Kinder zu zahlen, die von der Ehefrau des Verschollenen zu einer Zeit geboren wurden, die mehr als 302 Tage nach dem festgestellten vermutlichen Zeitpunkt des Todes des Verschollenen liegt. Denn diese Kinder gelten, solange die Vermutung des Todes des Verschollenen nicht widerlegt ist, nicht mehr als seine ehelichen Kinder.

Das Interesse der Antragstellerin an der Todeserklärung ist auch schutzwürdig.

Dem steht nicht schon entgegen, daß die Antragstellerin, wenn sie sich darum bemüht, die Befreiung von einer von ihr für unrichtig gehaltenen Verpflichtung zu erreichen, ein ihr obliegendes öffentliches Interesse wahrnimmt, und daß nach § 16 Abs. 2 a VerschG auch der Staatsanwalt den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens stellen kann. Dadurch, daß ihm die Aufgabe übertragen ist, das allgemeine Interesse an der Klärung der Rechtslage des Verschollenen zu wahren (Amtliche Begründung zum VerschG DJ 1939, 1311, 1315), werden andere öffentlich-rechtliche Dienststellen rechtlich nicht gehindert, nach § 16 Abs.2 c VerschG die besonderen öffentlichen Interessen wahrzunehmen, deren Wahrung ihnen obliegt. Eine solche Einschränkung des § 16 VerschG wäre nicht angebracht, da diese Dienststellen die Bedeutung und den Umfang des von ihnen verfolgten besonderen Interesses besser übersehen und deshalb auch besser als der Staatsanwalt ermessen können, ob es angebracht ist, ein Aufgebotsverfahren einzuleiten.

Mit dem Bundessozialgericht (BSGE 12, 142, 153) ist anzunehmen, daß der Versicherungsträger öffentliche Interessen wahrnimmt, wenn er die zweckgerechte Verwendung der von ihm verwalteten Mittel der Versicherungsgemeinschaft sicherzustellen sucht. Dem Bundessozialgericht ist auch darin beizutreten, daß das rechtliche Interesse an der Feststellung einer anderen Todeszeit eines Verschollenen nach § 33 a Abs. 1 VerschG, Art. 2 § 3 Abs. 1 VerschÄndG schutzwürdig sein kann (BSGE 12, 139, 146; ebenso KG NJW 1961, 1868, 1869). Ähnlich hat der entscheidende Senat im Entschädigungsverfahren der Entschädigungsbehörde die Befugnis zuerkannt, den Antrag auf Änderung der Feststellung der Todeszeit zu stellen (BGH LM BEG 1956 § 180 Nr. 1). Auch eine derartige Entscheidung kann erheblich in die Rechtsstellung unbeteiligter Dritter eingreifen.

Der mit der Todeserklärung verbundene Eingriff in die familienrechtliche Stellung der Ehefrau des Verschollenen und der von ihr lange Zeit nach der Verschollenheit geborenen Kinder ist schwerwiegender; er ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn anzunehmen ist, daß das Kind nach dem Tode des Verschollenen erzeugt ist, und wenn mit der Todeserklärung im Grunde nur die Rechtslage offenbar wird, die seit langem wirklich besteht. Dem Kind wird lediglich die Rechtsstellung gegeben, die ihm von Rechts wegen seit seiner Geburt zukommt. Eine äußerst geringe und nur in seltenen Fällen zutreffende Möglichkeit, daß der Verschollene die letzten 302 Tage vor der Geburt des von einem anderen Mann erzeugten Kindes doch noch erlebt haben könnte, hat nicht so viel Gewicht, daß es deswegen dem von einer Vielzahl derartiger Fälle betroffenen Versicherungsträger verwehrt wäre, im allgemeinen Interesse die Rechtslage so klarstellen zu lassen, wie sie vermutlich von Anfang an gewesen ist, um sich damit von einer öffentliche Mittel verbrauchenden Leistungspflicht zu befreien, die allgemein als unberechtigt empfunden wird.

In diesem Zusammenhange ist auch der erhebliche Zeitablauf, der vergangen ist, seitdem der Verschollene vermißt ist, zu bedenken. Da seit dem Kriegsende 20 Jahre vergangen sind und von dem Verschollenen kein Lebenszeichen mehr eingetroffen ist, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß er bei der Geburt des Kindes und in den vorhergehenden 302 Tagen nicht mehr gelebt hat, und daß es der wirklichen Rechtslage entspricht, wenn durch die Todeserklärung die Unehelichkeit des Kindes klargestellt wird.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Prüfung der Vereinbarkeit des § 52 Abs. 2 BVersG mit dem Grundgesetz ausgesprochen, daß unter Umständen, wie sie hier vorliegen, dem scheinehelichen Kind die Durchführung des Todeserklärungsverfahrens zuzumuten ist (BVerfGE 9, 201, 211).

Schließlich kann die Mutter, solange das Kind minderjährig ist, als seine gesetzliche Vertreterin den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens verhindern, wenn sie keinen Antrag auf Zahlung der Waisenrente stellt.

Gegen die hier vertretene Auffassung läßt sich nichts daraus herleiten, daß das Sozialversicherungsrecht, wie schon erwähnt, keine dem § 133 Abs. 1, 2 BBG oder dem § 52 Abs. 2 BVersG entsprechenden Regelungen kennt. Vielmehr läßt die im Beamtenrecht und im Versorgungsrecht getroffene Regelung erkennen, welche Bedeutung der Gesetzgeber dem hier auftretenden allgemeinen Problem beimißt. Wenn er bisher auch nur für Teilgebiete gesetzliche Lösungen gegeben hat, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß über die gesetzliche Regelung hinaus ein Eingriff in den familienrechtlichen Status der Hinterbliebenen des Verschollenen nicht erfolgen dürfe. Es ist durch nichts gerechtfertigt, daß scheineheliche Kinder unter Ausnutzung einer formalen Rechtslage öffentliche Fürsorge erhalten, die ihnen in Wirklichkeit nicht zusteht. Vielmehr sind rechtliche Möglichkeiten auszunutzen, um einen solchen Zustand zu beseitigen.

Die Schutzwürdigkeit des Interesses der Antragstellerin ist nicht deswegen zu verneinen, weil die Träger der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung nach der Todeserklärung des Verschollenen zwar die Waisenrente einsparen, jedoch möglicherweise aus der Sozialversicherung des dann in Anspruch genommenen unehelichen Erzeugers eine entsprechende Leistung zu erbringen haben. Die Schutzwürdigkeit des Interesses der Antragstellerin kann sich nicht nach der schwer oder unter Umständen überhaupt nicht zu treffenden Feststellung richten, wer der Erzeuger ist, ob er bei einem Träger der Sozialversicherung versichert ist und ob die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung an das Kind eintreten würden. Die Schutzwürdigkeit ist nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich ist, daß die Antragstellerin auch nach einer Todeserklärung aus einem anderen Versicherungsverhältnis dieselben Leistungen für das Kind aufzubringen hat.

In der Todeserklärung ist, soweit nicht in bestimmten Fällen von weiteren Ermittlungen abgesehen werden kann und schematisch ein gesetzlicher Todeszeitpunkt festgelegt ist, als Zeitpunkt des Todes derjenige festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist (§ 9 Abs. 2 VerschG, Art. 2 § 2 Abs. 2, 3 VerschÄndG).

Da nach den vorhergehenden Ausführungen die Schutzwürdigkeit des Interesses des Versicherungsträgers an der Todeserklärung davon abhängt, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß das Kind nach dem Tode des Verschollenen erzeugt ist, kann über das Bestehen des schutzwürdigen rechtlichen Interesses erst entschieden werden, wenn feststeht, welcher Zeitpunkt als Todeszeitpunkt festzustellen wäre. Wenn sich ergibt, daß nach den Vorschriften des Verschollenheitsrechts die Todeserklärung für einen Zeitpunkt auszusprechen wäre, nach dem das Kind weiterhin als eheliches Kind zu behandeln wäre, dann hätte der Versicherungsträger kein rechtliches Interesse an der Todeserklärung, und sein Antrag wäre abzuweisen. Denn das zwischen ihm und dem Verschollenen bestehende Rechtsverhältnis würde durch die Todeserklärung nicht berührt. Im allgemeinen ist zwar die verfahrensrechtliche Vorfrage des Bestehens eines rechtlichen Interesses nicht auf Grund des Ergebnisses der sachlich-rechtlichen Prüfung zu beurteilen. Im Rahmen des Aufgebotsverfahrens zum Zweck der Todeserklärung, das als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgeführt wird, ist es jedoch notwendig, von dieser Regel abzuweichen. Die Durchführung des von dem Versicherungsträger beantragten Aufgebotsverfahrens, das in vielen Fällen zu einer sachlich berechtigten Todeserklärung führen wird, auf Grund deren die Zahlung der Waisenrente einzustellen ist, kann nicht allgemein daran scheitern, daß sich in einem solchen Verfahren möglicherweise ein Todeszeitpunkt ergibt, der für den Versicherungsträger keine Bedeutung hat. Andererseits wäre es auch nicht zu verantworten, auf Grund des von dem Versicherungsträger eingeleiteten Verfahrens die Todeserklärung dann auszusprechen, wenn der Versicherungsträger an ihr wegen des festgestellten, die Ehelichkeit des Kindes nicht in Frage stellenden Todeszeitpunktes kein Interesse haben kann.

Der Sachverhalt muß unter den dargelegten Gesichtspunkten geprüft werden. Der Beschluß des Landgerichts und der Beschluß des Amtsgerichts sind deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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