§ 15 SVO: Beitragsbefreiung für Rentner
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | § 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Bereinigung des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik vom 30.01.2002 (BGBl. I S. 567), Verordnung vom 17.11.1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) |
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Inkrafttreten | 01.01.1978 |
Gültig bis | 06.02.2002 |
Version | 001.00 |
(1) Werktätige sind von der Zahlung ihres Beitrages befreit, wenn sie eine der folgenden Rentenleistungen erhalten:
a) | Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung, |
b | Alters- oder Invalidenversorgung der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post, |
c) | Unfallrente der Sozialversicherung oder Unfallversorgung der Deutschen Reichsbahn bzw. der Deutschen Post wegen eines Körperschadens des Rentners bzw. Versorgungsempfängers von 100%, |
d) | Alters-, Invaliden- oder Dienstbeschädigungsvollrente sowie Ehrensold der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, |
e) | Kriegsbeschädigtenrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen. |
Diese Werktätigen haben dem Betrieb bei Beginn der Zahlung der Rentenleistung bzw. bei Beginn des Arbeitsrechtsverhältnisses den Bescheid über die Rentenleistung vorzulegen. Endet die Zahlung der Rentenleistung während der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, hat der Werktätige hiervon den Betrieb innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Bescheides über den Wegfall der Rentenleistung unter Vorlage dieses Bescheides zu unterrichten.
(2) Als Renten der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 1 gelten auch gleichartige Renten der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik.