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§ 3 SVO: Weiterbestehen der Pflichtversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

§ 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Bereinigung des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik vom 30.01.2002 (BGBl. I S. 567), Verordnung vom 17.11.1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373)

Inkrafttreten01.01.1978
Gültig bis06.02.2002
Version001.00

Die Sozialpflichtversicherung wird nicht unterbrochen durch Zeiten

a)der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,
bder Durchführung einer prophylaktischen Kur bzw. einer Heil- oder Genesungskur der Sozialversicherung,
c)der Quarantäne,
d)der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder bzw. zur Betreuung der Kinder wegen vorübergehender Quarantäne für die Kinderkrippe oder den Kindergarten (nachfolgend Kindereinrichtungen genannt),
e)der Freistellung von der Arbeit zur notwendigen Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten,
f)des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
g)des Bezuges einer Mütterunterstützung,
h)der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 3 Wochen

Zusatzinformationen