§ 57 SVG-DDR: Vorläufige Haushaltsführung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 108 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) |
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Inkrafttreten | 01.07.1990 |
Gültig bis | 14.12.2010 |
Version | 001.00 |
Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Versicherungsträger ermächtigt, die Ausgaben zu leisten, die unvermeidbar sind, um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen. Über diese Entscheidung ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren.