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§ 57 SVG-DDR: Vorläufige Haushaltsführung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 108 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)

Inkrafttreten01.07.1990
Gültig bis14.12.2010
Version001.00

Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Versicherungsträger ermächtigt, die Ausgaben zu leisten, die unvermeidbar sind, um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen. Über diese Entscheidung ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren.

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