§ 40 SVG-DDR: Beitragssatz
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 108 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) |
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Inkrafttreten | 01.07.1990 |
Gültig bis | 14.12.2010 |
Version | 001.00 |
(1) Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht jeweils dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. Der Minister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Veränderungen des Beitragssatzes bekanntzugeben. Ab 1. Juli 1990 gilt ein Beitragssatz von 18,7 Prozent.
(2) Die nach Absatz 1 zu zahlenden Beiträge tragen die Versicherten und ihre Arbeitgeber je zur Hälfte.
(3) Der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten beträgt 9,35 Prozent. Der Beitragssatz der Arbeitgeber der bergbaulich Versicherten beträgt 15,1 Prozent.
(4) Die Beiträge für Personen, die Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung beziehen, trägt die Arbeitsverwaltung.
(5) Die Beiträge der Empfänger von Vorruhestandsgeld trägt die Stelle, die das Vorruhestandsgeld zu tragen hat.
(6) Die Beiträge für Personen, die für begrenzte Zeit in der Bundesrepublik Deutschland ein schließlich Berlin (West) beschäftigt sind und auf Antrag des Arbeitgebers pflichtversichert bleiben, werden von diesem allein getragen.
(7) Die Beiträge der freiwillig Versicherten werden von diesen allein getragen.
(8) Für Empfänger einer Rente oder einer entsprechenden Versorgung, die Arbeitsentgelt erzielen und gemäß § 19 Absatz 2 versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu zahlen, den er bei Pflichtversicherung zu tragen hätte.