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§ 36 SVG-DDR: Beitragssatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 108 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)

Inkrafttreten01.07.1990
Gültig bis14.12.2010
Version001.00

(1) Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung entspricht jeweils dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen der Bundesrepublik Deutschland. Der Minister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Minister für Gesundheitswesen Veränderungen des Beitragssatzes bekanntzugeben. Ab 1. Juli 1990 gilt eine Beitragssatz von 12,8 Prozent.

(2) Die nach Absatz 1 zu zahlenden Beiträge tragen die Versicherten und ihre Arbeitgeber je zur Hälfte.

(3) Die Beiträge der Studenten, Praktikanten und Pflichtassistenten werden von der Studieneinrichtung getragen.

(4) Die Beiträge für Personen, die Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung beziehen, trägt die Arbeitsverwaltung.

(5) Die Beiträge der Empfänger von Vorruhestandsgeld trägt die Stelle, die das Vorruhestandsgeld zu tragen hat.

(6) Die Beiträge für Personen, die für begrenzte Zeit in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) beschäftigt sind und auf Antrag des Arbeitgebers pflichtversichert bleiben, werden von diesem allein getragen.

(7) Die Beiträge der freiwillig Versicherten werden von diesen allein getragen.

(8) Die Beiträge für Rentner bzw. Versorgungsempfänger sind als Pauschalsumme an die Krankenversicherung abzuführen. Die Höhe der Pauschalsumme bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Renten bzw. Versorgungsbezüge vor Abzug eines auf die Rentner bzw. Versorgungsempfänger entfallenden Anteils am Beitrag zur Krankenversicherung.

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