§ 34 SVG-DDR:
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 108 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) |
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| Inkrafttreten | 01.07.1990 |
| Gültig bis | 14.12.2010 |
| Version | 001.00 |
(1) Die Mittel der Sozialversicherung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Der Versicherungsträger darf nur Geschäfte zur Erfüllung seiner in Rechtsvorschriften vor geschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und seine Mittel nur für diese Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten verwenden.
(3) Dem Versicherungsträger dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund von Rechtsvorschriften übertragen werden. Dadurch entstehende Kosten sind ihm zu erstatten. Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
