§ 31 SVG-DDR: Träger der Sozialversicherung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 108 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) |
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Inkrafttreten | 01.07.1990 |
Gültig bis | 14.12.2010 |
Version | 001.00 |
(1) Der Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Der Versicherungsträger erfüllt im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für ihn maßgebenden Rechts seine Aufgaben in eigener Verantwortung.
(4) Der sich selbstverwaltende Versicherungsträger unterliegt nur soweit der staatlichen Auf sicht, wie sie sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für den Versicherungsträger maßgebend ist, erstreckt (Rechtsaufsicht). Die Rechtsaufsicht wird durch Aufsichtsbehörden geführt.