§ 19 SVG-DDR: Versicherungsfreiheit
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 108 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) |
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Inkrafttreten | 01.07.1990 |
Gültig bis | 14.12.2010 |
Version | 001.00 |
(1) In der Rentenversicherung sind Personen versicherungsfrei, die geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig sind.
(2) In der Rentenversicherung sind auch Beschäftigte oder selbständig Tätige versicherungsfrei, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine Versorgung beziehen, soweit hierfür nach den am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften eine Befreiung von der Beitragspflicht bestand.