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§ 9 SVG-DDR: Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 108 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)

Inkrafttreten01.07.1990
Gültig bis14.12.2010
Version001.00

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

1.soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt oder selbständig tätig sind,
2.soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

Zusatzinformationen