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§ 81 1.Renten-VO:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Renten, auf die vor dem 1. Januar 1980 Anspruch bestand, gelten als nach dieser Verordnung gewährt und berechnet.

(2) In den nach dieser Verordnung berechneten Renten sind die bisherigen Rentenerhöhungen und gesetzlichen Zuschläge enthalten.

(3) Für die im § 1 Abs. 1 Buchst. b genannten Personen finden die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung, wenn sie mindestens 5 Jahre in der Deutschen Demokratischen Republik versicherungspflichtig tätig waren, soweit sich aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Für die Gewährung von Leistungen als Folge eines bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik eingetretenen Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit bzw. bei Ansprüchen gemäß den §§ 4, 11 oder 12 ist der Nachweis einer 5jährigen versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht erforderlich.

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