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§ 79 1.Renten-VO: Rückforderung von Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Sozialversicherung kann die durch Verschulden des Rentners überzahlten Leistungen zu rückfordern.

(2) Nach dem Tode des Rentners überzahlte Leistungen können durch die Sozialversicherung von demjenigen zurückgefordert werden, der diese Leistungen unberechtigt empfangen hat.

(3)

(4) Die Rückforderungsansprüche der Sozialversicherung unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt am 1. Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 86 der Verordnung vom 17. November 1977 zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - (GBl. I Nr. 35 S. 373) bzw. des § 102 der Verordnung vom 9. Dezember 1977 über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1).

(5) Wurde die Überzahlung durch eine strafbare Handlung des Rentners verursacht, gilt als Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch die Frist für die Verjährung der strafbaren Handlung.

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