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§ 78 1.Renten-VO: Einspruchsrecht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

§ 3 der Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), Verordnung vom 23.11.1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401)

Inkrafttreten01.01.1980
Gültig bis30.06.1990
Version001.00

(1) Ist der Anspruchsberechtigte mit der Entscheidung der zuständigen Dienststelle der Sozialversicherung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Leistungen nach dieser Verordnung nicht einverstanden, kann er bei der für ihn zuständigen Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung und gegen deren Beschluß bei der für ihn zuständigen Bezirksbeschwerdekommission für Sozialversicherung, jeweils innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung, Einspruch einlegen.

(2) Ein Einspruchsrecht im Sinne des Abs. 1 haben auch der Staatsanwalt und gegen Entscheidungen der Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung auch die Dienststellen der Sozialversicherung.

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