§ 77 1.Renten-VO: Nachzahlung von Leistungen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) |
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Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Wurden ordnungsgemäß beantragte Leitungen durch die Sozialversicherung unberechtigt ab gelehnt, eingestellt oder zu niedrig festgesetzt, sind die zustehenden Beträge ab Beginn des Anspruchs bzw. der fehlerhaften Zahlung nachzuzahlen.
(2) Werden durch den Rentner zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen vorgelegt, die zu einer Erhöhung der bereits festgesetzten Leistung führen, wird der Erhöhungsbetrag für längstens 3 Jahre nachgezahlt.
(3) Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen für den verstorbenen Versicherten haben Hinterbliebene nur dann, wenn diese Leistungen zu Lebzeiten des Versicherten beantragt wurden.