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§ 74 1.Renten-VO: Wegfall von Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Der Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen zum Bezug dieser Leistungen wegfallen.

(2) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf

a)Hinterbliebenenrente,
b)Unfallhinterbliebenenrente,
c)Bergmannshinterbliebenenrente,
d)Unterhaltsrente und
e)Kinderzuschlag

fallen auch mit Ablauf des Kalendermonats weg, in dem eine Ehe eingegangen wird.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Zahlung von

a)Waisenrenten an Studenten an Universitäten, Hoch- und Fachschulen und Lehrlinge sowie
b)Kinderzuschlägen zu den Renten der Eltern von Studenten an Universitäten, Hoch- und Fach schulen und Lehrlingen,

wenn eine Ehe mit einem Studenten oder Lehrling eingegangen wird.

(4) Renten und Zuschläge, deren Zahlung auf Grund von Invalidität oder eines Körperschadens erfolgt, werden bei Wegfall dieser Voraussetzungen mit Ablauf des Kalendermonats eingestellt, der auf den Zugang des Bescheides folgt.

(5) Bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit werden die dafür gezahlten Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats eingestellt, der auf den Zugang des Bescheides folgt.

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