§ 59 1.Renten-VO:
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) |
---|---|
Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Schwerstbeschädigte erhalten ab Vollendung des 16. Lebensjahres, unabhängig von dem er zielten Verdienst oder anderem Einkommen, ein Sonderpflegegeld.
(2) Das Sonderpflegegeld beträgt
nach Stufe I | 120,- M |
für Personen, die
a) | querschnittsgelähmt sind bei totaler Lähmung beider Beine oder |
b) | auf Grund des totalen Ausfalls beider Beine den Querschnittsgelähmten gleichzustellen sind oder |
c) | beinamputiert sind, mindestens vom oberen Drittel beider Oberschenkel ab, oder |
d) | infolge Beschädigung der unteren Gliedmaßen Erschwernisse bei der Fortbewegung haben, die denen eines im oberen Drittel beider Oberschenkel Amputierten entsprechen, |
nach Stufe I | 180,- M |
für Personen, die
a) | ohne Hände sind oder |
b) | infolge Versteifung oder Lähmung der oberen Gliedmaßen bzw. auf Grund eines psychischen Gesundheitsschadens in der Gebrauchsfähigkeit derselben soweit behindert sind, daß sie bei der Verrichtung ihrer persönlichen Bedürfnisse Personen ohne Hände gleichzustellen sind, oder |
c) | dreifach amputiert sind oder |
d) | bei Ausfall der Gebrauchsfähigkeit von mindestens drei Gliedmaßen den dreifach Amputierten gleichzustellen sind. |