Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 54 1.Renten-VO: Rente für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebenen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten neben ihrer Ehrenpension ab Erreichen des Rentenalters bzw. bei Invalidität eine Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung in Höhe des jeweiligen Höchstbetrages einer nach 600 M Verdienst und 50 Arbeitsjahren bei einem Steigerungssatz von 1 % des Verdienstes errechneten Rente.

(2) Besteht neben dem im Abs. 1 genannten Anspruch gleichzeitig Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (eigene Versorgung oder Hinterbliebenenversorgung), wird die Alters- oder Invalidenrente gemäß Abs. 1 ohne Festbetrag gewährt.

(3) Zur Alters- oder Invalidenrente wird Ehegattenzuschlag gemäß § 17 gezahlt.

(4) Hinterbliebene von Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus erhalten neben ihrer Hinterbliebenenpension eine

a)Witwen-(Witwer-)Rente, wenn die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 vorliegen,
b)Vollwaisenrente oder Halbwaisenrente, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Absätze 1 und 2 vorliegen.

Diese Hinterbliebenenrenten betragen für die Witwe (den Witwer) 60 %, die Vollwaise 40 % und die Halbwaise 30% der Rente des Verstorbenen gemäß Abs. 1, mindestens die zutreffende Mindestrente.

(5) Besteht neben den im Abs. 4 genannten Ansprüchen gleichzeitig Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (eigene Versorgung oder Hinterbliebenenversorgung), beträgt die

a)Witwen-(Witwer-)Rente 60 %,
b)Vollwaisenrente 40 % und die Halbwaisenrente 30 %

der Rente des Verstorbenen gemäß Abs. 2.

(6) Die für den Anspruch auf Ehrenpension bzw. Hinterbliebenenpension für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene festgelegten Alters grenzen (Vollendung des 60. Lebensjahres für Männer bzw. des 55. Lebensjahres für Frauen) gelten auch für den Anspruch auf Rente und Ehegattenzuschlag.

(7) Besteht Anspruch auf 2 Renten der Sozialversicherung, gelten die Bestimmungen des § 50.

Zusatzinformationen