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§ 52 1.Renten-VO: Anspruch auf Rente und zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Besteht neben dem Anspruch auf eine Rente der Sozialversicherung ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (eigene Versorgung oder Hinterbliebenenversorgung), wird die Rente der Sozialversicherung in Höhe des errechneten Steigerungsbetrages, bei Unfall- und Unfallhinterbliebenenrente in Höhe des nach dem beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst errechneten Betrages gezahlt.

(2) Besteht neben dem Anspruch auf 2 nicht gleichartige Renten der Sozialversicherung ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (eigene Versorgung oder Hinterbliebenenversorgung), werden beide Renten der Sozialversicherung gemäß Abs. 1 errechnet. Die höhere Rente wird voll, die niedrigere gemäß den im § 50 Absätze 2 und 3 festgelegten Anteilen gezahlt.

(3) Wenn es für den Rentner günstiger ist, erhält er anstelle

a)der Rente der Sozialversicherung gemäß Abs. 1 die zutreffende Mindestrente bzw. den zutreffenden Mindestbetrag, gekürzt um 50 % der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz,
b)der Renten der Sozialversicherung gemäß Abs. 2
-die zutreffende Mindestrente bzw. den zutreffenden Mindestbetrag des Rentenanspruchs aus eigener Versicherung, gekürzt um 50 % der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz, und
-die zweite Rente in Höhe des Mindestbetrages für zweite Leistungen,
c)der Waisenrente der Sozialversicherung gemäß Abs. 1 und der Waisenversorgung aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz die volle Waisenrente der Sozialversicherung.

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Altersrente gemäß § 4, Invalidenrente gemäß §§ 11 oder 12 bzw. Übergangshinterbliebenenrente gleichzeitig Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (eigene Versorgung oder Hinterbliebenenversorgung), werden die Renten in Höhe von 160,- M gezahlt. Ist es für den Rentner günstiger, werden die Alters- oder Invalidenrente in Höhe von 300,- M, die Übergangshinterbliebenenrente in Höhe von 270,- M festgelegt und um die Hälfte der Altersversorgung der Intelligenz gekürzt.

(5) Besteht für Frauen, die 5 und mehr Kinder geboren und mindestens 15 Arbeitsjahre haben, neben dem Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente gleichzeitig Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (eigene Versorgung oder Hinterbliebenenversorgung), wird die Rente in Höhe von mindestens 230,- M gezahlt. Ist es für den Rentner günstiger, wird diese Rente in Höhe von 370,- M festgelegt und um die Hälfte der Altersversorgung der Intelligenz gekürzt.

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