Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 50 1.Renten-VO: Anspruch auf mehrere Renten der Sozialversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) 

Inkrafttreten03.10.1990
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Besteht Anspruch auf 2 gleichartige Renten, wird nur die höhere gezahlt.

(2) Besteht Anspruch auf 2 nicht gleichartige Renten, wird die höhere voll, die niedrigere in Höhe von 25 % der errechneten Rente gezahlt.

(3) Besteht Anspruch auf 2 nicht gleichartige Renten und ist eine der beiden Renten eine Unfallrente, wird die höhere Rente voll, die niedrigere in Höhe von 50 % der errechneten Rente gezahlt.

(4) Die als zweite Leistung zu zahlenden Witwen-(Witwer-)Renten, mit Ausnahme der Unfallwitwenrenten in Höhe von 20 Prozent des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes des Verstorbenen, werden in Höhe von mindestens 90 DM gezahlt.

(5) Besteht Anspruch auf 2 nicht gleichartige Renten, werden die Zuschläge für Kinder und für den Ehegatten nur einmal gezahlt. Die Zahlung erfolgt in voller Höhe zu der Rente, zu welcher der günstigere Anspruch besteht. Das gilt auch dann, wenn diese Rente gemäß den Absätzen 2 oder 3 zu kürzen ist.

(6) Besteht Anspruch auf mehr als 2 nicht gleichartige Renten, ruhen die weiteren Ansprüche.

(7) Auf Übergangsrenten und Zusatzrenten sowie den zusätzlichen Steigerungsbetrag sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 und auf Übergangshinterbliebenenrenten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 nicht anzuwenden.

Zusatzinformationen