§ 48 1.Renten-VO: Zusätzlicher Steigerungsbetrag für ehemalige Angehörige der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 6 nach Maßgabe des Artikels 9 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885, 1212) |
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Inkrafttreten | 03.10.1990 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Ehemaligen Angehörigen der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, die ohne Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente nach den Versorgungsordnungen aus diesen Organen ausgeschieden sind, wird für die bei den bewaffneten Organen bzw. der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik nach den Versorgungsordnungen über 60,- M monatlich entrichteten Beiträge ein zusätzlicher Steigerungsbetrag gewährt, soweit diese Beiträge nicht bei der Berechnung der Zusatzrente gemäß der Verordnung vom 17. November 1977 über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - (GBl. I Nr. 35 S. 395) angerechnet werden. Bei gleichzeitigem Anspruch auf mehrere Renten wird der zusätzliche Steigerungsbetrag nur einmal gewährt.
(2) Der zusätzliche Steigerungsbetrag wird gemäß § 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 15. März 1968 über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 29 S. 154) berechnet. Er wird zur errechneten
a) | Alters- oder Bergmannsaltersrente, |
b) | Invaliden- oder Bergmannsinvalidenrente, |
c) | Unfallrente auf Grund eines Körperschadens von 66 2/3 % und mehr, wenn gleichzeitig Invalidität vorliegt, |
zur Mindestrente bzw. zum Mindestbetrag gezahlt.
(3) Bestand für den Verstorbenen Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, erhalten die Hinterbliebenen einen zusätzlichen Steigerungsbetrag zur errechneten oder begrenzten Rente bzw. Mindestrente. Er beträgt für Empfänger einer
a) | Bergmannswitwen-(witwer-)Rente | 65 %, |
b) | Witwen-(Witwer-)Rente, Unfallwitwen-(witwer-)Rente gemäß § 29 Abs. 1 bzw. Übergangshinterbliebenenrente | 60 %, |
c) | Vollwaisenrente | 40 %, |
d) | Halbwaisenrente | 30 % |
des zusätzlichen Steigerungsbetrages des Verstorbenen.